Lohnsteuerhilfeverein Kosten

Lohnsteuerhilfeverein Kosten

Lohnsteuerhilfeverein KostenUnter einem Lohnsteuerhilfeverein versteht man eine Selbsthilfeeinrichtung zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten. Lohnsteuerhilfevereine können eine günstige Alternative zum Steuerberater sein.

Nur Organisationen, die ein Prüfungsverfahren durchlaufen haben, dürfen sich als Lohnsteuerhilfeverein bezeichnen. Der Lohnsteuerhilfeverein unterliegt bestimmten Beratungsbefugnissen und arbeitet nach dem Prinzip der Kostendeckung. Beraten werden hier Angestellte, Beamte und Rentner. Gewerbetreibende und Selbständige sowie Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit können von den Vereinen nicht beraten werden.

So ist der Beitrag für die Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins nach Einkommen gestaffelt. Für die Berechnung der Kosten des Mitgliedsbeitrags im Lohnsteuerhilfeverein werden sämtliche Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, sonstige Einnahmen wie Rente, steuerfreie Arbeitgeberleistungen, Lohnersatzleistungen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietungen oder Verpachtungen) berücksichtigt. Dabei dürfen die Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietungen sich nicht auf mehr als 13.000 Euro im Jahr bei Alleinstehenden und 26.000 Euro im Jahr bei Ehepaaren belaufen.

Steuerberatung-OnlineAufgrund des Prinzips der Kostendeckung unterscheiden sich die rund 800 in Deutschland existierenden Lohnsteuerhilfevereine nicht wesentlich in ihren Mitgliedsbeiträgen. Die gezahlte Jahresgebühr gilt für sämtliche Beratungstätigkeiten, die der Verein im Laufe des Jahres für das Mitglied übernimmt. Es müssen also nicht wie beim Steuerberater einzelne Leistungen bezahlt werden.

In der Regel fällt zu dem nach Einkommen gestaffelten Jahresbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr an.

Lohnsteuerhilfeverein – Mitgliedskosten von der Steuer absetzen

Die für einen Lohnsteuerhilfeverein aufgewendeten Kosten können übrigens bis zu einem Betrag von 100 Euro in voller Höhe als Werbungskosten abgeschrieben werden. Bewegt sich der Kostenaufwand in einem Bereich zwischen 101 und 200 Euro können 100 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Beiträgen über 200 Euro kann die Hälfte der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

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