Schlechtwettergeld

Schlechtwettergeld
Schlechtwettergeld
Saison Kurzarbeitergeld

Das Schlechtwettergeld wurde im Jahr 1959 eingeführt. Da es während der Wintermonate in einigen Branchen regelmäßig zu Ausfällen von Arbeitstagen aufgrund schlechter Witterungsbedingungen kommt, sollte durch das Schlechtwettergeld eine Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer in Unternehmen des Baugewerbes gewährleistet werden.

Im Jahr 1996 wurde das Schlechtwettergeld durch das Winterausfallgeld ersetzt. Seit 2006 besteht die Ausgleichszahlung in den Wintermonaten aus dem Saison-Kurzarbeitergeld, auch Saison-Kug genannt.

Saison-Kurzarbeitergeld – das neue Schlechtwettergeld

Durch das Saison-Kug soll verhindert werden, dass Unternehmen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsmangels oder saisonal bedingtem Arbeitsausfall während der Schlechtwetterzeit in die Arbeitslosigkeit entlassen müssen. Das Saison-Kug wird an Arbeitnehmer aus Baubetrieben gezahlt. Dazu gehören Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, des Rahmentarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk, des Bundesrahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbaugewerbe fallen.

Schlechtwetterzeit

Unternehmen, die Dienstleistungen im Freien erbringen, müssen in der Schlechtwetterzeit mit einem Rückgang von Aufträgen rechnen oder aufgrund der Witterungsbedingungen bestimmte Arbeiten pausieren oder aufschieben. Nach § 101 Abs. 1 SGB III beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. Dezember und endet am 31. März. Für den Gerüstbau beginnt die Schlechtwetterzeit bereits ab dem 1. November eines Jahres. In diesem klar definierten Zeitraum können Arbeitnehmer von Unternehmen der Baubranche Saison-Kug beziehen.

Das Saison-Kug ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und löst seit dem Jahr 2006 das sogenannte Winterausfallgeld ab. Dabei geht der Bezug von Saison-Kug dem Bezug von Kurzarbeitergeld vor. D.h., in der Schlechtwetterzeit kann auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Saison-Kug bezogen werden.

Das Saison-Kug ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig (es muss jedoch mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden). Arbeitgeber können das Saison-Kug mit einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei müssen keine Gründe für den Arbeitsausfall während der Schlechtwetterzeit genannt werden. Allerdings müssen entsprechende Abrechnungsunterlagen eingereicht werden.

Die Höhe in der das Saison-Kug an den Arbeitnehmer gezahlt wird, ist abhängig von der Nettoentgeltdifferenz– also der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Das Saison-Kug für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind beträgt 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Das Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gewährleistet. Allerdings ist das zur Vermeidung des Saison-Kugs angesparte Arbeitszeitguthaben zuvor zu berücksichtigen.

Sozialversicherung und Schlechtwettergeld

Während der Auszahlung des Saison-Kugs bleiben die Mitgliedschaften in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Die Beiträge zur Sozialversicherung bemessen sich am fiktiven Arbeitsentgelt. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Mitarbeiter, die Schlechtwettergeld beziehen, werden den Unternehmen dabei vollständig zurückerstattet.

Ergänzende Leistungen

Neben der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitgeber gibt es als ergänzende Leistungen zum Saison-Kug das Zuschuss Wintergeld und das Mehraufwandswintergeld.

  • Zuschuss Wintergeld (ZWG): Das ZWG dient als Anreiz zur Flexibilisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen und witterungsbedingten Gründen für Betriebe des Baugewerbes. Es wird für jede während der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde ausgezahlt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme des Saison-Kugs vermieden wird. Für Unternehmen des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beträgt das ZWG 2,50 € für jede ausgefallene Arbeitsstunde. In Betrieben des Gerüstbaus beläuft sich das ZWG auf 1,03 €.
  • Mehraufwandswintergeld (MWG): MWG wird in Höhe von 1,- € für jede berücksichtigungsfähige geleistete Arbeitsstunde (bis zu 90 Stunden im Dezember und 180 Stunden im Januar und Februar) in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar erbracht. Das MWG ist sowohl steuer- und sozialversicherungsfrei.

Saison Kurzarbeitergeld und Steuern

Das Saison-Kug gilt als Ausgleichszahlung. Damit ist es steuerfrei, unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert