Dienstvertrag

Dienstvertrag, Erklärung und Definition im Unternehmerlexikon

Dienstvertrag, Erklärung und Definition im UnternehmerlexikonBei einem Dienstvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, wobei sich die eine Vertragspartei dazu verpflichtet, eine Dienstleistung zu erbringen. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich im Gegenzug zu einer Zahlung. Gegenstand eines Dienstvertrags können alle Arten von Dienstleistungen sein. Die genauen rechtlichen Regelungen zum Dienstvertrag finden sich in den Paragraphen §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Rahmen des Sprachgebrauchs wird der Auftraggeber einer Dienstleistung in Rahmen eines Dienstvertrags auch als Dienstberechtigter (Dienstgläubiger) bezeichnet, der Auftragnehmer (Dienstschuldner) wird als Dienstverpflichteter bezeichnet.

Dienstvertrag versus Werkvertrag

Typisch für den Dienstvertrag ist, dass der Dienstleister nicht zum erfolgreichen Abschluss seiner Tätigkeit verpflichtet ist. Das kann in der Praxis unter Umständen zum Nachteil des Dienstherrn gereichen. Wenn es nicht nur auf die Ausübung einer Dienstleistung ankommt, sondern diese Dienstleistung zu einem bestimmten konkreten Ergebnis führen soll, ist unter Umständen das Abschließen eines Werkvertrags ratsam, der – im Unterschied zum Dienstvertrag – die dienstleistende Vertragspartei explizit zur Vollendung definierter Zielvorgaben verpflichtet. Der Dienstvertrag hingegen verpflichtet den Dienstleister lediglich dazu, sich auf die im Vertrag festgelegte Art und Weise zu betätigen und um gute Ergebnisse zu bemühen. Das Risiko bei Nichtgelingen liegt damit nicht beim Dienstleister, sondern bei der zahlenden Vertragspartei.

Der Arbeitsvertrag – ein Dienstvertrag

Arbeitsvertrag als Dienst-VertragDie bekannteste und wohl auch häufigste Art eines Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag. Hier verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung einer im Vertrag definierten Arbeitsleistung, der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung einer im Vertrag festgelegten Vergütung. Vertragsgegenstand ist eine unselbstständige Tätigkeit des Arbeitnehmers. Daher ist der Arbeitsvertrag aufgrund seiner besonderen Wichtigkeit für die beiden Vertragsparteien, vor allem aber für den Arbeitnehmer, der mit seiner Arbeitskraft einen großen Teil seiner eigenen Person dem Dienstherrn zur Verfügung stellt, zugleich auch ein Sonderfall. Für den Arbeitsvertrag gelten daher zahlreiche Sonderregelungen zum Schutz des Arbeitnehmers, die bei anderen Arten von Dienstverträgen nicht gelten. Zum Beispiel gehört dazu die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Mutterschutz, aber auch das Recht des Arbeitnehmers auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Auch können Arbeitsverträge inhaltlich nicht völlig frei formuliert werden, sondern unterliegen den Regelungen des Arbeitsgesetzes und gegebenenfalls eines Tarifvertrags, der bestimmte Vorgaben zur Gestaltung des Arbeitsvertrags macht.

Bei einem Arbeitsvertrag mit einer GmbH beispielsweise tritt die Gesellschaft als Dienstberechtigter auf, der Arbeitnehmer ist der Dienstverpflichtete.

Weitere Arten von Dienstverträgen

Dienstverträge begegnen auch jenseits des Arbeitsvertrags immer wieder im Berufsleben wie im privaten Umfeld. Hier ist der Vertragsgegenstand in der Regel eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleisters. Dazu gehören – am häufigsten – Verträge mit freien Mitarbeitern. Aber auch zum Beispiel der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, der Mandatsvertrag zwischen Rechtsanwalt oder Steuerberater und Mandant, der Unterrichtsvertrag für Schulungen, der Telekommunikationsvertrag zur Nutzung von Telefon, Handy und Internet. Wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Ergebnis führen soll – beispielsweise die Erstellung oder Programmierung einer Homepage, die Erstellung einer Unternehmensbroschüre oder eines Katalogs – ist möglicherweise statt eines Dienstvertrags ein Werkvertrag die bessere Wahl. Lesen Sie hierzu unbedingt auch die Artikel Lastenheft und Pflichtenheft im Lexikon.

