Freiberufliche Nebentätigkeit

Selbständig im Nebenerwerb
Selbständig im Nebenerwerb
Freiberufliche Nebentätigkeit

Grundsätzlich unterliegt eine freiberufliche Nebentätigkeit den gleichen gesetzlichen Verpflichtungen wie eine freiberufliche Tätigkeit im Vollerwerb. In beiden Fällen ist eine Meldung der Tätigkeit beim Finanzamt unabdingbar. Zudem muss auch eine selbständige Nebentätigkeit im Rahmen von Einkommenssteuererklärung und Umsatzsteuererklärung versteuert werden – unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinns. Von Belang ist die Unterscheidung zwischen freiberuflicher Nebentätigkeit und einem als Vollerwerb ausgeübten freien Beruf vor allem in Bezug auf die Krankenversicherung. Hier definiert sich der Unterschied zwischen Haupt- und Nebentätigkeit anhand bestimmter Wochenstundenzahlen und Einkommensgrenzen.

Freiberufliche Nebentätigkeit – Definition

Wie Gewerbetreibende gehören Freiberufler zur Gruppe der Selbstständigen. Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen gehören, ist im § 18 EStG anhand eines Katalogs mit einer Auflistung aller freien Berufe definiert. Hiernach zählen vor allem künstlerische, schriftstellerische, wissenschaftliche, erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten zu den freien Berufen. Im Gegensatz zu gewerblichen Tätigkeiten fallen diese Berufe nicht unter die Gewerbepflicht und müssen nicht bei der Handelskammer eingetragen werden.

Ob eine freiberufliche Tätigkeit als Nebentätigkeit eingestuft wird oder nicht, hängt in erster Linie vom Umfang ab, in dem sie betrieben wird. Für die Einstufung bei Kranken- und Rentenversicherung als Nebentätigkeit gelten zudem bestimmte Verdienstgrenzen. Freiberuflich nebentätig ist nicht nur, wer neben einem Angestelltenverhältnis einen freien Beruf ausübt. Auch während der Elternzeit, bei Arbeitslosigkeit, während des Studiums oder neben Tätigkeiten im familiären Bereich oder einem Gewerbe als Haupteinnahmequelle kann man freiberuflich nebentätig sein.

Freiberufliche Nebentätigkeit – Meldung beim Finanzamt

Eine freiberufliche Tätigkeit muss, auch wenn sie nur in geringem Umfang ausgeübt wird, beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden und es müssen Steuern für die Einnahmen aus der Tätigkeit abgeführt werden. Wer eine freiberufliche Nebentätigkeit aufnimmt, muss diese mit einem formlosen Schreiben beim Finanzamt anmelden. Das Finanzamt übermittelt daraufhin eine Steuernummer und schickt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu, der ausgefüllt wieder zurückgesandt werden muss.

Für die Meldung der freiberuflichen Nebentätigkeit beim Finanzamt hat man nach Aufnahme der Tätigkeit vier Wochen Zeit.

Freiberufliche Nebentätigkeit und Steuern

Als Freiberufler muss man keine Gewerbesteuern zahlen, ist jedoch Umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn man die Selbständigkeit nur nebenbei ausübt. Abhängig von der Art des freien Berufs kann unter Umständen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten. Freiberufler im schöpferischen Bereich wie Schriftsteller oder Künstler müssen beispielsweise u.U. statt der üblichen 19 % nur einen Umsatzsteuersatz von 7 % ausweisen.

Die Kleinunternehmerregelung

Unter gewissen Bedingungen kann man sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Wer weniger als 17.500 € im Vorjahr verdient hat und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € verdienen wird, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss man keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen, bekommt jedoch auch keine Vorsteuer erstattet.

Freiberufliche Tätigkeit – Steuererklärung

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hat keine Auswirkungen auf andere Steuerarten wie die Einkommensteuer. Sie beeinflusst auch nicht die Gewinnermittlung. Zudem muss auch, wer als Freiberufler keine Umsatzsteuer ausweist, eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Und seit dem Veranlagungsjahr 2017 müssen alle Freiberufler eine standardisierte Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) ausfüllen.

