EÜR

Gewinnermittlung, Einnahmenüberschussrechnung, Anlage EÜR Finanzamt

Die EÜR (ausgesprochen auch Einnahmenüberschussrechnung) ist eine Möglichkeit, als Existenzgründer (siehe hierzu ergänzend auch Artikel Gewerbeanmeldung im Unternehmerlexikon) oder auch langjähriger Unternehmer seinen Gewinn zu berechnen, um diesen im Rahmen der Steuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Nicht selten wird bei dieser Gewinnermittlungsmethode auch von der sogenannten 4/3-Rechnung gesprochen. Diese Bezeichnung hat ihren Ursprung in der geltenden Rechtsgrundlage, dem §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Die Berechtigung zur EÜR

Gewinnermittlung, Einnahmenüberschussrechnung, Anlage EÜR FinanzamtWer darf seinen Gewinn per EÜR ermitteln? Für die Gewinnermittlung in einem Unternehmen gibt es verschiedene Methoden, von denen die Einnahmenüberschussrechnung im Vergleich mit der Tonnagegewinn- oder der Gewinnermittlung für Land- und Forstwirtschaft als die einfachste Möglichkeit gilt. Laut Gesetz darf jeder Steuerpflichtige, der nicht zu regelmäßigen Abschlüssen verpflichtet ist, seinen Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, indem der Überschuss als Differenz von Betriebseinnahmen und den entsprechenden Betriebsausgaben berechnet wird. Es darf aber jedes Unternehmen jederzeit freiwillig auch auf die Methode der EÜR verzichten und eine ausführliche Bilanzierung auf Grundlade der sogenannten doppelten Buchführung anwenden.

Als weitere Voraussetzung für die Erlaubnis, die EÜR anzuwenden, darf das steuerpflichtige Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sein. Das trifft beispielsweise auf Einzelunternehmer oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Artikel GbR im Lexikon) zu, während beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (siehe Artikel GmbH im Lexikon) oder die Aktiengesellschaft (siehe Artikel AG im Lexikon) nicht in den Genuss dieser vereinfachten Gewinnermittlung kommen können. Zudem gibt es bestimmte Grenzen, die über die Anwendbarkeit der EÜR entscheiden. So darf der Umsatz eines Unternehmens höchstens 500.000 Euro betragen und der Gewinn im Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein. Wenn diese Grenzen nicht überschritten werden, sind auch der eingetragene Kaufmann sowie grundsätzlich jeder Freiberufler berechtigt, die Einnahmenüberschussrechnung anzuwenden.

Für die EÜR gibt es übrigens kostenlose Vorlagen, die problemlos am PC ausgefüllt werden können, um sie dann der Steuererklärung beizufügen. Seit 2004 muss jeder steuerpflichtige Unternehmer, dessen Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen, die offizielle Anlage EÜR des Finanzamtes seiner Steuererklärung anhängen.

Aufgrund des verhältnismäßig geringen Aufwands zur Erstellung der EÜR ist diese Art der Gewinnermittlung von allem bei Kleinunternehmern oder den Betreibern eines Kleingewerbes interessant.

Die Inhalte der Einnahmenüberschussrechnung

Dem System der EÜR liegt das sogenannte Zuflussprinzip und das Abflussprinzip zugrunde. Demnach sind ausschließlich die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben, wie die Ein- und Ausgänge des Geschäftskontos oder der Kasse, zu berücksichtigen. Die Veränderungen des Bestands spielen dagegen keine Rolle bei der EÜR. Aufgeführt werden die Einnahmen und Ausgaben auf einem sogenannten Journal, in dem die verschiedenen Posten nach ihren Arten gegliedert werden sollten. Als optimale Unterstützung dient dabei das offizielle Formular für die EÜR des Finanzamtes, das garantiert, dass auch wirklich nichts vergessen wird. Das ist vor allem für Existenzgründer von großer Bedeutung, die noch keine Erfahrung mit der Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen haben.

Zu den Einnahmen, die in der EÜR eine Rolle spielen, gehören sowohl die Betriebseinnahmen zum vollen wie auch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und auch die komplett von der Umsatzsteuer befreiten Einkünfte. Weiterhin gehören Erlöse aus dem Verkauf oder der Entnahme von Geld aus dem Anlagevermögen auf die Einnahmenseite wie auch Beträge, die für eine eventuelle private Verwendung von Firmenwagen angesetzt werden müssen.

Auf der anderen Seite sind bei den Ausgaben insbesondere die aufgewendeten Beträge für Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Büromaterial anzugeben. Gehälter und Löhne zählen ebenso zu den Ausgaben wie weitere laufende Kosten wie Miete, Zinsen oder Telefon- und Faxgebühren. Gegebenenfalls anfallende Reise-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten gehören mit auf die Ausgabenseite und auch Abschreibungen dürfen nicht vergessen werden.

