Wer gewerblich tätig ist, muss mittels Gewerbeanmeldungen sein Unternehmen offiziell melden. Durch die Gewerbeanmeldung erhält ein Unternehmen seinen Gewerbeschein. Nicht alle Selbständige sind zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet. Freiberufler müssen ihr Unternehmen lediglich beim Finanzamt melden.
Gewerbe Definition
Die Gewerbeanmeldung gehört zu den ersten Schritten einer Unternehmensgründung. Jeder, der gewerblich tätig ist, muss sein Gewerbe offiziell anmelden. Gewerblich tätig zu sein bedeutet, eine erlaubte, nach außen gerichtete, auf Gewinnerzielung und Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit auszuüben. Im Bereich der Produktion spricht man auch vom verarbeitenden oder produzierenden Gewerbe. Dabei fallen die sogenannten freien Berufe nicht unter die gewerbliche Tätigkeit. Für die freien Berufe genügt eine formlose Anmeldung ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt. Wenn die Zuordnung einer Tätigkeit nicht eindeutig dem Gewerbe oder den freien Berufen zugeordnet ist, entscheidet das Finanzamt über die endgültige Zuordnung.
Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten und Freiberufler:
Gewerbliche Tätigkeit | Freie Berufe |
Herstellung und Vertrieb von Produkten, Handwerksbetriebe, Schreibbüros, Vermögensberatung, Sicherheitsgewerbe, Gastgewerbe | Rechtsanwälte, Ärzte, Heilpraktiker, Krankenpfleger, Künstler, Designer, Journalisten, Autoren, Physiotherapeuten, Notare, Steuerberater |
Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes erläutert die freien Berufe.
Auch Unternehmen der Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, Fischereibetriebe oder Bergbauunternehmen brauchen keine Gewerbeanmeldung. Auch selbständige Tätigkeiten, die sich aus der Verwaltung des eigenen Vermögens ergeben – wie die Vermietung von eigenen Immobilien oder Verpachtung – benötigen keine Gewerbeanmeldung.
Die rechtliche Grundlage eines jeden Gewerbes ist durch die Gewerbeordnung (GewO) gegeben.
Wo wird ein Gewerbe angemeldet?
Anlaufstelle zur Gewerbeanmeldung ist das Gewerbeamt oder auch das Ordnungsamt der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Unternehmenssitz hat. In der Regel ist das Gemeindeamt im Rathaus bzw. bei der Gemeindeverwaltung oder in einem anderen Verwaltungsgebäude der Gemeinde zu finden.
Beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt erfolgt auch die Abmeldung des Gewerbes, wenn die Tätigkeit nicht mehr dauerhaft ausgeübt wird.
Gewerbeanmeldeverfahren – wie wird ein Gewerbe angemeldet?
In der Regel muss die Anmeldung des Gewerbes durch den Gründer persönlich beim Gewerbeamt erfolgen. Bei oHGs und GbRs müssen alle Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei Firmen, die als Gesellschaft geführt werden sollen, muss die juristische Person die Anmeldung vornehmen. Eine Vertretung bei der Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Zur Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt sind folgende Unterlagen notwendig:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Meldebescheinigung
Abhängig von der Art des Unternehmens und vom Antragsteller sind oftmals weitere Unterlagen erforderlich:
- Aufenthaltsgenehmigung bei Antragstellern aus dem Ausland
- Ein polizeiliches Führungszeugnis beim Handel mit gebrauchten Produkten
- Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Prüfung, ob Verstöße gegen die Gewerbeordnung vorliegen
- Die Handwerkskarte für die Anmeldung eines Handwerksbetriebs
- Die Gewerbekarte für die Eröffnung eines handwerkähnlichen Betriebs
- Unterlagen für besondere Gewerbearten wie bei Handel mit Tieren oder Waffen, Spielhallen, dem Gastgewerbe
- Nachweise über die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung bestimmter
Antragsformulare werden von den Gemeindeämtern inzwischen meist im Internet zur Verfügung gestellt. So können die Formulare vorab ausgefüllt und zur Anmeldung mitgebracht werden.
