Nach § 18a UstG müssen Unternehmer seit dem Jahr 1993 innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen einer sogenannten zusammenfassenden Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bekannt geben. Neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Jahreserklärung müssen Unternehmer die zusammenfassende Meldung abgeben. Diese muss Auskunft über folgende Leistungen enthalten: Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) innergemeinschaftliches Verbringen innergemeinschaftliche Dreieckgeschäfte …