Nebengewerbe Kosten

Kosten Nebengewerbe
Kosten Nebengewerbe
Das kostet ein Nebengewerbe

Ein Nebengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die in einem geringen Umfang ausgeübt wird. Für das Betreiben eines Nebengewerbes fallen einmalige und regelmäßige Kosten an. Dazu gehören Nebengewerbe Kosten für Anmeldung und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für Ummeldung und Abmeldung, Nachweise und Zertifikate, Steuern und gegebenenfalls Versicherungskosten.

Gewerbe Definition

Wer für Auftraggeber und Kunden ohne Arbeitsvertrag tätig ist, aber Rechnungen für seine erbrachten Leistungen ausstellt, langfristig Gewinne mit seiner Tätigkeit erzielen will und dabei nicht gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstößt, betreibt ein Gewerbe.

Was ist ein Nebengewerbe?

Wer ein Nebengewerbe betreibt, übt die gewerbliche Tätigkeit nicht hauptberuflich bzw. nicht als Vollzeittätigkeit aus. Für die meisten offiziellen Stellen darf der Arbeitsaufwand, der in das Gewerbe gesteckt wird, nicht mehr als 15 Stunden pro Wo he betragen, damit die Tätigkeit als Nebengewerbe eingestuft wird.

Ein Nebengewerbe kann man neben einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit, neben einem Angestelltenverhältnis, aber auch neben dem Studium oder Tätigkeiten im häuslichen und familiären Bereich betreiben. Auch Arbeitslose können nebenbei gewerblich tätig sein.

Der Begriff des Nebengewerbes ist zudem unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Theoretisch kann jede Form von Gewerbe auch als Nebengewerbe betrieben werden.

Die Begriffe Kleingewerbe, Nebentätigkeit und Kleinunternehmen werden häufig statt des Begriffs des Nebengewerbes gebraucht. Dies ist nicht ganz korrekt. Ein Kleingewerbe beispielsweise ist keine offizielle Rechtsform, sondern beschreibt vielmehr umgangssprachlich ein kleines Gewerbe, meist ein Einzelunternehmen. Als Nebentätigkeit gelten vor dem Arbeits- und Dienstrecht auch unentgeltliche Tätigkeiten. Doch der Begriff des Gewerbes definiert sich ja unter anderem durch eine Gewinnabsicht. Kleinunternehmen sind in der Regel Unternehmen – oder auch Freiberufler – die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Ein Gewerbe kann damit zugleich ein Kleinunternehmen sein, muss jedoch nicht.

Wie ein hauptberufliches Gewerbe muss auch ein Nebengewerbe angemeldet werden und unterliegt der Steuerpflicht.

Ziel beim Betreiben eines Nebengewerbes ist es häufig, die gewerbliche Tätigkeit nach und nach zum Hauptberuf auszubauen. Daher werden viele Nebengewerbe als Einzelunternehmen begonnen. Doch auch ein Gewerbe als Nebentätigkeit kann – wie ein Hauptgewerbe auch – jede andere Rechtsform haben.

Das kostet ein Nebengewerbe

Kosten für die Anmeldung

Wie jedes Gewerbe muss auch ein Nebengewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden (§14 GewO). Nur so erhält man einen Gewerbeschein. Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der örtlichen Gemeindeverwaltung, dem Ordnungsamt oder der ansässigen IHK. Bei der Anmeldung des Gewerbes wird eine Gebühr fällig. Bei der Höhe der Gebühr wird kein Unterschied zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe gemacht. Die genaue Höhe der Gebühr ist vom Standort des Unternehmens abhängig, denn es gibt keine bundesweite Richtlinie für die Höhe der Gebühr für den Gewerbeschein. Von Kommune zu Kommune fallen die Kosten unterschiedlich aus. In der Regel bewegen sie sich jedoch in einem Rahmen zwischen 15 und 65 Euro. Die genaue Höhe kann oft über den Internetauftritt der zuständigen Behörde in Erfahrung gebracht werden.

Die Anmeldung eines Gewerbes kann in der Regel auch online durchgeführt werden, die Gebühr fällt dabei im Durchschnitt geringer aus als bei der Anmeldung vor Ort.

Kosten für die Ummeldung und Abmeldung

Auch bei der Ummeldung oder Abmeldung des Nebengewerbes können Gebühren anfallen. Mancherorts sind Ummeldung und Abmeldung auch kostenlos. In der Regel sind die Gebühren zumindest günstiger als für die Anmeldung des Gewerbes.

In jedem Fall ist die Ummeldung bei einem Standortwechsel sowie die Abmeldung bei der Auflösung eines Unternehmens, das als Nebengewerbe betrieben wird, genauso Pflicht wie bei einem Unternehmen, das als Hauptgewerbe betrieben wird.

Nebengewerbe und Krankenversicherung

Die Unterscheidung zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe ist vor allem für die gesetzlichen Krankenversicherungen von Belang. Die Grenze zwischen einem Gewerbe und einem Nebengewerbe ziehen die Versicherungen und der Gesetzgeber dabei in der Regel bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden die Woche. Das heißt, wer bis zu 15 Arbeitsstunden wöchentlich in sein Gewerbe investiert, betreibt dies als Nebentätigkeit.

