Stuttgarter Verfahren

Stuttgarter Verfahren

Stuttgarter VerfahrenDas Stuttgarter Verfahren diente der Schätzung des Werts eines Unternehmens, um so die Vermögenssteuer, Gesellschaftssteuer, Gewerbekapitalsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermitteln zu können. Im Rahmen des Verfahrens wurden nicht notierte Aktien und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften bewertet. Wo der gemeine Wert der Anteile unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten geschätzt werden musste, wurde er durch das Stuttgarter Verfahren ermittelt.

Das Stuttgarter Verfahren wurde durch das Erbschaftssteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 abgeschafft und wird inzwischen durch moderne Verfahren zur Schätzung des Unternehmenswerts ersetzt.

Das Stuttgarter Verfahren wurde angewendet nach § 12 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Es wurde nach R96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2003) geregelt. Das Verfahren wurde zwar auch in Verträgen oder GmbH-Satzungen als Bewertungsmethode gewählt, hier jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. September 1984 nur in modifizierter Form rechtlich zugelassen. Aufgrund seiner offensichtlichen Mängel wurde das Stuttgarter Verfahren nur sehr selten außerhalb des Steuerrechts angewendet.

Nach dem Stuttgarter Verfahren ergab sich der Unternehmenswert aus der Summe des Substanzwerts (Vermögenswert) und des Ertragswerts eines Unternehmens.

Bei dem Stuttgarter Verfahren handelte es sich um eine Übergewinnwertverfahren. Man ging davon aus, dass der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich dem Wert der Vermögenssubstanz entspricht und dass für einen überdurchschnittlichen Gewinn grundsätzlich ein Aufschlag gezahlt werden würde.  Damit entspricht das Verfahren nicht den modernen Standards, vor allem nicht dem Standard IDW S1 nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts für Wirtschaftsprüfer. Das Stuttgarter Verfahren kam vor allem fiskalischen Zwecken zu Nutze. Durch seine standardisierten Berechnungen sollte es eine gleichmäßige Besteuerung und damit den Rechtsfrieden sicherstellen. Es diente jedoch nicht einer adäquaten Wertermittlung.

Berechnung

Die Berechnungen nach dem Stuttgarter Verfahren verlief in drei Schritten über die Ermittlung von Vermögenswert (V), Ertragshundertsatz (E) und die Berechnung des gemeinen Werts (X).

Zur Ableitung des Hundertsatzes wird auf die Betriebsergebnisse als den Körperschaftssteuerbescheiden der letzten drei Jahre zurückgegriffen, die entsprechend angepasst werden. Zusätzlich wurden außergewöhnliche Posten abgezogen und Abschreibungen auf den Geschäftswert und Investitionszulagen hinzugezählt. Der Ertragshundertsatz und der Vermögenssatz ergeben schließlich den gemeinen Wert der Anteile. Dabei wurde der Ertragshundertsatz um eine Verzinsung des für den Anteilserwerb einzusetzenden Kapitals um zehn Prozent gekürzt. Eine Formel stellt den gemeinen Wert eines Unternehmens nach dem Stuttgarter Verfahren wie folgt dar:

X = V + 5 (E-0,1X).

Dabei steht X für den Gesamtwert (gemeiner Wert), V für den Vermögenswert (Substanzwert) und E für den Ertragshundertsatz (Durchschnittsjahresertrag).

Durch ein Umformen der Berechnung erhält man folgende Formel: X = (V + 5E)/1,5 = 0,66(V+5E)322 

Der Gesamtwert eines Unternehmens ist damit das 0,66-fache der Summe aus dem Substanzwert und dem fünffachen durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten drei Jahre.

Kritik am Stuttgarter Verfahren

Bemängelt wurde am Stuttgarter Verfahren vor allem, dass es zu wenig auf die konkreten Gegebenheiten von Einzelfällen eingeht. Damit verstieß es gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, was besonders von Seiten des Steuerrechts kritisiert wurde. Kritik von betriebswirtschaftlicher Seite zielte vor allem auf das Verfahren als Übergewinnabgeltung und auf die Betonung des Vermögenswerts ab.

Alternative Bewertungsmethoden

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) ist die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Daher wurde das Verfahren zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt wird zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in erster Linie der gemeine Wert des Unternehmens zugrunde gelegt. Bei Kapitalgesellschaften wird der Börsenwert zugrunde gelegt.

Fand innerhalb des letzten Jahres ein Verkauf des Unternehmens unter fremden Dritten statt, so wird der Verkaufspreis zum Zweck der Wertermittlung herangezogen.

In anderen Fällen wird der Unternehmenswert grundsätzlich anhand verschiedener Bewertungsmethoden geschätzt – so beispielsweise anhand von zukunftsorientierten Bewertungsmethoden wie dem Ertragsverfahren nach dem IDW S 1 und dem Discounted Cashflow-Verfahren oder anhand der vereinfachten Ertragswertmethode, der Multiplikatorenmethode oder anhand des Substanzwertverfahrens.

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