Freistellungsbescheinigung

Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigungen für Bauunternehmen

Den Begriff der Freistellungsbescheinigung findet man im Vertragsrecht, im Rahmen der Baufinanzierung und im Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung. Im Folgenden wird der Begriff der Freistellungsbescheinigung im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer definiert und erklärt. In diesem Zusammenhang ist eine Freistellungsbescheinigung für Unternehmer, die ein Bauvorhaben in Auftrag geben sowie für die von Firmen beauftragten Bauunternehmen relevant.

Bauabzugssteuer

Wenn ein Unternehmer als Bauherr einen Auftrag vergibt, wird regelmäßig die sogenannte Bauabzugssteuer fällig. Das heißt, der Bauherr behält 15 Prozent des für den Bauauftrag ausgehandelten Preises ein und führt diesen Betrag an das Finanzamt ab. Dem Bauunternehmer werden diese 15 Prozent auf seine Einkommenssteuer angerechnet. Beantragt der Bauunternehmer jedoch eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt und wird diese bewilligt, muss der Bauherr das Geld nicht abführen, zahlt dem Bauunternehmen den vollen Betrag und das Finanzamt erhält das Geld direkt vom Bauunternehmen.

Dies bedeutet weniger bürokratischen Aufwand für den Bauherrn.

Als Unternehmer gilt dabei jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, also auch Kleinunternehmer und Unternehmer die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen. Und auch Vermieter sind von der Bauabzugsteuer betroffen.

Als Bauauftrag gelten in diesem Zusammenhang übrigens nicht nur Aufträge für Neu- und Umbauten, sondern ebenso Renovierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Instandhaltung von Gebäuden, Veränderungen an Gebäuden sowie Abriss oder Entfernung von Gebäuden.

Hinweis: Für den Steueraufwand ist es unerheblich, ob das beauftragte Bauunternehmen im Inland oder Ausland ansässig ist.

Sinn und Zweck der Freistellungsbescheinigung

Die Bescheinigung hängt mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe aus dem Jahr 2002 zusammen. Die Freistellungsbescheinigung soll verhindern, das Bauunternehmen Schwarzarbeit betreiben. Denn durch Schwarzarbeit entgehen dem Staat Steuereinnahmen und es gibt weniger formelle Arbeitsplätze.

Freistellungsbescheinigung beantragen

Den Antrag für die Bescheinigung muss das Bauunternehmen beim Finanzamt stellen. Wenn eine Freistellungsbescheinigung nicht auf eine bestimmte Bauleistung oder ein bestimmtes Bauvorhaben beschränkt ist, erhält der Bauherr lediglich eine Kopie der Bescheinigung. Es obliegt dann der Verantwortung des Bauherrn, diese Kopie auf ihre Echtheit und Gültigkeit zu prüfen. Die Prüfung kann online vorgenommen werden.

Der Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung kann formlos unter Angabe der Steuernummer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Befindet das Finanzamt den zu sichernden Steueranspruch als nicht gefährdet, wird die Bescheinigung in Form eines amtlich vorgefertigten Vordrucks ausgestellt. Die Hauptgründe für die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung sind ein nicht nachkommen der Anzeigepflicht der Erwerbstätigkeit und das Unterlassen von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Bauunternehmens gegenüber den Behörden. Auch bei höheren Steuerrückständen oder wiederholt verspäteter oder unterlassener Abgabe der Steuererklärung, kann das Finanzamt dem Bauunternehmen die Ausstellung der Bescheinigung verweigern.

Bauunternehmen, die eine Bescheinigung zur Freistellung von der Bauabzugssteuer vorweisen können, machen daher einen seriöseren Eindruck auf den Auftraggeber. Viele Unternehmen vergeben Bauaufträge nur an Firmen, die eine Freistellungsbescheinigung vorweisen können – zumal der Auftraggeber auch für zu gering entrichtete Bauabzugsteuern haftet.

Unternehmen, die nur in geringem Umfang baulich tätig sind, sind auch ohne spezielle Bescheinigung von der Bauabzugssteuer befreit. Für die in Auftrag gegebenen Bauleistungen dürfen dabei nicht mehr als 5000 Euro jährlich ausgegeben werden (Bagatellgrenze). Vermieter, die keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausüben sind sogar bei einem Betrag bis zu 15.000 Euro jährlich von der Bauabzugssteuer befreit. Überschreitet das Bauvorhaben widererwarten die Bagatellgrenze, muss der Bauherr rückwirkend für alle Rechnungen die 15 Prozent vom Bauunternehmen zurückfordern und an das Finanzamt abführen.

Eine Freistellungsbescheinigung wird für höchstens drei Jahre erteilt. Nach Ablauf der Bescheinigung muss ein neuer Antrag gestellt werden.  Es können auch Bescheinigungen für einzelne Bauvorhaben ausgestellt werden.

Bauabzugssteuer anmelden

Wenn keine Bescheinigung zur Freistellung von der Bauabzugssteuer vorliegt, muss der Bauherr die Bauabzugsteuer bis zum zehnten des Folgemonats anmelden, in dem er die Zahlung an das Bauunternehmen geleistet hat. Zeitgleich müssen die einbehaltenen 15 Prozent an das Finanzamt abgeführt werden. Das Bauunternehmen bekommt im Anschluss eine formlose Bestätigung vonseiten des Bauherrn, dass die Bauabzugsteuer abgeführt wurde. Der Betrag wird dann vom Finanzamt auf die Steuer des Bauunternehmens angerechnet und zwar entweder auf die Lohnsteuer, auf Einkommen- und die Körperschaftsteuer oder auf vom Bauunternehmen selbst zu zahlende Bauabzugsteuern. Die Bauabzugsteuer kann nicht auf die Umsatzsteuervorauszahlung angerechnet werden.

Freistellungsbescheinigung für ausländische Bauunternehmen

  • Ausländische Bauunternehmen können die Bescheinigung bei dem für ihr Heimatland zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Ein vom Bundesfinanzministerium entwickelter Fragebogen muss dem Antrag beigefügt werden.
  • Die steuerliche Erfassung im Heimatland muss von der dort zuständigen Steuerbehörde mittels eines amtlichen Vordrucks bestätigt werden.
  • Es muss ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt werden. Dieser ist zur Entgegennahme des Schriftverkehrs mit dem inländischen Finanzamt und der Bescheinigung zuständig.

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