Wer ein Gewerbe betreiben möchte – und zwar unabhängig davon, ob es als Nebengewerbe oder Vollgewerbe ausgeübt wird – muss seine gewerbliche Tätigkeit offiziell anmelden. Nach §35 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Ausübung eines stehenden Gewerbes von den zuständigen Behörden zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.
Die Untersagung eines Gewerbes nach § 35 GewO ist keine Ermessensfrage. Die Behörde ist bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in jedem Fall verpflichtet, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass nicht vorschriftsmäßig ausgeübte Gewerbe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen oder ein Missbrauch der Gewerbefreiheit stattfindet.
Der § 35 der Gewerbeordnung
Der § 35 GewO ist eine sehr komplizierte und detaillierte „Mammutvorschrift“. Da er keine abschließende Regelung enthält, muss zudem bei der Anwendung auf weitere gesetzliche Vorgaben zugegriffen werden. Der Paragraph stellt ein Korrelat zu § 1 GewO dar.
Gewerbeuntersagung – Bedingungen
Eine Gewerbeuntersagung ist nur zulässig, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nach § 35 Absatz 1 GewO stellen sich die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung wie folgt dar:
- Es muss sich bei der Untersagung der Tätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handeln
- Der Gewerbetreibende ist in Bezug auf die Ausübung des Gewerbes als unzuverlässig zu beurteilen.
- Konkrete Tatsachen müssen die Unzuverlässigkeit belegen.
- Die Untersagung muss zum Schutz der Allgemeinheit und / oder der im Gewerbebetrieb Beschäftigten erforderlich sein.
- Die Untersagung muss verhältnismäßig bzw. zumutbar sein.
- Gewerbeuntersagung – Unzuverlässigkeit
Die wesentliche materielle Voraussetzung für das Betreiben eines Gewerbes ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Hinblick auf sein Gewerbe. Es handelt sich hierbei um eine personengebundene bzw. subjektive Gewerbevoraussetzung. Eine Unzuverlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, Steuererklärungen verspätet oder gar nicht einreicht, Zahlungen an das Finanzamt unterlässt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen werden oder auch eine negative Zukunftsprognose für das Gewerbe zu erwarten ist.
Das Gewerbeuntersagungsverfahren
In der Regel wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet, wenn öffentliche oder auch private Gläubiger dies anregen. Zu Beginn des Verfahrens wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen umfassend geprüft. Das Verfahren kann übrigens nur eingeleitet werden, wenn zu seinem Beginn das Gewerbe (noch) betrieben wird. Bevor die Gewerbeuntersagung endgültig erlassen wird, erhält der betroffene Gewerbetreibende die Möglichkeit, Stellung zu den Sachverhalten zu nehmen. Er kann dies innerhalb eines festgesetzten Zeitraums mündlich (zu einem festgelegten Termin, in dessen Rahmen eine Niederschrift der Stellungnahme erfolgt) oder schriftlich tun. Der Gewerbetreibende kann zudem ein Konzept zur Sanierung seines Gewerbes oder auch durch Unterlassung der für die Unzuverlässigkeit ausschlaggebenden Tatbestände auf eine Einstellung des Verfahrens einwirken.