Auch Kleinunternehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Hierbei ist zwischen den unterschiedlichen Steuererklärungen zur Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer zu unterscheiden. Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen für ihre Kleinunternehmer Steuererklärung grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung sowie darüber hinaus die Anlage EÜR abgeben. Gewerbetreibende Kleinunternehmer müssen bei einem Gewinn über 24.500 Euro zudem eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Die Kleinunternehmerregelung
Wer selbständig oder freiberuflich tätig ist, kann sich beim Finanzamt unter gewissen Bedingungen als Kleinunternehmer nach § 19 UstG einstufen lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind
- ein Umsatz inklusive umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen unter 17.500 € im Vorjahr
- und ein voraussichtlicher Umsatz inklusive umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen unter 50.000 € im laufenden Kalenderjahr.
Dabei ist die Kleinunternehmerregelung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Nicht nur natürliche Personen, auch Personengesellschaften oder juristische Personen können von der Regelung Gebrauch machen. Die Kleinunternehmerregelung kommt aus dem Umsatzsteuerrecht. Damit hat sie keine Auswirkungen auf die anderen Steuerarten wie die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer. Sie beeinflusst auch nicht die Gewinnermittlung. Sie erleichtert und vereinfacht lediglich das teilweise komplizierte Umsatzsteuerverfahren. Denn wer vom Finanzamt als Kleinunternehmer anerkannt wird, muss in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ausweisen, bekommt dafür aber auch keine Vorsteuer erstattet.
Kleinunternehmer und Umsatzsteuer
Wird keine Umsatzsteuer erhoben, geht damit ein deutlich geringerer Verwaltungsaufwand für den Kleinunternehmer einher. Ein Kleinunternehmer ist unabhängig von den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen, er muss auf seinen Rechnungen nicht zwischen Nettobetrag und Betrag inklusive Umsatzsteuer unterscheiden und ebenso wenig muss er einen Vorsteueranteil und eine Zahllast ermitteln.
Auch wenn ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss, zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist er dennoch verpflichtet. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung muss jedoch nicht vierteljährlich oder gar monatlich erfolgen wie bei anderen Unternehmen üblich. In der Regel genügt eine Abgabe der Umsatzsteuererklärung einmal jährlich für das vorangegangene Jahr. Die Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern dient den Finanzämtern vor allem zur Überprüfung, ob der Unternehmer auch wirklich keine Umsatzsteuer eingenommen hat. Daher müssen in der Regel oftmals nur die Gewinne der letzten beiden Jahre eingetragen werden.
Kleinunternehmer Steuererklärung – Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuer und EÜR
Des Weiteren sind auch Kleinunternehmer zur Abgabe aller anderen Steuererklärungen verpflichtet. In der Einkommensteuererklärung müssen sie ihren zu besteuernden Gewinn angeben. Hierbei gelten die vereinfachten Buchführungs- und Steuerpflichten nach dem Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung.
Theoretisch müssen auch gewerbetreibende Kleinunternehmer ihren Gewerbeertrag versteuern. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben hierbei jedoch Anspruch auf einen Freibetrag von 24.500 €. Daher fällt für viele Kleinunternehmer mit Gewerbe in der Praxis keine Gewerbesteuer an.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 müssen auch Kleinunternehmer die standardisierte Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) mit der Steuererklärung einreichen. Zuvor genügte eine formlose Gewinnermittlung. Bei der Anlage EÜR werden unterschiedliche Kosten, die zuvor auch einfach in der Summe angegeben werden konnten, separat voneinander aufgeschlüsselt. Für viele Kleinunternehmer ist damit der Aufwand der Steuererklärung erhöht, da detaillierter Angaben gefordert sind.
Übrigens: Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung macht sich nicht für jeden bezahlt, der die Voraussetzungen dafür erfüllt. Doch die Entscheidung darüber, ob man die Regelung in Anspruch nimmt oder nicht, sollte wohl überlegt sein. Denn wer trotz der nötigen Voraussetzungen auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist für fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden. Erst nach diesen fünf Jahren kann man erneut die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung beantragen. |
Kleinunternehmen als Nebenberuf
Wer sich als Kleinunternehmer zusätzlich in einem Angestelltenverhältnis befindet, muss den dort erzielten Verdienst selbstverständlich auch in der Einkommensteuererklärung angeben. Konkret bedeutet das: Es müssen sowohl die Anlage S als auch die Anlage N ausgefüllt werden. Die Bilanzierung für beide Verdienste findet allerdings getrennt voneinander statt. Das heißt, das Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis erhöht nicht den Gewinn aus der Selbständigkeit. Zusammengerechnet werden allerdings die Werbungskosten. Eine Auflistung kann zeigen, welche Aufwendungen im Rahmen des Kleinunternehmens und welche im Rahmen des Angestelltenverhältnisses vorgenommen wurden.
Kleinunternehmer – Steuererklärung auf elektronischem Weg
Auch Kleinunternehmer müssen ihre Steuererklärungen ab Veranlagungsjahr 2017 elektronisch authentifiziert an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Belege müssen in der Regel nur noch nach Aufforderung eingereicht werden.
Kleinunternehmer Steuererklärung – Fristen
Für Kleinunternehmer gelten – wie für andere zur Steuererklärung verpflichteten Steuerzahler – bei der Abgabe der Steuererklärungen die üblichen Fristen. Stichtag für alle, die ihre Steuererklärung selber anfertigen, ist der 31. Mai des Folgejahres. Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen gilt für die elektronisch authentifizierte Steuererklärung der 31. Juli als Abgabetermin. Nach dem Steuermodernisierungsgesetz wurde die Frist übrigens auch allgemein auf den 31. Juli verschoben. Die Regelung tritt aber erst für die Steuererklärung 2018 in Kraft. Auf einen Antrag hin kann die Abgabe der Steuererklärung auf den 30. September des Folgejahres verschoben werden. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen lässt, hat bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Ab der Steuererklärung für 2018 sogar bis Ende Februar.
HinweisNicht verwechseln: Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibender Ein Kleinunternehmer ist nicht mit einem Kleingewerbetreibenden gleichzusetzen. Der Begriff des Kleinunternehmers kommt aus dem Umsatzsteuerrecht. Die Bezeichnung Kleingewerbetreibender hängt mit der entsprechenden Regelung des Handelsgesetzbuchs (HGB) zusammen. Hiernach ist ein Kleingewerbe ein Unternehmen, das „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Ein Kleingewerbetreibender kann sich zwar zugleich als Kleinunternehmer einstufen lassen, Doch nicht jeder Kleinunternehmer ist auch ein Kleingewerbetreibender. So können Freiberufler wie Rechtsanwälte, Künstler und Autoren Kleinunternehmer sein, sind aber niemals Kleingewerbetreibenden. |