Die Gewerbeanmeldung kostet eine Gebühr, deren Höhe sich abhängig von der Gemeinde zwischen 10 und 60 Euro bewegt.
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird der Name des Unternehmens angegeben. Hier gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten – zum Beispiel beim Zusatz der Rechtsform. Zudem werden vom Gewerbeamt die Auskunft über persönliche Daten und über die genaue Firmenadresse verlangt. Auch eine detaillierte Beschreibung der selbständigen Tätigkeit wird vom Gewerbeamt verlangt. Mitarbeiter und Gesellschafter müssen aufgelistet werden.
Den Gewerbeschein erhält man entweder sofort vor Ort oder nach Ablauf weniger Tage.
Das Datum der Erteilung des Gewerbescheins gilt nicht als Beginn der Selbständigkeit. Diese beginnt mit der konkreten Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Hinweis: Auch bestimmte Änderungen im Unternehmen nach der Gewerbeanmeldung müssen dem Gewerbeamt mitgeteilt werden. Beispielsweise muss das Amt über die Eröffnung von Zweigstellen informiert werden, über eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens oder neue Produkte oder Dienstleistungen im Angebot des Unternehmens. Der Gewerbeschein wird entsprechend angepasst. Wird der Betriebsort in eine andere Gemeinde verlegt, muss das Gewerbe umgemeldet werden.
So geht es nach der Gewerbeanmeldung weiter
Die offizielle Anmeldung des Gewerbes setzt eine Reihe weiterer Maßnahmen in Gang. Das Gewerbeamt ist mit einer Reihe weiterer Ämter, Behörden und Institutionen vernetzt bzw. steht mit diesen in Kontakt und informiert diese in der Regel automatisch über die Anmeldung eines neuen Unternehmens. Nach Erteilung des Gewerbescheins meldet das Gewerbeamt das Unternehmen beim Finanzamt. Für die Unfallversicherung wird die Anmeldung auch an die Berufsgenossenschaft weitergegeben. IHK, Gewerbeaufsichtsamt und das Amtsgericht werden zwecks eines Handelsregistereintrags kontaktiert.
Wenn ein Unternehmer Angestellte beschäftigt, muss er beim Finanzamt eine Betriebsnummer beantragen.
Die Gewerbesteuer
Mit dem Betrieb eines Gewerbes geht auch das Abführen der Gewerbesteuer einher. Da das Gewerbeamt die Daten der angemeldeten Unternehmen automatisch an das Finanzamt weiterleitet, wird sich das zuständige Finanzamt von sich aus an das Unternehmen wenden und diesem den steuerlichen Erfassungsbogen zusenden.
Die Höhe der Gewerbesteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Dies kann für ein Unternehmen bei der Standortwahl ein wichtiger Entscheidungsfaktor werden.
Wer Gewerbesteuern abführt wird in der Regel auch automatisch Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer. Auch diese Mitgliedschaft entsteht in der Regel, ohne dass ein eigener Antrag gestellt werden müsste, mit der Anmeldung des Gewerbes.
Gewerbeanmeldung und Kleingewerbe
Vorweg sei gesagt: Der Begriff des Kleingewerbes wird weder in der Gewerbeordnung noch im Handelsgesetzbuch definiert. Ein Kleingewerbe ist keine offizielle Rechtsform. Man bezeichnet als Kleingewerbe in der Regel Unternehmen, die einen jährlichen Gewinn unter einem bestimmten Betrag erzielen und gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Eine Gewerbeanmeldung findet jedoch unabhängig davon statt, wie groß ein Unternehmen ist oder welchen Gewinn es erwirtschaftet. Zwar gelten für die sogenannten Kleingewerbe besondere Regeln, doch eine ordnungsgemäße Anmeldung beim Gewerbeamt ist auch hier notwendig. Auch für die Ausübung eines „Kleingewerbes“ benötigt man einen Gewerbeberechtigungsschein. Kleingewerbetreibende müssen jedoch keine doppelte Buchführung betreiben. Im Rahmen der Steuererklärung genügt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Bei IHK und Handwerkskammer haben Kleingewerbetreibende in den ersten Jahren Vergünstigungen.