Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei Geringwertige Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich um selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens.

Bei Geringwertige Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich um selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens.

So gut wie jeder Unternehmer hat schon einmal etwas von geringwertigen Wirtschaftsgütern gehört. Im Groben ist den meisten klar, worum es dabei geht, doch das erforderliche Detailwissen fehlt oftmals. Deshalb gibt es an dieser Stelle eine genaue Definition des Begriffs inklusive der Voraussetzungen, die für die Einstufung erfüllt werden müssen, sowie eine Auswahl an Beispielen aus der Praxis.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Wie sich ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Detail in Deutschland gesetzlich definiert, ist im § 6 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) geregelt.
Demnach handelt es sich dabei um einen selbstständig nutzbaren, beweglichen und abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens. Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten dürfen dabei maximal 800 Euro betragen. Bis zum Jahr 2017 lag die Grenze bei 410 Euro.

Abschreibungspyramide 2018, neue Grenzwerte für Abschreibungen und GWGs seit Januar 2018

In der Praxis werden geringwertige Wirtschaftsgüter mit „GWG“ abgekürzt.

Für die Abschreibung stehen mehrere Varianten zur Verfügung. Entscheidend ist dabei stets der Netto-Anschaffungsbetrag. Bis zu einem Betrag von 250 Euro wird eine Sofortabschreibung vorgenommen. Zwischen 250 und 800 Euro hat das Unternehmen die Wahl, ob sie das GWG sofort abschreibt, oder einen Sammelpool bildet und in weiterer Folge eine Poolabschreibung vornimmt.

Bei der Poolabschreibung werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro aufgelistet. Der Pool wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Sobald sich ein Unternehmen in einem Jahr für die Poolabschreibung entschlossen hat, ist jedoch keine Sofortabschreibung mehr möglich.

Die Poolabschreibung ist vor allem dann von Vorteil, wenn ein Unternehmer viele Wirtschaftsgüter mit Kosten in der Höhe von 800 bis 1.000 Euro anschafft. In allen anderen Fällen ist die Sofortabschreibung sinnvoller, weil dadurch die liquiden Mittel wieder schneller frei werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Einstufung erfüllt werden?

Die erste von drei wesentlichen Voraussetzungen, die für die Einstufung als GWG erfüllt sein muss, ist die selbstständige Nutzbarkeit. Das heißt, das Wirtschaftsgut muss unabhängig von anderen Geräten verwendet werden können. Ein Laptop für 700 Euro erfüllt diese Voraussetzung beispielsweise. Nicht jedoch ein PC, da dafür noch weiteres Equipment wie beispielsweise Monitor, Tastatur und Maus für die sinnvolle Nutzung benötigt werden.

Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut beweglich sein. Laut dem Gesetzgeber gilt alles als beweglich, was ohne große Beschädigungen von einem Ort zum anderen befördert werden kann. Ein Grundstück ist also nicht nur aufgrund der wahrscheinlich höheren Kosten ausgeschlossen, sondern auch, weil es nicht ohne weiteres verschoben werden kann. Lizenzen und Patente sind deshalb ebenso ausgeschlossen. Smartphones und Laptops erfüllen jedoch beispielsweise dieses Kriterium.

Schließlich muss das geringwertige Wirtschaftsgut auch noch technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungserscheinungen unterliegen. Das heißt, es gibt beispielsweise einen Verschleiß an Material, der das GWG nach einer Zeit unbrauchbar macht oder die Nachfrage am Markt verändert sich.

Was ist der Sinn von GWG?

Der Vorteil für Unternehmer ist, dass sie geringwertige Wirtschaftsgüter nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben müssen, sondern eine Sofortabschreibung in der Höhe des Anschaffungspreises bzw. der Herstellungskosten vornehmen können. Dadurch verringert sich der Arbeitsaufwand in der Buchhaltung, weil die Ermittlung der Nutzungsdauer und der mehrjährige Abschreibungsprozess in der Bilanz entfällt.

Darüber hinaus mindern die GWG den Gewinn, wenn sie sofort als Betriebsausgaben verbucht werden und reduzieren so auch den steuerlichen Aufwand.

Welche Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter gibt es?

Die klassischen Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter der heutigen Zeit sind Smartphones und Laptops. Diese Geräte erfüllen alle Voraussetzungen und haben zumeist auch noch einen Anschaffungswert von unter 800 Euro. Auch Festnetztelefone werden zu den GWG gezählt, obwohl sie noch einen Anschluss benötigen.

Beim EDV-Zubehör wird es schon etwas komplizierter. Ein Drucker, der nur von einem anderen Gerät wie einem PC oder Laptop übertragene Daten zu Papier bringen kann, ist beispielsweise kein GWG. Kann er jedoch zusätzlich auch noch scannen oder eigenständig kopieren, dann gilt er als GWG. Interessant: Auch Datenträger, also Festplatten oder USB-Sticks, gelten als geringwertiges Wirtschaftsgut, obwohl hier ein zweites Gerät zum Betrieb erforderlich ist.

Ähnliches gilt in der Küche: Auch wenn für eine Kaffeemaschine in der Regel Strom und Wasser benötigt wird, damit sie Kaffee erzeugen kann, gilt sie als geringwertiges Wirtschaftsgut.

Ebenso Kleinmöbel wie beispielsweise Schreibtische, Drehstühle und Schränke. Werkzeuge wie beispielsweise Hämmer, Zangen und Schraubendreher sowie einfache Maschinen wie Bohrer oder Stichsägen gehören ebenfalls zu den GWG. Nicht jedoch, wenn es sich dabei lediglich um Zubehör wie etwa Drehköpfe für größere Maschinen handelt.

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