Auch in der Einkommensteuererklärung muss der aus der freiberuflichen Nebentätigkeit erworbene Gewinn angegeben werden. Hierfür ist die Anlage S auszufüllen. Übt man die freiberufliche Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis aus, findet die Bilanzierung der beiden Verdienste getrennt voneinander statt. Dies bedeutet, dass der erzielte Gewinn nicht das Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis erhöht. Nur die Werbungskosten werden zusammengerechnet.

Nebentätigkeit – Krankenversicherung

Für die richtige Krankenversicherung kommt es darauf an, welchen Status man abgesehen von der freiberuflichen Nebentätigkeit bei der Krankenkasse hat. Wer hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis und in diesem Rahmen gesetzlich versichert oder pflichtversichert ist, benötigt keine zusätzliche Krankenversicherung oder Pflegeversicherung.

Arbeitssuchende sind in der Regel automatisch gesetzlich versichert. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter übernommen. Dies gilt auch, wenn Arbeitssuchende eine freiberufliche Tätigkeit betreiben, solange dies in einem Umfang von höchstens 15 Stunden in der Woche geschieht. Wer mehr arbeitet muss sich selber versichern und gilt nicht mehr als arbeitslos.

Wer hauptsächlich im familiären Bereich und im Haushalt tätig ist, kann so lange über den Partner familienversichert bleiben, bis die Tätigkeit in einem Rahmen von mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird oder ein Gewinn von über 415 Euro im Monat erzielt wird. Andernfalls muss man sich selbst gesetzlich oder privat krankenversichern.

Für Studierende gilt ähnliches wie für Hausfrauen und Hausmänner. Studierende bis zu ihrem 25. Lebensjahr sind über ein Elternteil familienversichert. Üben sie eine freiberufliche Tätigkeit in einem Umfang von über 20 Wochenstunden oder mit einem Gewinn von über 415 Euro im Monat aus, müssen sie sich selbst in der studentischen Krankenversicherung versichern.

Hinweis: Für Studenten kann die freiberufliche Nebentätigkeit auch Auswirkungen auf etwaige Fördermittel wie BAföG haben. Hier gilt es, sich rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen.

Rentenversicherung

Wer mit seiner freiberuflichen Nebentätigkeit unter einem Verdienst von 450 € bleibt, ist von der Rentenversicherung befreit. Arbeitnehmer bleiben im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses rentenversichert. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I zahlt das Arbeitsamt die Rentenversicherung bis zu bestimmten Grenzen der selbständigen Tätigkeit.

Freiberufliche Nebentätigkeit und Angestelltenverhältnis

Wer sich als Arbeitnehmer nebenher freiberuflich selbständig macht, sollte zunächst einen genauen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen sowie tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen. Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, neben ihrem Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Diese darf jedoch nicht die Haupttätigkeit beeinflussen, sich mit dieser überschneiden oder dem Arbeitgeber Konkurrenz machen. Häufig besteht jedoch eine Informationspflicht dem Arbeitgeber gegenüber und wer im öffentlichen Dienst tätig ist, braucht in der Regel für einen Nebenerwerb eine Genehmigung.

Nebenerwerb bei Arbeitslosigkeit

Arbeitssuchende müssen die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter über einen etwaigen Nebenerwerb informieren. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, gilt ab einem Arbeitsaufwand von über 15 Wochenstunden nicht mehr als Arbeitssuchend. Und alles was einen Verdienst von 165 Euro übersteigt wird vom Arbeitslosengeld I abgezogen. Hartz IV-Empfänger haben einen Grundfreibetrag von 100 Euro als Nebenverdienst. Alles darüber hinaus wird vom Arbeitslosengeld II abgezogen.

Nebentätigkeit und Elterngeld

Auch wer offiziell in Elternzeit ist, kann einer Nebentätigkeit nachgehen. Allerding muss diese Tätigkeit der Elterngeldstelle gemeldet werden. Wer mehr als den Mindestbetrag des Elterngeldes bezieht, bekommt den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit anteilig vom Elterngeld abgezogen.

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