Gewerbe neben dem Beruf

Wer neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe betreibt, muss in der Regel keine gesonderte Krankenversicherung hierfür abschließen. Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, muss allerdings von der gesetzlichen in die freiwillige Krankenversicherung gewechselt werden, oder es wird eine Privatversicherung abgeschlossen. Hinzu kommen teilweise unterschiedliche Regelungen je nachdem, neben welcher anderen Tätigkeit das Gewerbe ausgeübt wird:

Nebengewerbe und Minijob

Wer neben einem Minijob ein Gewerbe betreibt, kann bis zu einem Verdienst von insgesamt 405 Euro (Stand 2018) über den Partner familienversichert sein. Voraussetzung ist, dass der Partner in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder freiwillig krankenversichert ist. In allen anderen Fällen muss sich der Gewerbetreibende selbst versichern.

Nebengewerbe als ausschließliche Einnahmequelle

Wer ausschließlich über sein Nebengewerbe Einnahmen erzielt – zum Beispiel neben der Tätigkeit im Haushalt und für die Familie – kann ebenfalls bis zu einem Gewinn von 405 Euro (Stand 2018) familienversichert sein. Andernfalls muss sich der Gewerbetreibende auch hier freiwillig versichern.

Gewerbliche Tätigkeit neben dem Studium

Studierende dürfen ein Gewerbe sogar bis zu 20 Stunden pro Woche betreiben, ohne ihre Studentenversicherung verlassen zu müssen. Sind sie mit mehr Wochenstunden gewerblich tätig oder kommen sie auf einen Verdienst der 75 Prozent der monatlichen Bezugsgrenze überschreitet, müssen sie in eine freiwillige Versicherung wechseln.

Nebengewerbe bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II

Auch wer arbeitslos ist, darf nebenher gewerblich tätig sein. Viele Arbeitslose nutzen die Situation, um sich ein eigenes Unternehmen aufzubauen und um sich selbständig zu machen. Doch darf auch während der Arbeitslosigkeit die Grenze von 15 Arbeitsstunden in der Woche nicht überschritten werden – andernfalls gilt das Gewerbe nicht mehr als Nebengewerbe und man verliert den Arbeitslosenstatus und muss sich freiwillig versichern. Alle, die weniger als 15 Stunden pro Woche gewerblich tätig sind, bleiben zunächst über die zuständige Bundesagentur für Arbeit krankenversichert.

Hinweis: Gewinne von über 165 Euro monatlich werden vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Es gilt zu beachten, dass das zuständige Arbeitsamt oder Jobcenter in jedem Fall über die Aufnahme einer nebengewerblichen Tätigkeit in Kenntnis gesetzt werden muss.

Weitere Versicherungskosten für Nebengewerbe

Auch wer ein Gewerbe nebenher betreibt, ist Rentenversicherungspflichtig, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Zudem empfiehlt es sich, abhängig von der Art des Gewerbes, weitere Versicherungen abzuschließen, für die entsprechende Kosten anfallen. Auch für ein Nebengewerbe bietet sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, einer Inhaltsversicherung sowie einer Gewerberechtsschutzversicherung an.

Nebengewerbe und IHK

Auch für Unternehmer, die Ihr Gewerbe nebenher betreiben, besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Nach § 3 III 1 IHKG, dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, müssen die Mitglieder einen Grundbeitrag und eine Umlage an die IHK entrichten. Ausgenommen sind hier Gewerbetreibende in handwerklichen Berufen und Kammermitglieder, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn eine Grenze von 5200 Euro nicht übersteigt.

Nebengewerbe Kosten – Steuern

Vor dem Finanzamt ist es unerheblich, ob ein Gewerbe hauptberuflich oder nebenher betrieben wird. Auch für ein Nebengewerbe müssen Steuern entrichtet werden. Und diese werden auf demselben Weg ermittelt wie die Steuerlast für ein Hauptgewerbe.

Nach der Anmeldung eines Gewerbes informiert das Gewerbeamt das Finanzamt. So erhält der Gewerbetreibende in der Regel automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und bekommt eine Steuernummer für sein Unternehmen zugeteilt. Eine zusätzliche Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigt zudem jeder Gewerbetreibende, der innerhalb des EU-Auslands Waren oder Dienstleistungen umsatzsteuerfrei verkaufen oder erwerben möchte.

Der Gewinn aus dem Gewerbe wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung benannt. Alle Gewerbetreibenden müssen hier die Anlage G ausfüllen und zudem eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen.

Nebengewerbe Gewerbesteuern

Auch für ein Nebengewerbe müssen Gewerbesteuern abgeführt werden. Allerdings wird diese bei Einzelunternehmen und GbRs erst ab dem Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro Gewinn fällig. Da ein Großteil der Nebengewerbe Einzelunternehmen sind und in der Praxis wenige Unternehmer, die ihr Gewerbe nebenher betreiben mit ihrem Gewinn über den Freibetrag kommen, werden für die wenigsten Nebengewerbe tatsächlich Gewerbesteuern fällig.

Nebengewerbe und Umsatzsteuer

Gewerbetreibende, die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen, müssen keine Umsatzsteuer abführen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht übersteigt und im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Allerdings kann bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, was für den Gewerbetreibenden lohnenswerter ist.

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