Eine Einnahmenüberschussrechnung könnte demnach zum Beispiel so aussehen (Positionen die nicht bebucht worden sind, wurden nicht aufgeführt, es handelt sich um ein fiktives Beispiel für eine EÜR mit fiktiven Zahlen):

Einnahme-Überschussrechnung, EÜR, Beispiel

Wichtige Bücher für die Gewinnermittllung im Rahmen der EÜR

Um die Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres zu dokumentieren, muss der Unternehmer verschiedene Bücher führen. Eines dieser Bücher ist das sogenannte Kassenbuch. Dieses ist ohne Frage der wichtigste Bestandteil, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden, die bar bezahlt werden. Die Gegenüberstellung dieser beiden Posten ergibt den Barbestand, der immer auch mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen muss. Im Wareneingangs- und Warenausgangsbuch werden die Warenzugänge, die bei der Beschaffung von Roh- und Hilfsstoffen entstehen, sowie die Warenabgänge, die sich beispielsweise bei einer Belieferung von anderen Betrieben ergeben, festgehalten.

Weiterhin gibt es Verzeichnisse, in denen die abnutzbaren Anlagegüter wie Maschinen, Firmenwagen und Computer sowie die nicht abnutzbaren Anlagegüter des Unternehmen wie zum Beispiel Grundstücke aufgeführt werden. Dabei sind folgende Angaben aufzuführen:

  • Bezeichnung des Gutes
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Dauer der Nutzung
  • eventueller jährlicher Abschreibungsbetrag

Handelt es sich um abnutzbare Anlagegüter, kann im Rahmen der EÜR eine jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe angesetzt werden. Dabei können sämtliche Anlagegüter, deren Wert sich im Rahmen bis 410 Euro – Umsatzsteuer abgezogen – bewegen, direkt im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden (siehe hierzu auch den Artikel GWG im Lexikon). Vermögenswerte, deren Kosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro liegen, werden als ein Sammelposten aufgeführt und über eine gemeinsame Dauer von fünf Jahren abgeschrieben.

Beispiel:
Nimmt man beispielsweise eine angeschaffte Maschine von 800 Euro und einen PC zu 400 Euro, gibt es zwei Möglichkeiten. Der PC kann komplett im Anschaffungsjahr mit 400 Euro und die Maschine über 5 Jahre zu jeweils 160 Euro abgeschrieben werden. Alternativ können auch beide als Sammelposten zu insgesamt 1.200 Euro aufgeführt und über fünf Jahre mit jeweils 240 Euro abgeschrieben werden. Die Entscheidung kann in jedem Wirtschaftsjahr neu gefällt werden. Sobald die Anlagegüter einen Wert von über 1.000 Euro aufweisen, müssen sie einzeln erfasst werden. Dabei wird die Abschreibung auf eine gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer verteilt.

Interessante und wichtige Hinweise für das Ausfüllen der EÜR

EÜR mit Einnahmen und Ausgaben im UnternehmerlexikonIm Grunde genommen erklären sich alle Eingabefelder des Formulars für die EÜR von selbst. Dennoch gibt es manche Aspekte, die man besonders beachten sollte, um einerseits keine Fehler zu machen und andererseits auch keine steuerlichen Vorteile zu verschenken.

Sofern man als Unternehmer in verschiedenen Bereichen tätig ist, kann bei der Angabe zur Art des Betriebs die Tätigkeit angegeben werden, die den Schwerpunkt des Unternehmertums bildet. Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen, muss für jeden Betrieb eine eigene Anlage ausgefüllt und eingereicht werden.

Ein finanziell interessanter, aber oft vergessener Aspekt bei der Einnahmenüberschussrechnung ist die Regelung, dass auch pauschale Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Bei manchen Branchen sind dabei sehr hohe Pauschalbeträge für zusätzliche Steuerersparnisse vorgesehen. Um hier keine Möglichkeiten zu verpassen, ist es sehr wichtig, sich nicht nur mit den Pflichten, sondern auch mit den Chancen der EÜR zu befassen.

Da die steuerlichen Regelungen oft vor allem für Unternehmer in der Existenzgründungsphase sehr umfangreich, neu und schwer zu verstehen sind, bietet es sich an, die Unterstützung von Dienstleistern wie einem Steuerberater oder Buchhalter (siehe hierzu auch Artikel Buchhaltung im Lexikon) in Anspruch zu nehmen. Dies hat den Vorteil, von deren Erfahrungen profitieren und sich gleichzeitig auf die eigenen Aufgaben als Unternehmer konzentrieren zu können.

Bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung muss darauf geachtet werden, dass die Abgabefrist am 31.05. des jeweiligen Folgejahres endet und nicht verpasst werden sollte. Hier liegt ein weiterer Grund für die Beauftragung eines Steuerberaters oder die Inanspruchnahme der Hilfe des Lohnsteuervereins. In diesem Fall verlängert sich die Frist für die Erstellung und Abgabe der EÜR nämlich bis zum 31.12. des Folgejahres und in nachweisbaren und begründeten Einzelfällen sogar bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.

Siehe ergänzend hierzu auch die Artikel: Umlaufvermögen, Amortisation, Umsatzsteuervoranmeldung, Standardkontenrahmen, Zusammenfassende Meldung und Cashflow im Unternehmerlexikon.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert