Abflussprinzip

Abflussprinzip in der Buchhaltung, Definition im Unternehmerlexikon

Abflussprinzip in der Buchhaltung, Definition im UnternehmerlexikonZu einer ordnungsgemäß durchgeführten Buchführung (siehe hierzu auch Artikel Buchhaltung im Lexikon) eines Unternehmens gehört die exakte zeitliche Bestimmung von Zufluss und Abfluss, damit die Gewinnermittlung vom Finanzamt anerkannt wird. Auf dieser Basis setzt das Einkommensteuerrecht für die steuerliche Zuordnung von Zufluss und Abfluss eine genaue Datierung voraus. Im Rahmen des Abflussprinzips müssen die Ausgaben dem Zeitpunkt bzw. Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Diese Leistung ist dann erfolgt, wenn die Verfügungsmacht über die Ausgaben nicht mehr beim Steuerpflichtigen liegt. Das gleiche Prinzip gilt für den steuerlich anzugebenden Zufluss.

Die Entscheidung des BGH, ob das Leistungsprinzip oder Abflussprinzip anzuwenden ist, hängt von der vertraglichen Regelung ab. Wenn das Abflussprinzip gilt, so werden diejenigen Ausgaben zum Geschäftsjahr gerechnet, die in dem betreffenden Zeitraum bezahlt wurden. Wenn es sich hingegen um Kosten handelt, die außerhalb des Steuerjahres abfließen, so sind entsprechende Abgrenzungen zu machen. Am Beispiel der Kfz-Steuer zeigt sich, dass diese Kosten dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie bezahlt wurden. Nach dem Abflussprinzip gehört also eine Zahlung der Kfz-Steuer im Juli 2012 in die Gewinnermittlung des Kalenderjahrs 2012. Bei der Buchführung muss keine aktive Abgrenzung eingestellt werden, da das Geld als Betriebsausgabe gilt und dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur Verfügung steht.

Geltendmachung der Ausgaben

Bei der Steuererklärung können die Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die in dem betreffenden Jahr getätigt wurden. Hier zählt weder das Rechnungsdatum noch die Fälligkeit. Stattdessen ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Ausgaben durchgeführt wurden. Bei Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift zeigt ein Blick auf die Kontoauszüge, auf welchen Tag die Ausgaben terminiert sind. Damit lässt sich eindeutig nachvollziehen, in welchem Jahr die Ausgaben geltend gemacht werden können. Für eine korrekte und übersichtliche Buchführung sollten daher sämtliche Kontoauszüge aufgehoben und chronologisch sortiert werden.

Das Abflussprinzip am Beispiel der Betriebskostenabrechnung

Bei der Kostenerfassung im Rahmen einer Vermietung ist das Abflussprinzip zulässig, wie bereits in mehreren Entscheidungen des BGH geurteilt wurde. Hier bezieht sich das Prinzip der Abrechnung auf den Zeitpunkt der Bezahlung durch den Vermieter. Die Inanspruchnahme der Leistungen selbst spielt dabei keine Rolle. Im Gegensatz dazu werden beim Leistungsprinzip lediglich die Betriebskosten eingestellt, die während der Abrechnungsperiode angefallen sind bzw. verbraucht wurden. Ein Vermieter muss also bestimmte Regeln beachten, wenn die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden. Diejenigen Zahlungen, die im betreffenden Zeitraum durchgeführt wurden, dürfen als Ausgabenabrechnung angegeben werden.

Zufluss- und Abflussprinzip

Zuflussprinzip und Abflussprinzip bei Einnahmen, Stichwort BuchführungBeim Zufluss- und Abflussprinzip ist es unerheblich, zu welchem Termin die Rechnung fällig ist oder in welches Kalenderjahr sie nach wirtschaftlichen Aspekten gehört. Veränderte Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung müssen also nicht nachgeholt werden. Stattdessen geht es um die Bestimmung des tatsächlichen Zahlungstermins. Das Datum der Bezahlung gibt eindeutig an, zu welchem Zeitpunkt die Abflüsse bzw. Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Für das Zuflussprinzip gelten die gleichen Bestimmungen: Hier entscheidet das Datum der Einnahme über die steuerliche Zuordnung ins betreffende Kalenderjahr. Zufluss- und Abflussprinzip unterscheiden sich somit eindeutig von dem Realisationsprinzip, das sich auf das Datum der wirtschaftlichen Veranlassung beruft.

Ausnahmen vom Abflussprinzip

Wie bei vielen anderen betriebswirtschaftlichen Regelungen gibt es auch beim Zufluss- und Abflussprinzip ein paar Ausnahmen. Bei sich wiederholenden Zahlungen, die wenige Tage vor Jahresende oder kurz danach getätigt werden, entscheidet das Jahr, in das die Einnahmen bzw. Ausgaben gehören, über die Zuordnung. Im Zusammenhang mit Abschreibungen gibt es ebenfalls eine Sonderregelung. Hier ist nicht das Jahr der Anschaffung und Zahlung für die Geltendmachung maßgeblich, sondern die Ausgaben werden über die geplante Nutzungsdauer verteilt. Auch bei Gutschriften zu vorherigen Rechnungen gibt die wirtschaftliche Zugehörigkeit den Ausschlag, in welche Steuererklärung die Abflüsse einzutragen sind.

Ergänzend zu diesem Artikel sollten Sie sich auch die Artikel zur EÜR, zur Umsatzsteuervoranmeldung, zur Mehrwertsteuer und zum Cashflow ansehen!

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