Gewerbesteuerberechnung

Gewerbesteuer berechnen
Gewerbesteuer berechnen
So berechnet man die Gewerbesteuer

Mit der Zahlung der Gewerbesteuer gleichen Unternehmen die (finanziellen) Belastungen der Gemeinden aus, die diesen durch die Ansiedelung der Unternehmen entsteht. Die Gewerbesteuer wird vom Finanzamt auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben. Der Gewerbeertrag berechnet sich aus dem Gewinn des Unternehmens zuzüglich bzw. abzüglich bestimmter Positionen. Die wichtigsten Faktoren zur Gewerbesteuerberechnung sind neben dem Gewerbeertrag, die Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent, der Hebesatz sowie für Einzelunternehmer und Kleinunternehmen der Freibetrag von 24.500 Euro.

Gewerbesteuerpflicht

Nach dem Gewerbesteuergesetz ist jeder im Inland ansässige Gewerbebetrieb zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Als Gewerbebetrieb gilt jede selbständige Betätigung, die nachhaltig mit dem Ziel ausgeübt wird Gewinne zu erzielen und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Nicht unter den Begriff des Gewerbes fallen selbständige Tätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sowie die freien Berufe.

Hinweis: Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sind jedoch ebenfalls gewerbesteuerpflichtig, wenn ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist.

Die wichtigsten Positionen zur Gewerbesteuerberechnung

Die wichtigsten Faktoren für die Berechnung der Gewerbesteuer im Überblick:

  • der Gewerbeertrag,
  • der Freibetrag von 24.500 Euro (der Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften),
  • der korrigierte Gewerbeertrag,
  • der Hebesatz der zuständigen Gemeinde,
  • sowie die Gewerbesteuermesszahl.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag eines Unternehmens. Dieser ist nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen. Bei seiner Berechnung müssen verschiedene Positionen gekürt und / oder hinzugerechnet werden. Daher ist es für die genaue Berechnung ratsam einen Fachmann zu Rate zu ziehen, denn es müssen viele gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden.

Gewerbesteuerberechnung – einfach erklärt

Für die Berechnung der Gewerbesteuer muss zunächst der Gewerbeertrag des Unternehmens ermittelt werden. Dieser ist nicht gleich dem Gewinn des Unternehmens anzusetzen und beinhaltet verschiedene gesetzlich festgelegte Hinzurechnungen und Kürzungen. Zudem gibt es für Gewerbetreibende und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro. Liegt der Gewerbeertrag über dem Freibetrag, so wird er um diesen gekürzt. Kapitalgesellschaften sind von dem Freibetrag ausgenommen.

Ist der Gewerbeertrag ermittelt, wird er mit der sogenannten Steuermesszahl multipliziert und so die Bemessungsgrundlage bzw. der Gewerbesteuermessbetrag für die Gewerbesteuer ermittelt. Die Steuermesszahl ist ein Tausendsatz. Bis zur Unternehmenssteuerreform von 2008 wurde die Steuermesszahl für Personengesellschaften und Einzelunternehmer gestaffelt. Die Staffelung ging von 1 Prozent für Gewerbeerträge bis 12.000 Euro bis hin zu 5 Prozent für Gewerbeerträge über 48.000 Euro. Auf diese Weise sollten kleinere Unternehmen steuerlich entlastet werden. Doch seit der Unternehmenssteuerreform gilt einheitlich und für alle Unternehmen eine Steuermesszahl von 3,5 Prozent.

Ist der Gewerbesteuermessbetrag noch unabhängig von der Gemeinde, so wird dieser schlussendlich mit dem individuell gültigen Hebesatz multipliziert und so die zu zahlende Gewerbesteuer ermittelt.

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf kommunaler Ebene. Jede Gemeinde kann dem Grundgesetz gemäß individuell entscheiden, wie hoch sie die Gewerbesteuer ansetzt. Diese individuelle Festlegung funktioniert über den sogenannten Hebesatz. War der Hebesatz bis vor einigen Jahren noch frei von jeglichen Beschränkungen, gilt seit dem Jahr 2004 ein verbindlicher Mindesthebesatz von 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Durch den Mindesthebesatz sollen Gewerbesteueroasen vermieden werden. Gründer sollten sich also vorab informieren, wie der Hebesatz in ihrer Gemeinde aussieht und ob es sich lohnt, auf eine Nachbargemeinde auszuweichen. Der durchschnittliche Hebesatz liegt in Deutschland bei knapp 400 Prozent. Doch es gibt auch immer einmal wieder Gemeinden, die extrem hohe Hebesätze geltend machen. Die Gemeinde Dierfeld beispielsweise setzte beispielsweise über Jahre einen Hebesatz von 900 Prozent an.

Gewerbesteuerberechnung – Beispiel

Berechnung der Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften:

Das Rechenbeispiel geht von einem in der zuständigen Gemeinde üblichen Hebesatz von 270 Prozent aus. Bei dem Beispielunternehmen handelt es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, so dass der Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abgezogen werden darf.

Gewerbeertrag 70.870 €

Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 70.800 €

70.800 € – Freibetrag 24.500 € = Gewerbeertrag 46.300

Gewerbeertrag 46.300 € x Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag 1620,50 €

Gewerbesteuermessbetrag 1620,50 € x Hebesatz 270 % = Gewerbesteuer 4375,23 €

Das Unternehmen muss mit einer Gewerbesteuer von 4375,23 € rechnen.

Berechnung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften:

Im zweiten Beispiel darf der Freibetrag von 24.500 Euro nicht abgezogen werden, da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Es wird wieder von einem Hebesatz von 270 Prozent ausgegangen.

Gewerbeertrag 280.340 €

Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 €: 280.300 €

Kein Freibetrag

Gewerbeertrag 280.300 € x Steuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag 9810,50 €

Gewerbesteuermessbetrag 9810,50 € x 270 % = Gewerbesteuer 26.488,35 €

Das Unternehmen muss mit einer Gewerbesteuer von 26.488,35 € rechnen.

 

 

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