Gründungszuschuss Antrag

Antrag Gründungszuschuss

Für Gründer ist der Gründungszuschuss eine der wichtigsten Förderungsmöglichkeiten in Deutschland. Ein Gründungszuschuss Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.

Die Rechtsgrundlage für den Antrag auf Gründungszuschuss bildet § 93 SGB III.

Mit dem beim der Bundesagentur für Arbeit erhältlichen Antragsformular für den Gründungszuschuss müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden.

Unterlagen, die alle Gründer mit dem Antrag einreichen müssen sind:

  • Ein Businessplan: Der Businessplan muss das Vorgehen zur Existenzgründung detailliert beschreiben und die Geschäftsidee im Einzelnen erläutern.
  • Die Stellungnahme eines Fachkundigen Prüfers zum Existenzgründungsvorhaben
  • Eine Bescheinigung über die Anmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt bzw. bei Freiberuflern die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt

Zudem gibt es Unterlagen, die Abhängig vom genauen Vorhaben sind. Dazu gehören:

  • Ggf. Nachweise über Qualifikationen zur Berechtigung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit
  • Bei handwerklicher oder handwerksnaher Tätigkeit: Bescheinigung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerksrolle
  • Ggf. weitere individuelle Unterlagen und / oder Bescheinigungen.

Höhe des Gründungszuschusses und Förderdauer

Im Jahr 2011 wurde der Gründungszuschuss von der Bundesregierung reformiert, um Einsparungsmaßnahmen zu treffen. Seither ist es für Gründer weniger einfach einen Gründungszuschuss zu erhalten. Die Höhe des Gründungszuschusses bei Bewilligung kann unterschiedlich ausfallen. Für verheiratete Gründer mit Kind liegt sie im Verhältnis höher als für alleinstehende Gründer.

Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert und muss nicht zurückgezahlt werden. Erzielte Gewinne werden vom Zuschuss nicht abgezogen. Zudem verringern sich für durch den Zuschuss geförderte Gründer die Sozialversicherungsbeiträge.

Die Förderung durch den Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen. Die erste Phase erstreckt sich über sechs Monate. Hier erhalten die Existenzgründer einen individuellen Zuschuss. Dieser ist abhängig von der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes. Zusätzlich erhalten die Gründer 300 Euro um ihre soziale Absicherung zu gewährleiten. Die zweite Förderungsphase dauert neun Monate. In diesem Zeitraum werden die 300 Euro zur Absicherung der Sozialleistungen weitergezahlt. Auf diese Förderung besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Grundlage der ersten Phase. Ob die 300 Euro weitergezahlt werden liegt bei der zuständigen Arbeitsagentur. Insgesamt erstreckt sich die Gründungsförderung damit über höchstens 15 Monate.

Gründungszuschuss Antrag stellen

Wer einen Antrag auf Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit stellt, muss zunächst bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen. Letztendlich entscheidet die zugeteilte Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit über den Antrag.

Voraussetzungen für den Antrag auf Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss kann Gründern zugesprochen werden, die ihre Arbeitslosigkeit mit einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit beenden wollen. Dabei ist für den Antrag auf Gründungszuschuss eine wichtige Voraussetzung, dass sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens für einen Zeitraum von 150 Tagen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld verfügen. Des Weiteren darf es in absehbarer Zeit, keine Vermittlungs- bzw. Integrationsmöglichkeit in das Arbeitsleben geben. Hier gilt der Vermittlungsvorrang.

Weitere Voraussetzungen für die Antragstellung sind:

Eine positive Einschätzung durch eine fachkundige Stelle über das geplante Vorhaben zur Existenzgründung. Wer die Stellungnahme vornimmt ist abhängig von der Art der angestrebten selbständigen Tätigkeit. Eine Stellungnahme kann beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer, Fachverbänden, Handwerkskammern oder auch Kreditinstituten eingeholt werden.

  • Die persönliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden – so durch Ausbildungs- oder Weiterbildungsnachweise.
  • Die Selbständige Tätigkeit muss für die Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung angestrebt werden.
  • Für die Ausübung bestimmter selbständiger Tätigkeiten ist eine Erlaubnis oder Konzession Voraussetzung – so z.B. bei Pflege- und Heilberufen.
  • Nicht zuletzt muss berücksichtigt werden, dass das Lebensalter für einen Anspruch auf die Regelaltersrente nicht vollendet sein darf.

Damit ein Gründungszuschuss bewilligt wird, ist eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche Voraussetzung. Zudem muss die selbständige Tätigkeit Hauptberuflich sein. D.h. eine nebenberufliche nichtselbständige Tätigkeit muss in jedem Fall in geringerem Umfang ausgeübt werden als die selbständige Tätigkeit.

Über den Gründungszuschuss hinaus gehende Förderung

Wer einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt erhält oftmals zusätzlich zu der finanziellen Förderung einen Anspruch auf Beratungsmaßnahmen zur Existenzgründung.

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