Eintragung ins Handelsregister

Eintragung ins Handelsregister

Eintragung ins HandelsregisterDas Handelsregister enthält Eintragungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen. Es wird elektronisch vom zuständigen Registergericht geführt, und ist öffentlich einsehbar. Gegen eine Gebühr kann sogar eine Abschrift über Eintragungen ins Handelsregister angefordert werden. Für Kaufleute, OHGs und Kapitalgesellschaften ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht. Wer ein Kleingewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, kann sich aber freiwillig anmelden. Mit der Eintragung ins Handelsregister übernimmt man die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.

Eintragungen ins Handelsregister erfolgen inzwischen auf elektronischem Weg. Eine Anmeldung muss notariell beglaubigt werden. Ein Notar übernimmt somit in der Regel alle notwendigen Formalitäten.

Nach einem Eintrag ins Handelsregister erhält das Unternehmen eine Handelsregisternummer. Über diese Nummer kann das Unternehmen leicht im Handelsregister gefunden werden, und sie ermöglicht (potentiellen) Geschäftspartnern, sich Informationen über das Unternehmen zu verschaffen, und sichert somit eine gewisse Transparenz im Rechtsverkehr.

Das muss ins Handelsregister eingetragen werden

Firmenname, Unternehmensbezeichnung oder Namensgebung für UnternehmenWer ein Unternehmen gründet, muss Firma und Firmennamen sowie Rechtsform des Unternehmens in das Handelsregister eintragen lassen. Des Weiteren gehören zur Eintragung eines Unternehmens im Handelsregister Angaben zu Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen mit den zugehörigen Anschriften, Unternehmenszweck und zu Personen mit Vertretungsberechtigungen und -befugnissen. Auch das Stammkapital des Unternehmens wird im Handelsregister verzeichnet.

Kommt es zu Änderungen, die die ursprünglichen Angaben im Handelsregister betreffen, müssen diese mitgeteilt werden.

Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen

Wann eine Tatsache für eine Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss oder auf freiwilliger Basis eingetragen werden kann, ist durch das Handelsgesetzbuch (HGB) genau festgelegt. Man unterscheidet damit zwischen eintragungspflichtigen Tatsachen und eintragungsfähigen Tatsachen. Zu den eintragungspflichtigen Tatsachen gehören zum Beispiel:

  • Istkaufmann
  • Firmenbezeichnung
  • Anmeldung von Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)
  • Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft
  • Anmeldung einer Kapitalgesellschaft
  • Satzungsänderungen von Kapitalgesellschaften

Handelsregister - Unternehmen im Unternehmensregister eintragenDie eintragungsfähigen Tatsachen können in das Handelsregister eingetragen werden, doch es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung. Ein Beispiel für eine eintragungsfähige Tatsache ist die Anmeldung abweichender Vereinbarungen zur Haftung mit dem ehemaligen Eigentümer eines Unternehmens bei der Unternehmensübergabe eines Handelsgeschäfts.

Was weder als eintragungspflichtige noch als eintragungsfähige Tatsache gilt, kann nicht im Handelsregister vermerkt werden.

Kosten für die Eintragung ins Handelsregister

Was genau eine Eintragung ins Handelsregister kostet, hängt von der Rechtsform des Unternehmens und von der Unternehmensgröße ab. So ist zum Beispiel die Eintragung für eine GmbH teurer als die Eintragung eines Einzelunternehmers.

Funktionen des Handelsregisters

Das Handelsregister übt folgende konkrete Funktionen aus:

  • Publizitätsfunktion: Es können sämtliche Informationen eingetragen werden, die für den kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr relevant sind. Eintragungspflichtige Informationen müssen sogar in das Handelsregister eingetragen werden.
  • Schutzfunktion: Eintragungen ins Handelsregister unterliegen der Vermutung der Richtigkeit. Auf diese Wiese schützt das Handelsregister den Rechtsverkehr.
  • Beweisfunktion: Eintragungen aus dem Handelsregister lassen sich im Falle eines Rechtsstreits leicht belegen und nachvollziehen und unterstützen und vereinfachen damit die Beweisführung.
  • Kontrollfunktion: Eintragungen in das Handelsregister werden durch den Registerrichter geprüft. Damit dient das Register u.a. der staatlichen Kontrolle.

Deklaratorische und konstitutive Wirkung

Im Rechts- und Geschäftsverkehr spielen Eintragungen in das Handelsregister eine wichtige Rolle. Man unterscheidet hier deklaratorischen und konstitutiven Wirkungen. Eine deklaratorische Wirkung ist rechtsbekundend bzw. rechtsbeschreibend. Die Eintragung vermittelt lediglich die Kenntnis über eine zuvor eingetretene Tatsache. Der Prokurist wird beispielsweise nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister zum Prokuristen, er ist es ab dem Moment seiner Ernennung, auch wenn die Eintragung verpflichtend ist.

Eine konstitutive Wirkung ist rechtserzeugend. Erst durch eine Eintragung ins Handelsregister geschieht etwas bzw. wird etwas erst wirksam. So wird zum Beispiel eine gegründete GmbH erst durch ihren Eintrag ins Handelsregister rechtswirksam zur GmbH.

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