GbR Gründung

GbR gründen
GbR gründen
Die Gründung einer GbR bedarf weniger Formalitäten

GbR ist die Kurzform für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR gilt als Grundform für andere Gesellschaftsformen wie die OHG oder die KG. Rechtlich geregelt wird die GbR und die GbR Gründung vor allem über die §§ 705 ff. BGB.

Eine GbR ist eine Vereinigung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen (Gesellschafter), die einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen. Die Grundlage des Zusammenschlusses bildet ein Gesellschaftsvertrag. Dieser muss für die GbR nicht schriftlich ausgearbeitet werden und bedarf keiner bestimmten Form. Er kann auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden.

Eine GbR kann ein Zusammenschluss von Freiberuflern sein – zum Beispiel von mehreren Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis oder mehreren Anwälten in einer Sozietät. Eine GbR kann ebenso ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden zu einem Gewerbebetrieb sein. Nicht zulässig ist eine GbR als Handelsgewerbe.

Übrigens: Als sogenannte Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens bezeichnet man private Zusammenschlüsse wie Fahrgemeinschaften oder Wohngemeinschaften, die gleich einer GbR einen gemeinsamen Zweck fördern und verfolgen.

Bei der Gründung einer GbR fallen im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen sehr wenige Formalitäten und nur geringe Kosten an. Auch bei der Führung einer GbR ist kein hoher bürokratischer Aufwand erforderlich. Zudem wird kein Mindestkapital benötigt und es gibt einige steuerliche Vorteile zum Beispiel gegenüber einer KG. Die einzelnen Gesellschafter haben weitreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten. Allerdings haften auch alle Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die Umsatzgrenze der GbR liegt bei 250.000 Euro jährlich.

Schritte zur GbR Gründung

Gesellschaftsvertrag

Vor dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags sollten die Gründer ein paar grundlegende Dinge klären und besprechen. So die Frage, wie viel Startkapital benötigt wird und wie dies aufgebracht wird. Zudem sollte man sich auf den genauen Zweck der GbR einigen und darauf, wer Geschäftsführer wird. Auch, wie sich Gewinne und Verluste auf die Gesellschafter verteilen, ist ein wichtiger Punkt.

Theoretisch genügt die mündliche Einigung und Absprache. Es muss kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Doch in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass ein Vertrag in schriftlicher Form für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Man weiß nie, was die Zukunft bringt und falls sich einmal Streitpunkte zwischen den Gesellschaftern ergeben, können diese meist leichter beigelegt werden, wenn alle Einzelheiten schriftlich festgehalten wurden.

Wer sich für die schriftliche Umsetzung des Gesellschaftsvertrags entscheidet, kann darin folgende Punkte festhalten:

  • Wer ist Geschäftsführer?
  • Wer vertritt den Geschäftsführer bei Abwesenheit?
  • Welchem Zweck dient das Unternehmen?
  • Wer wird in welcher Form an Gewinnen beteiligt?
  • Wer kommt in welcher Form für Verluste auf?
  • Wie werden Geschäftsanteile übertragen?

Beim Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags können auch ein Anwalt oder ein Notar helfen.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Wer eine GbR als Gewerbebetrieb gründet, muss diese auch beim Gewerbeamt anmelden. Gegen eine Gebühr erhält man beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt den sogenannten Gewerbeschein, der zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter sich anmelden. D.h., jeder Gesellschafter der GbR benötigt einen Gewerbeschein.

Tipp: Die meisten Gemeinden bieten inzwischen einen Online-Service zur Gewerbeanmeldung an, so dass die entsprechenden Unterlagen ganz bequem zuhause ausgefüllt werden können.

Anmeldung beim Finanzamt

Wurde die GbR beim Gewerbeamt gemeldet, dann informiert dieses automatisch das Finanzamt, von dem die Gesellschafter dann den steuerlichen Erfassungsbogen zugeschickt bekommen. Freiberufler müssen von sich aus an das Finanzamt herantreten und ihre GbR melden und eine Steuernummer zu erhalten.

Eröffnung eines Geschäftskontos

Bei der Gründung einer GbR bietet es sich zudem an, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Zum einen werden so die privaten von den Geschäftsfinanzen getrennt, zum anderen haben so leicht alle Gesellschafter gleichermaßen Zugriff auf die Finanzen. Für die Eröffnung eines Geschäftskontos lohnt es sich, Angebote verschiedener Banken zu vergleichen. GbRs haben übrigens in der Regel keine Schwierigkeiten von Banken und Kreditunternehmen akzeptiert zu werden, allerdings sehen die Geldinstitute neben den üblichen Unterlagen wie dem Identitätsnachweis der Geschäftsinhaber und Bonitätsauskünften auch gerne einen schriftlich ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag.

Man sollte sich also vor der Kontoeröffnung informieren, welche Unterlagen zur Bank mitzubringen sind.

Auflösung der GbR

Nicht nur die GbR Gründung ist in der Regel problemlos, auch die Auflösung des Unternehmens geht für gewöhnlich ohne Schwierigkeiten vonstatten. Üblich ist hier der Gesellschafterbeschluss. D.h., die Gesellschafter beschließen einstimmig die Auflösung der GbR. Des Weiteren kann die Auflösung durch die Kündigung eines Gesellschafters, dem Erreichen des im Gesellschaftsvertrags bestimmten Zwecks der GbR oder der Insolvenz eines Gesellschafters bedingt sein. Überschreitet die GbR die Umsatzgrenze von 250.000 Euro, dann muss sie in eine andere Rechtsform überführt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert