Nutzungsdauer

Nutzungsdauer, Abschreibung - Definition, Erklärung, Beispiele im Unternehmerlexikon

Nutzungsdauer, Abschreibung - Definition, Erklärung, Beispiele im Unternehmerlexikon

Jeder Unternehmer verfügt über eine Zusammenstellung, welche Geräte oder Wirtschaftsgüter wann, für wie viel Geld und für welche Zwecke angeschafft wurden. Da natürlich keine Maschine über „ewiges Leben“ verfügt, wurde der Begriff der Nutzungsdauer in der Betriebswirtschaftslehre eingeführt.

Betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich bezieht sich der Begriff Nutzungsdauer auf den Zeitraum, in dem die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes möglich ist. Dabei wird ein Unterschied zwischen tatsächlicher und geschätzter Nutzungsdauer gemacht. Wird ein Wirtschaftsgut bereits betrieblich genutzt, spricht man bei der verbleibenden Nutzungsdauer dieses Gutes von der Restnutzungsdauer.

Betriebswirtschaftlicher Aspekt

Die „geplante“ Nutzungsdauer eines Anlagegutes im Betrieb wird mit dem Begriff geschätzte Nutzungsdauer wiedergegeben. Die Grundlage für die Abschreibung dieses bestimmten Wirtschaftsgutes bilden somit der entsprechende Zeitraum und die Dauer. Um die Nutzungsdauer zu ermitteln, dienen Erfahrungswerte als Basis. Diese Werte werden für die Kostenrechnung herangezogen.

Im Bauwesen wird die Nutzungsdauer von Geräten in Vorhaltemonaten bzw. Nutzungsjahren angegeben. Diese Angaben sind in AfA- Tabellen nachzulesen. Analog zur AfA- Tabelle wird auch oft von der Baugeräteliste gesprochen.

Die tatsächliche Nutzungsdauer steht im Gegensatz zur vorgenannten geschätzten Nutzungsdauer. Der Unterschied besteht darin, dass erst nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes definitiv feststeht, wie lange die tatsächliche Nutzungsdauer war. Dabei sind einige Einflussfaktoren zu bedenken. Wie gut war die Baustoffqualität? Welchen natürlichen Einflüssen wie etwa Niederschlag, Sonneneinstrahlung oder Wind war das Wirtschaftsgut ausgesetzt? Wie stark wurde das Gut beansprucht? Wurde es bei ständiger Schichtarbeit genutzt oder nur zu Spezialarbeiten? Wurde das Anlagegut in Beziehung zu anderen Elementen gebracht? Wurde es dabei positiv (z. B. durch Schutzanstriche auf Holz) oder negativ (z. B. durch Kontaktkorrosion) beeinflusst? Wie intensiv wurde die Instandhaltung betrieben? Wurden Wartungsarbeiten, wie Schmieren oder Reinigen ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführt?

Eine bestmögliche betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer kann aufgrund der Investitionsrechnung ermittelt werden.

Auf dem Gebiet der Grundstücksbewertung spielen Begriffe, wie Restnutzungsdauer, Gesamtnutzungsdauer und Restbuchwert ebenfalls eine große Rolle. Gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV stellt die Restnutzungsdauer eines baulichen Anlagegutes die Jahre dar, in denen diese Anlage voraussichtlich noch genutzt wird. Dabei versteht sich von selbst, dass ordnungsgemäßes Bewirtschaften bzw. Unterhalten der baulichen Anlage als Voraussetzung gilt. Basis der Berechnung bildet die Gesamtnutzungsdauer des Anlagegutes, die in Anlage 3 SW-RL (Sachwertrichtlinie) zu finden ist.

Eine Besonderheit hierbei ist, dass die Nutzungszeit „zu ortsüblich erzielbaren Mieten“ in Betracht gezogen wird und nicht lediglich die reine technische Nutzungsdauer des Gebäudes. Ist eine Nutzung wegen Überalterung oder Schäden der baulichen Anlage nicht mehr gegeben, wird gemäß Nr. 6.3. SW-RL von „wirtschaftlicher Überalterung“ gesprochen. Die Gesamtnutzungsdauer ist dann in diesem Fall erreicht.

Bei diesem Vorgehen muss der Hintergrund ebenfalls berücksichtigt werden. In jedem Objekt ist verzinstes Kapital gebunden. Ein Objekt trägt sich nur dann, wenn es die Verzinsung „vergleichbarer Objekte zu marktüblichen Konditionen“ erreicht. Ist dem nicht so und die Wirtschaftskraft des Anlagegutes reicht nicht aus (z. B. wegen Überalterung), kann nicht mehr von Marktgängigkeit ausgegangen werden. Somit ist die Nutzungsdauer des Anlagegutes erreicht.

Gemäß Anlage 4 SW-RL muss ein weiterer Faktor in Betracht gezogen werden, nämlich die Modernisierung. Bei diesem Punkt kann eine Verlängerung und somit modifizierte Restnutzungsdauer erreicht werden.

Dies lässt sich gut an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Gebäude hat eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Das momentane Alter beträgt 40 Jahre, also verbleibt eine Restnutzungsdauer von 40 Jahren. Aufgrund von Modernisierungsarbeiten beträgt die modifizierte Restnutzungsdauer nunmehr jedoch 55 Jahre. In der SW-RL Anlage 4 wird das Verfahren zur Berechnung der „neuen Restnutzungsdauer“ ausführlich erläutert. Demzufolge ist auch die Alterswertminderung verändert.

Steuerlicher Aspekt

Die Finanzverwaltung hat in den sogenannten „AfA- Tabellen“ (Absetzung für Abnutzung) die Nutzungsdauer für diverse Wirtschaftsgüter verbindlich festgeschrieben. Somit sind diese Tabellen maßgebend für die steuerliche Berechnung. Eine Abweichung dieser Tabellen ist nur mit Ausnahme einer meist kürzeren Nutzungsdauer möglich. Jedoch muss auch diese kürzere Nutzungsdauer dem Finanzamt glaubhaft gemacht und ausführlich nachgewiesen werden.

Eine solche Verkürzung kann darin begründet liegen, dass ein Wirtschaftsgut beispielsweise durch Schichtbetrieb überdurchschnittlich genutzt wurde. Sobald ein Zwei-Schicht-Betrieb gefahren wird, kann die Möglichkeit der Nutzungsdauerverkürkzung in Betracht gezogen werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn bereits gebrauchte Maschinen angeschafft werden.

Eine große Ausnahme im Rahmen von Abschreibungen stellen sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (auch als GWG bezeichnet dar). Sie können im Jahr der Anschaffung direkt abgeschrieben werden, wenn ihr Anschaffungspreis kleiner als 410 Euro netto ist. Hier ist die Nutzungsdauer also quasi bereits mit der vollen Abschreibung in der Anschaffungsperiode erloschen.

Eine Antwort auf „Nutzungsdauer“

  1. Können Sie mir in der Praxis übliche Abschreibungszeiträume für einen Logistiklager-Neubau beziffern ?
    Investiert werden soll in : Lagerhalle
    Hochregallager
    Umschlagtechnik, wie Elektrostapler, E-Ameisen
    Solaranlage ( Dach )

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