Freie Mitarbeit

Bei Dienstverträgen mit freien Mitarbeitern muss der Auftraggeber darauf achten, keine Dienstverträge abzuschließen, die zu einer Scheinselbstständigkeit führen. Scheinselbstständigkeit heißt, dass der Arbeitnehmer selbstständige Dienstleistungen im Auftrag des Arbeitgebers erbringt, das Dienstverhältnis jedoch tatsächlich die Merkmale einer unselbstständigen Anstellung besitzt. Dies sieht auf den ersten Blick für den Arbeitgeber vielleicht vorteilhaft aus – eben da Sonderregelungen des Arbeitsvertrags zum Schutz des Arbeitnehmers nicht greifen -, ist jedoch gesetzlich verboten und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Zustandekommen eines Dienstvertrags

Dienstvertrag, Dienstgeber Unterschrift unter einem DienstleistungsvertragDie Schriftform ist zum Zustandekommen eines Dienstvertrags nicht unbedingt notwendig. Ein Dienstvertrag kommt auch durch mündliche Übereinkunft und plausibles entsprechendes Verhalten der beiden Vertragsparteien zustande. Jedoch empfiehlt sich das schriftliche Abfassen eines Dienstvertrags in jedem Fall, damit beide Seiten Rechtssicherheit haben und der Vertragsgegenstand und die Vertragskonditionen eindeutig sind. Sonst kann es zu Missverständnissen kommen. Sind diese nicht schriftlich festgelegt, greift sonst die gesetzliche Regelung (sofern vorhanden). Mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall zudem kaum mehr nachweisbar. Besonders weitreichende Konsequenzen hat die fehlende Schriftform unter Umständen beim Arbeitsvertrag. Ist nur ein befristeter Arbeitsvertrag geplant, dies aber vor Arbeitsantritt nicht von beiden Seiten in einem schriftlichen Vertrag anerkannt worden, kommt mit der Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer automatisch ein Arbeitsvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen zustande – das heißt: ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Denn die Befristung wäre eine vom Gesetz abweichende und daher im Vertrag explizit zu formulierende Regelung.

Ende eines Dienstvertrags

Bei Dienstverträgen, die eine selbstständige Dienstleistung zum Gegenstand haben, endet der Vertrag automatisch, sobald die im Vertrag vereinbarte Leistung vollständig erbracht wurde. Häufig werden Dienstverträge aber nicht über einzelne Leistungen, sondern für längere Zeiträume abgeschlossen, in denen regelmäßig Dienstleistungen zu erbringen sind. Wann und wie der Dienstvertrag endet, muss in diesem Fall im Vertrag festgelegt werden. Sonst handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der einer Kündigung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bedarf.

Lücken im Dienstvertrag

Sollten Punkte im Dienstvertrag nicht erwähnt sein, greifen übergeordnete Regelungen. Besonders relevant ist dies, falls keine Vereinbarung zur Vergütung enthalten ist. Dann greifen übergeordnete Regelungen zur Vergütung, zum Beispiel die Gebührenordnung bei Rechtsanwälten und Ärzten oder Tarifverträge.

Sollte ein unentgeltliche oder ehrenamtliche Dienstleistung verabredet worden sein, muss dies unbedingt schriftlich im Dienstvertrag festgehalten werden – denn da der Dienstvertrag ein auf Gegenseitigkeit beruhender Vertrag ist, geht die gesetzliche Regelung von einer Vergütung aus, sofern dies nicht explizit anders vereinbart wurde. Sollte eine Vereinbarung zur Vergütung in der Annahme, dass keine Erwähnung einer Vergütung gleich unentgeltliche Dienstleistung bedeutet, nicht Bestandteil des Vertrags sein, hat der Dienstleister also einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Eine mündlich getroffene anderslautende Vereinbarung ist im Streitfall kaum zu beweisen.

Lesen Sie hierzu auch den Artikel Manteltarifvertrag im Lexikon.

Inhalt eines Dienstvertrags

Zur besseren Übersicht folgt hier noch einmal eine Zusammenfassung über die Inhalte, die ein Dienstvertrag enthalten sollte. Im Dienstvertrag sollte unbedingt schriftlich niedergelegt werden:

  • Art, Umfang und zeitliche Dauer der Dienstleistung
  • gegebenenfalls Erfüllungsort der vereinbarten Dienstleistung
  • Vergütung der vereinbarten Dienstleistung
  • Zahlungsmodalitäten

Lesen Sie auch die Artikel Abfindung , Zeitarbeit und Minijob im Lexikon.

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