Existenzgründerzuschuss

Der Existenzgründerzuschuss wird vom Arbeitsamt an Arbeitslosengeld-I-Empfänger vergeben, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen wollen. Dabei ist die Vergabe des Gründungszuschusses eine Ermessensfrage. Das bedeutet, dass für den Antragsteller kein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschusses für Existenzgründer hat.

Bei Erhalt des Gründungszuschusses ist dieser steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Einzig das zusätzlich erwirtschaftete Einkommen wird versteuert.

Rechtliche Grundlage

Der Existenzgründerzuschuss ersetzt seit dem 1. August 2006 als Fördermaßnahme für ALG-I-Empfänger Ich-AG und Überbrückungsgeld. Rechtliche Grundlage für den Gründerzuschuss ist § 93 SGB III. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht jedoch nicht. Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass der Antragsteller noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen ALG I vorweisen kann.

Sinn und Zweck des Gründungszuschusses

Der Existenzgründerzuschuss soll Arbeitslosengeld-I-Empfängern den Weg aus der Arbeitslosigkeit zum eigenen Unternehmen erleichtern. In der Startphase der Unternehmensgründung sichert er den Lebensunterhalt sowie die Sozialabgaben.

Einen Antrag auf den Existenzgründerzuschuss stellen

Ein Antrag für den Existenzgründerzuschuss muss beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht werden. Der Antragstelle muss bei der Antragstellung mindestens einen Tag arbeitslos sein und noch wenigstens 150 Tage Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Dabei sollte der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld I nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III basieren. Wer bereits das Alter für einen Anspruch auf die Regelaltersrente erreicht hat, hat ebenfalls keinen Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss.

Darüber hinaus gilt der Vermittlungsvorrang. Das bedeutet, wenn in absehbarer Zeit eine Integrationsmöglichkeit in das Arbeitsleben besteht, wird der Zuschuss nicht gewährt.

Zudem gelten mindestens folgende Voraussetzungen für eine Antragsbewilligung:

  • Der Antragsteller muss seine Befähigung, die angestrebte Tätigkeit ausüben zu können, glaubhaft nachweisen.
  • Es muss eine hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit angestrebt werden. Dies bedeutet, dass mindestens 15 Wochenstunden für die angestrebte Tätigkeit aufgebracht werden müssen und eine (nichtselbständige) Nebentätigkeit höchstens in einem geringeren Maße ausgeübt werden darf.
  • Ein Fachverband, die Industrie- und Handelskammer, ein Kreditinstitut oder eine andere Institution muss eine positive Stellungnahme für die geplante Unternehmensgründung geben.

Als Belege für die Befähigung zur angestrebten Tätigkeit und für die Ernsthaftigkeit des Gründungsvorhabens werden mit dem ausgefüllten Antrag auf den Existenzgründerzuschuss weitere Unterlagen wie ein Businessplan, ein Nachweis über die Anmeldung des Unternehmens beim Gewerbeamt oder bei Freiberuflern ein Nachweis über die Meldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt eingereicht werden. Zertifikate, Zeugnisse, Bescheinigung der Handwerkskammer und andere Bescheinigungen von offizieller Stelle belegen die Qualifikationen und Berechtigungen des Antragstellers.

Höhe und Dauer der Auszahlung des Existenzgründerzuschusses

Bei Gewährung des Zuschusses wird dieser über einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten gezahlt. Die Förderung besteht aus zwei Phasen.

Im Zeitraum der Grundförderung erhält der Gründer sechs Monate lang einen Betrag, welcher der Höhe seines ALG-I-Anspruches entspricht. Zudem wird eine Pauschale von 300 € ausgezahlt, die der (teilweisen) Deckung der Sozialversicherungen dient.

Im Anschluss an die Grundförderung kann eine Aufbauförderung gezahlt werden. Diese muss ebenfalls beantragt werden. Die Aufbauförderung beinhaltet für weitere neun Monate die Zahlung der Pauschale von 300 €.

Steuern und Zuverdienst

Wer den Existenzgründerzuschuss erhält, unterliegt keinen Beschränkungen, was den Zuverdienst angeht. Ist jedoch bereits aus dem Businessplan ersichtlich, dass mit der Selbständigkeit schon in der Phase der Gründung ein großer Gewinn erzielt wird, kann dies zu einer Ablehnung des Antrags führen.

Auf das erwirtschaftete Einkommen sind auch in der Zeit des Erhalts des Gründungszuschusses Steuern zu zahlen. Der Existenzgründerzuschuss selbst ist hingegen steuerfrei. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

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