Flugkosten von der Steuer absetzen
Geschäftsreisen sind bei fast allen Unternehmen in Deutschland üblich. Im regional begrenzten Raum werden sie mit dem Auto, der Bahn oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt. Bei besonders eiligen oder weit entfernten Zielen für eine Geschäftsreise ist das Flugzeug das Transportmittel der Wahl.
Der Anteil an Flügen für Geschäftsreisen steigt. Handelt es sich bei der Flugreise um eine offizielle Geschäftsreise, können die Kosten dafür steuerlich geltend gemacht werden. Dabei muss die Buchhaltung oder der beauftragte Steuerberater einige Dinge berücksichtigen. Falsch deklariert, droht eine fehlende Anerkennung des zuständigen Finanzamtes. Welche Details bei einer Reisekostenabrechnung zu beachten sind, offenbart dieser Ratgeber zum Thema.
Privat oder beruflich veranlasster Flug
Für das zuständige Finanzamt ist bei der Anerkennung von Flügen als notwendige Geschäftsreise zunächst von Bedeutung, ob der Flug rein beruflich veranlasst war. Wird das Flugticket dazu genutzt, nach einem Geschäftstermin noch einen Urlaub zu verbringen, wird das Finanzamt in den meisten Fällen die Absetzung von der Steuer nicht anerkennen.
Als zu 100 Prozent abzugsfähige Betriebsausgaben ist ein Flugticket nur dann, wenn das Ziel der Reise ausschließlich für berufliche Zwecke angesteuert wurde. Bei der Kombination aus Geschäfts- und Urlaubsreise sind die Ausgaben anteilig anzugeben. Dabei ist für das Finanzamt von Bedeutung, wie groß der Anteil an beruflich aufgewendeter und privat genutzter Zeit ist.
Bei Verspätung zahlt das Finanzamt
Wie die Kosten bei einer Kombination von Geschäfts- und Urlaubsreise zu deklarieren sind, erklärt dieses Beispiel: Wer mit dem Flugzeug zu einer zweitägigen Konferenz reist und anschließend noch das Wochenende in der Region verbringt, kann nur die beiden Tage der Konferenz geltend machen. Bei dieser viertägigen Reise sind also nur 50 Prozent der Kosten steuerlich geltend zu machen.
Eine Ausnahme bilden verspätete Flüge. Wer sein Ziel aufgrund nicht selbst verschuldeter Gründe später erreicht, kann die gesamten Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. In diesem Fall gilt der Flug nicht als private Reise. Ist die Verspätung sehr groß, können Reisende auch bei geschäftlich veranlassten Flügen ihre EU-Fluggastrechte in Anspruch nehmen. Rückzahlungen der Airlines sind von den tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Die Fluggastrechte der Europäischen Union gelten in allen Mitgliedsstaaten sowie den Überseegebieten Réunion, Mayotte, die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und die Französische Antillen. Außerdem haben auch die Schweiz, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich mit der wichtigen internationalen Vorwahl +44 für England die EU-Fluggastrechte anerkannt.
Auch Charterflüge absetzbar
Die meisten Arbeitgeber schicken ihre Mitarbeiter mit einem Linienflug auf die Reise zu einem Geschäftstermin. In diesem Fall ist es simpel, die entstandenen Kosten für die Steuer aufzuschlüsseln – es sind die Kosten für das Flugticket. Nicht immer ist ein Geschäftstermin mit einem Linienflug rechtzeitig erreichbar. Bei besonders wichtigen oder eiligen Terminen ist ein Charterflug die einzig nutzbare Lösung. Einen Flug chartern war dank des Internets nie einfacher und schneller.
Die Kosten für einen Charterflug sind voller höher steuerlich geltend zu machen. Dabei spielt es primär keine Rolle, ob die Kosten zweckmäßig, wirtschaftlich oder notwendig sind. Die einzige Rolle spielt die Tatsache, ob mit dem Charterflug ein beruflicher Anlass erreicht wurde. Sogar die Verbindung von beruflicher und privater Reise mit einem gecharterten Flug ist möglich. Hier muss, wie auch bei einem Linienflug, die Aufteilung der Kosten erfolgen. Ist alles korrekt dargestellt, erkennt das Finanzamt die Kosten für einen Charterflug an.
Private Flüge steuerlich geltend machen
In Deutschland haben immerhin 22.000 Menschen eine Lizenz zum Fliegen, die vom Luftfahrt-Bundesamt ausgestellt wird. Die Zahl der lizenzierten Piloten in der Bundesrepublik steigt seit Jahren kontinuierlich an. Theoretisch kann ein lizenzierter Pilot auch seine eigene Maschine für einen beruflich veranlassten Flug nutzen und die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen.
In der Praxis ist es jedoch aufwendig, die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof in München hat die grundsätzliche Anerkennung von privat durchgeführten, jedoch für einen beruflichen Anlass genutzten Flüge möglich gemacht. Der Pilot muss bei der Erklärung vor dem Finanzamt jedoch Kosten geltend machen, die als angemessen gelten. „Angemessen″ ist ein dehnbarer Begriff. Laut Richter des BFH spielen für die Anerkennung privater Kosten für einen beruflichen Flug folgende Punkte eine Rolle:
- Steht ausschließlich der berufliche Anlass im Vordergrund?
- Wie groß ist die Zeitersparnis im Vergleich zu anderen Verkehrsmitteln?
- Wie wichtig ist das private Flugzeug für den beruflichen Erfolg?
Der konkrete Fall zeigt die Vorteile bei Nutzung eines Charterfluges. Bei gecharterten Flügen sind die Kosten in voller Höhe steuerlich geltend zu machen.