Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen

verjaehrung_von_forderungenIm Rahmen einer regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB verjähren Forderungen für gewöhnlich nach einer Frist von drei Jahren. Doch sind verschiedene Forderungen an unterschiedliche Verjährungsfristen gebunden. So gibt es neben der regelmäßigen Verjährungsfrist besondere Verjährungsfristen nach §§ 196, 197 BGB. Auch spezialgesetzliche Regelungen wie beispielsweise nach §§ 438, 634a BGB oder § 548 I, II BGB sind möglich.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist ist beispielsweise für die Geltendmachung von Forderungen aus Kaufverträgen und Werkverträgen rechtskräftig und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise die Verjährungsfrist einer Forderung, die am 01.08.2017 entstanden ist, erst am 31.12.2017 beginnt. Die Forderung verjährt damit am 01.01.2021.

Zudem handelt es sich bei der regelmäßigen Verjährungsfrist um eine subjektive Verjährungsfrist. Sie bezieht sich auf die subjektiven Umstände des Gläubigers. Die Frist beginnt nämlich ganz genau gesagt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verlängerungen von Verjährungsfristen

Verlängerungen der Verjährungsfrist gelten lediglich, wenn Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den gestellten Anspruch geführt werden. Nach § 203 BGB ist die Verjährung in einem solchen Fall so lange verlängert, (gehemmt), bis entweder der Gläubiger oder der Schuldner eine Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

Mahnungen oder gar Mehrfachmahnungen stellen jedoch keine Verhandlung dar und begründen damit keine Verlängerung der Verjährung einer Forderung. Nur wenn der Schuldner nach Erhalt der Mahnung eine Rate bezahlt wird die Verjährung unterbrochen. Ab der Ratenzahlung verlängert sich die Verjährungsfrist erneut auf drei Jahre.

Forderungen gerichtlich geltend machen

Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt die Verjährungsfrist.  Der Antrag auf Zustellung eines Mahnbescheids ist ein vereinfachtes Mahnverfahren. Bei Einreichung des Mahnbescheids verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Der Schuldner kann gegen einen Mahnbescheid oder den darauffolgenden Vollstreckungsbeschied Widerspruch einlegen. Wird das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht genutzt, hat der Gläubiger bei einem weiteren Nichtnachkommen der Forderung einen rechtskräftigen Titel zu Beauftragung des Gerichtsvollziehers.

Verjährung geltend machen

Bei einer Verjährung handelt es sich um eine Einrede. Sie muss vom Schuldner geltend gemacht werden, das heißt, der Schuldner muss sich bei einer über die Verjährungsfrist hinausgehenden Forderung mit Hinweis auf die Verjährung der Forderung verteidigen. Begleicht der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist seine Schulden, kann er den gezahlten Betrag allerdings nicht wieder zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB).

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