Rechnung Zahlungsziel

Das auf einer Rechnung angegebene Zahlungsziel gibt den Zeitrahmen vor, in dem der Kunde bzw. Käufer den in Rechnung gestellten Betrag begleichen muss (Zahlungsfrist). Im Rahmen des Zahlungsziels gewährt der Rechnungssteller dem Kunden oder Käufer einen kurzfristigen Kredit. Für den Verkäufer oder Dienstleister bietet das Gewähren einer Zahlungsfrist ein Mittel zur Absatzförderung.

Das Zahlungsziel kann vom Rechnungssteller festgelegt oder individuell mit dem Kunden vereinbart werden.

Zahlung auf Rechnung

Die Zahlung auf Rechnung ist für Käufer und Kunden relativ risikofrei, da die Rechnung erst nach Erhalt der Waren oder nach Ausführung der Dienstleistung beglichen werden muss. Doch gerade im Online- und Versandhandel wird die Zahlung auf Rechnung immer mehr von alternativen Zahlungsarten abgelöst bzw. durch weitere Zahlungsarten ergänzt. Für die Verkäufer bzw. Dienstleister stellt der Kauf auf Rechnung ein größeres Risiko dar als andere Zahlungsarten. Zahlungen können ausbleiben oder verspätet geleistet werden.

Übliche Zahlungsziele

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen für ein Zahlungsziel gibt es nicht. Der Rechnungssteller kann die Zahlungsfristen individuell festlegen. Üblicherweise räumt der Rechnungssteller dem Kunden oder Käufer eine Frist von 10 bis 14 Tagen ein und vermerkt diese als Zahlungsziel auf der Rechnung. Die Zeitspanne für das Zahlungsziel kann aber auch kürzer oder länger ausfallen.

Wird kein Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben, dann erst greift die gesetzliche Zahlungsfrist nach dem BGB. Es gilt, dass die Rechnung mit der Rechnungsstellung sofort fällig wird. Dabei befindet sich der Schuldner jedoch erst 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Verzug, sofern er vorher darauf hingewiesen wurde. Dabei ist der Rechnungssteller jederzeit berechtigt den fälligen Betrag einzufordern.

Beginn der Zahlungsfrist

Die auf der Rechnung festgelegte Zahlungsfrist beginnt in der Regel, sobald der Kunde die Ware erhalten hat bzw. die Dienstleistung erbracht wurde. Bei Warensendungen, bei denen oftmals nicht genau bestimmt werden kann, wann der Kunde sie erhalten hat, wird von einem Erhalt drei Werktage nach Absenden bei Briefsendungen und von einem Erhalt sieben Tage nach Absenden bei Waren- und Büchersendungen ausgegangen.

Überschreiten des Zahlungsziels

Die Paragraphen 188 und 193 des BGB regeln den Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist endet mit Ablauf des Tages des angegebenen Zahlungsziels. Wurde mit einem Kunden, der seine Ware am 14.03. erhalten hat, das Zahlungsziel für den 24.03. vereinbart, so muss mit Ablauf des 24.03. die Rechnung beglichen sein, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Liegt das Ende der Frist jedoch an einem Wochenende oder Feiertag, so endet die Frist erst am folgenden Werktag.

Deutschland gehört zu den europäischen Ländern mit den durchschnittlich kürzesten Zahlungsfristen. In anderen Ländern sind zum Teil deutlich längere Zahlungsfristen üblich. Bei Handelsverkehr ins Ausland sollte dies berücksichtigt werden.

Lässt der Schuldner die Frist ohne Zahlung verstreichen, kann der Gläubiger eine Mahnung zustellen. Üblicherweise folgt jedoch zunächst eine Zahlungserinnerung durch den Gläubiger. Hier wird meist ein neues Zahlungsziel festgelegt – in der Regel wieder mit einem Zeitfenster von zehn bis 14 Tagen – und darauf hingewiesen, dass beim erneuten ergebnislosen Verstreichen der Frist eine 1. Mahnung folgt. In der ersten Mahnung wird erneut eine Zahlungsfrist vorgegeben. Nach Ablauf des auf der 1. Mahnung festgesetzten Zahlungsziels können weitere Mahnungen gestellt werden. Meist wird ein Mahnverfahren in drei Schritten eingesetzt, bevor weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Entscheidung hierüber obliegt jedoch dem Gläubiger.

Aus rechtlicher Sicht hat eine Zahlungserinnerung denselben Stellenwert wie eine Mahnung.

Mahngebühren können ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist berechnet werden. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt nach § 288 BGB.

Bei einer Zahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist kann dem Kunden oder Auftraggeber Skonto gewährt werden, d.h., dem Schuldner wird ein bestimmter Prozentsatz (oftmals 2 %) vom Rechnungsbetrag erlassen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert