Anfechtbarkeit

Verträge und Rechtsgeschäfte unterliegen bei bestimmten vorliegenden Gründen der Anfechtbarkeit. Bei einer erfolgreichen Anfechtung werden Rechtsgeschäft oder Vertrag nichtig. Eine Anfechtung erfolgt anhand einer (formlosen) Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Der Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner. Bei einer Willenserklärung ist der Anfechtungsgegner der Empfänger der Anfechtungserklärung.

Eine wirksame Anfechtung lässt Verträge und Geschäfte nach § 142 BGB grundsätzlich rückwirkend nichtig werden (ex tunc). Eine Ausnahme bilden hier beispielsweise Gesellschafts- oder Arbeitsverträge. Bei diesen wirkt eine Anfechtung erst ab Zugang der Anfechtungserklärung für die Zukunft (ex nunc).

Es sind grundsätzlich auch Geschäfte, durch die ein Schuldner einen Gläubiger benachteiligt, anfechtbar – beispielsweise wenn der Schuldner Vermögen verschenkt. Dies ist allerdings eine andere Rechtsfigur.

Anfechtbarkeit von Verträgen & Rechtsgeschäften

Liegen bestimmte Gründe vor, unterliegen Verträge und Rechtsgeschäfte der Anfechtbarkeit. Zu den gesetzlichen Anfechtungsgründen gehören nach BGB §§ 119 bis 124:

  • Irrtum oder Täuschung
  • Drohung
  • Inhaltsirrtum
  • Eigenschaftsirrtum
  • Falsche Übermittlung
  • Erklärungsirrtum

Für eine Anfechtung muss eine bestimmte Frist eingehalten werden. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsgrund bekannt wurde. Das Recht auf Anfechtung verjährt nach zehn Jahren.

Verweigert der Vertrags- oder Geschäftspartner nach Erhalt der Anfechtungserklärung die Rückabwicklung, kann diese gesetzlich durchgesetzt werden. Während für eine Anfechtungserklärung der Anfechtungsgrund lediglich einwandfrei identifiziert sein muss, muss dieser bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Anfechtung bewiesen werden.

Anfechtbarkeit & Nichtigkeit Unterschied

Zu unterscheiden sind nichtige Rechtsgeschäfte und anfechtbare Geschäfte. So ist ein nichtiges Rechtsgeschäft von Beginn an ungültig – ganz ohne Erklärung. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft hingegen ist bis zur Anfechtung in vollem Umfang gültig. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft wird erst durch die fristgerechte Anfechtung (rückwirkend) nichtig.

Die Anfechtungserklärung

Für die Anfechtungserklärung gibt es keine formellen Vorschriften. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Erklärung muss sich an den richtigen Anfechtungsgegner richten
  • und mindestens ein Anfechtungsgrund muss glaubhaft angeführt sein.

Um sicher zu gehen, dass der Anfechtungsgegner die Anfechtungserklärung erhält, sollte eine Anfechtungserklärung persönlich übermittelt oder per Einschreiben versandt werden.

Folgen der Anfechtung

Eine erfolgreiche Anfechtung lässt Vertrag oder Rechtsgeschäft nichtig werden und zieht die Rückabwicklung des Vertrags oder Rechtsgeschäfts nach sich. Konkret bedeutet dies, dass für die Vertragspartner die Ausgangssituation wieder hergestellt werden muss als hätte es den Vertrag oder das Geschäft nie gegeben. Finanziell und rechtlich sind die ehemaligen Vertragspartner gestellt wie vor dem Vertrag.

Kaufgegenstände können zurückgegeben werden. Doch erbrachte Dienstleistungen können selbstverständlich nicht rückgängig gemacht werden. Diese müssen deshalb bezahlt werden. Das Gleiche gilt für im Rahmen des Geschäfts oder Vertrags genutzte Materialien.

Gegebenenfalls muss der Anfechtende dem Anfechtungsgegner einen sogenannten Vertrauensschaden zahlen. Als Vertrauensschaden gelten Schäden, die durch das Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrags von Seiten des Anfechtungsgegners entstanden sind. Beispiele hierfür sind Lagerkosten oder auch nicht erzielte Gewinne.

Sonderfall Arbeitsvertrag

Die erfolgreiche Anfechtung eines Arbeitsvertrags entspricht in der Folge einer außerordentlichen Kündigung. Eine rückwirkende Vernichtung des Arbeitsvertrags findet in der Regel nicht statt. Der Unterschied zu einer Kündigung liegt bei der Anfechtung in den Gründen und bei den Ausschlussfristen, die mit der Anfechtbarkeit verbunden sind. Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags ist meist mit falschen Angaben im Vertrag von Seiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers verbunden.

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