EBIT

Ebit, Erklärung im Unternehmerlexikon

Ebit, Erklärung im UnternehmerlexikonEBIT ist eine Abkürzung, die für Earnings Before Interests and Taxes steht. Es handelt sich also fachgerecht übersetzt um das Ergebnis vor Zinsen und Steuern. Für diesen Zusammenhang werden eine Reihe von Begriffen synonym verwendet, von denen operatives Ergebnis und Betriebsergebnis die wichtigsten sind. Durch die Berechnung des Betriebsergebnisses ist es möglich, unterschiedliche Unternehmen zu vergleichen (siehe auch Artikel Benchmarking im Lexikon). Kennzahlen beziehen sich dabei immer auf einen Zeitraum.

Bedeutung einer Gewinn- und Verlustrechnung

Wer ein Unternehmen in der richtigen Spur halten will, muss sich über die wirtschaftliche Gegenwart und Zukunft im Klaren sein. Dazu gehört auch die Entwicklung von Strategien und Visionen, um am Markt erfolgreich partizipieren zu können. Elementar hierfür ist durchweg eine solide finanzielle Ausgestaltung, in der Gewinne und Verluste eindeutig zugeordnet werden können. Dabei ist es nicht ausreichend, einen einmaligen Zeitpunkt im Kalenderjahr zu betrachten. Letzteres ist der Fall bei der Bilanz, die am Jahresbeginn und -ende beleuchtet, ob ein Überschuss oder eine Einbuße erzielt wurde. Demgegenüber zeigt die EBIT-Rechnung präzise auf, wie ein Betriebsergebnis entstanden ist. Sie ist damit auch für die Korrektur von Unternehmensstrategien bedeutsam.

Berechnung des EBITs

Eine Berechnung des Betriebsergebnisses ist stets von lokalen Kriterien abhängig. Allgemein ist aber eine Rechnung nach § 275 Abs. 2 HGB oder § 275 Abs. 3 HGB aufzustellen, womit rechtliche Mindeststandards zur Anwendung kommen. Der erste Weg wird als Gesamtkostenverfahren, der zweite als Umsatzkostenverfahren bezeichnet. Für das Gesamtkostenverfahren gilt:

Berechnung EBIT nach Gesamtkostenverfahren
Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
abzüglich/zuzüglich Bestandsveränderungen an Erzeugnissen (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
zuzüglich andere Eigenleistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
zuzüglich sonstige Erträge (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB)
abzüglich Materialaufwand (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
abzüglich Personalaufwand (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB)
abzüglich sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB)
abzüglich Abschreibungen auf Anlagevermögen (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB)
ergibt EBIT (Earnings before Interests and Taxes)

Obige Rechnung unter Auslassung des § 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB wird als EBITDA (Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation) bezeichnet. Das, was unter den Berechnungskriterien zu verstehen ist, kann ohne Fachwissen nicht immer eindeutig zugeordnet werden. Hierzu bietet die juristische Literatur Klärung. Für Unternehmen bietet sich mitunter aber auch ein nicht zu unterschätzender Spielraum, weil eine allgemein verbindliche Inhaltsdefinition nicht vorliegt.
Das Umsatzkostenverfahren geht einen etwas anderen Weg:

Berechnung EBIT nach Umsatzkostenverfahren
Umsatzerlöse (§ 275 Abs. 3 Nr. 1 HGB)
abzüglich Herstellungskosten ( §275 Abs. 3 Nr. 2 HGB)
ergibt Bruttoergebnis (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 HGB)
abzüglich Vertriebskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 4 HGB)
abzüglich Verwaltungskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 5 HGB)
zuzüglich sonstige betriebliche Erträge (§ 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB)
abzüglich sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB)
ergibt EBIT (Earnings before Interests and Taxes)

Das Gesamt- und Umsatzkostenverfahren nach § 275 HGB wird GuV abgekürzt. Dabei stellt im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens die Produktionsmenge und im Rahmen des Umsatzkostenverfahrens die Absatzmenge den Ausgangspunkt der Rechnung dar. Nur so kann am Ende ein gleiches Ergebnis vorliegen. Kapitalgesellschaften (z.B. die GmbH oder die AG) sind gewöhnlich rechtlich zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet, wobei auch die anderen Kriterien des § 275 HGB zur Anwendung kommen. Für kleinere und mittlere Kapitalgesellschaften kann sich der Aufwand im Sinne von § 276 HGB reduzieren.

EBIT-Marge

EBIT - Earnings Before Interests and TaxesDie EBIT-Marge bezeichnet die operative Rendite. Dabei wird eine Division des Zählers EBIT mit dem Nenner Umsatzerlöse durchgeführt. Allgemein kann dem Ergebnis einer Rechnung, das größer als 15 Prozentpunkte ist, eine hohe Ertragskraft zugeschrieben werden. Bei unter drei Prozent EBIT-Marge (siehe Artikel Marge im Lexikon) ist von einem Risiko auszugehen (ergänztend siehe Artikel Risikomanagement im Lexikon). Diese Einschätzung ist aber von Branche zu Branche verschieden. Da die Kennziffer ohne Berücksichtigung von Zinsergebnissen, Ertragssteuern und außerordentlichen Ergebnissen berechnet wird, ist sie im internationalen Vergleich von Unternehmen interessant, wenn ausschließlich die laufenden Geschäfte betrachtet werden sollen. Außerdem kann sie zur Bildung einer Rangfolge von lohnenswerten Anlageformen für Investoren (siehe hierzu Artikel Investment im Unternehmerlexikon) dienen.

Relevanz von EBIT für Überschuss und Fehlbetrag

Ausgehend von einem EBIT-Ergebnis lässt sich der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag bestimmen. Dazu ist nachstehende Rechnung durchzuführen:

Berechnung von Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag:
EBIT (Earnings before Interests and Taxes)
abzüglich/zuzüglich Finanzergebnis (Zinsen und Beteiligungsgewinne)
abzüglich/zuzüglich außerordentliches Ergebnis
abzüglich Steuern auf Einkommen und Ertrag
ergibt Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Da Wachstum in der Wirtschaftswelt nicht selten durch Schulden finanziert wird, stellen Überschuss- und Verlustrechnung ein äußerst wichtiges Mittel dar, das nicht unter den Tisch fallen darf. Ein hoch verschuldetes Unternehmen kann nämlich trotz einer positiven EBIT-Marge gerade wegen der angehäuften Schulden in eine Schieflage geraten. In diesem Fall können hohe Abgaben und anderweitige Belastungen einem Unternehmen den Rest geben. Daher lohnt sich bei der Betrachtung der Gesundheit eines Betriebes immer wieder auch der Blick über den EBIT hinaus.

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