Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldung, USt. und Umsatzsteuer-Voranmeldung, Definition im Lexikon

Umsatzsteuervoranmeldung, USt. und Umsatzsteuer-Voranmeldung, Definition im LexikonBei der Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine Vokabel aus den Finanzwirtschaften bzw. der Steuerwirtschaften. Die Anmeldung muss von Unternehmerinnen und Unternehmen entweder vierteljährlich oder monatlich abgegeben werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die bisher angefallene Umsatzsteuer an das jeweils zuständige Finanzamt gemeldet und abgeführt wird. Bei dem Finanzamt handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung (Behörde) des jeweiligen Bundeslandes (Landeseinrichtung). Umsatzsteuererklärungen, welche nach dem Ablauf eines Kalenderjahres erfolgt sind, werden auf die in der Zwischenzeit durch die Unternehmerin bzw. dem Unternehmer getätigten Zahlungen angerechnet. Da steuerrechtliche Fragen immer eine gesetzliche Grundlage voraussetzen, trifft dies auch auf die Fragen rund um die Umsatzsteuervoranmeldung zu. Hier bildet der § 18 des Umsatzsteuergesetzes (kurz: UStG) eine solche Grundlage. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine jährlich zu betrachtende / zu bewertende Steuer. Von ihr profitiert sowohl der Staat (bzw .das Land) als auch die jeweiligen Unternehmerinnen und Unternehmer. Der Staat generiert durch die Anmeldung einen erheblichen Zinsvorteil. Ferner minimiert er hierdurch ein mögliches Zahlungsausfallrisiko. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hingegen hat durch die Umsatzsteuer die Möglichkeit, die angefallene Steuerlast verhältnismäßig gleichmäßig über das jeweilige Jahr zu verteilen. Hierdurch wird eine verhältnismäßig große zu zahlende Steuerlast verhindert. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann im Umkehrschluss bei dem Pendant der Umsatzsteuer – der Erstattung der Vorsteuer – einen Zinsvorteil generieren.

Ergänzend zu diesem Artikel empfehlen wir Ihnen auch den Beitrag zur Mehrwertsteuer bzw. zur Mehrwertsteuerberechnung im Lexikon.

Eine Übersicht über den Zeitraum und die Fristen der Umsatzsteuervoranmeldung

Für jede Unternehmerin / für jeden Unternehmer stellt sich zunächst die Frage, in welchem Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung getätigt werden muss. Der Zeitraum der Abgabe ist abhängig von der jeweiligen Umsatzsteuerzahllast des vorherigen Jahres. Das jeweils zuständige Finanzamt prüft und stellt fest, ob eine Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt. Ferner unterrichtet das Finanzamt die Unternehmerin / den Unternehmer sofern sich der Zeitraum zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung geändert hat. Das jeweils zuständige Finanzamt hat die Möglichkeit, Unternehmerinnen und Unternehmer von der Voranmeldung der Umsatzsteuer zu befreien. Hierfür muss die Unternehmerin / der Unternehmer verschiedene Kriterien erfüllen. Die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres darf den Betrag von insgesamt 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Ab dem dritten Kalenderjahr dieses (erfüllten) Kriteriums ist die vorgenannte Befreiung möglich. Die Freistellung erfolgt im Ermessen des zuständigen Finanzamtes, ein Anspruch der Unternehmerin / des Unternehmens auf Befreiung – auch wenn die Kriterien erfüllt sind – besteht in Folge dessen jedoch nicht. Beträgt der Betrag des Vorjahres 1.000,01 EUR bis einschließlich 7.500,00 EUR, so muss die Voranmeldung der Umsatzsteuer in einem vierteljährlichen Rhythmus (alle drei Monate) abgegeben werden. Sofern ein Betrag über eben jenen 7.500,00 EUR generiert wird, so ist die Umsatzsteuervoranmeldung zwingend monatlich (somit insgesamt 12 Mal pro Jahr) abgegeben werden. Gemäß § 18 (2) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Unternehmen, die neu gegründet wurden – und somit keine Vorjahreswerte aufweisen können –, innerhalb der ersten zwei Jahre in jedem Falle monatliche Anmeldungen der Umsatzsteuer vornehmen.

Sollte in den vergangenen Jahren ein Guthaben der Vorsteuer für die Unternehmerin / den Unternehmer entstanden sein und beträgt eben jenes Guthaben mehr als insgesamt 7.500,00 EUR, so kann eine freiwillige monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. In allen anderen Fallkonstellationen ist der Zeitraum der Abgabe der Anmeldung gemäß § 18 Absatz 2a Umsatzsteuergesetz (UStG) jedoch nicht frei wählbar.

Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen; Auch: Dauerfristverlängerung bei UmsatzsteuervoranmeldungBei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung müssen die zeitlichen Fristen eingehalten werden. So muss diese bis zum zehnten Tage (spätestens) nach Ablauf des Voranmeldezeitraums bei dem jeweils zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Demzufolge ist die Voranmeldung für den April beispielsweise bis zum 10. Mai zu erstellen und abzugeben. Sollte die Unternehmerin / der Unternehmer aus verschiedenen Gründen eine Dauerfristverlängerung benötigen, so kann diese beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sollte dieser Antrag genehmigt werden, so verlängert sich die Frist für die Voranmeldung der Umsatzsteuer um einen Monat. Ein solch gestellter Antrag kann ohne eine Begründung eingereicht werden. Eine plausible Begründung kann den Entscheidungsträger jedoch dazu bewegen, den Antrag im positiven Sinne zu bewilligen. Üblicherweise wird ein Antrag auf Fristverlängerung aber auch ohne eine dargelegte Begründung bewilligt. Das Finanzamt übt bei der Entscheidung ein freies Ermessen aus. Sollte der Antrag auf Verlängerung der Dauerfrist genehmigt werden, so muss bei einer monatlichen Meldepflicht der Umsatzsteuer eine gesonderte Vorauszahlung (Sondervorauszahlung) von insgesamt einen Elftel (1/11) der Vorauszahlungssumme des vorherigen Jahres an das Finanzamt gezahlt werden. Sollte es sich um ein neu entstandenes / neu gegründetes Unternehmen handeln, so wird die gesondert zu zahlende Summe nach den mutmaßlichen bzw. voraussichtlichen Umsätzen errechnet. Innerhalb der jeweiligen Erklärung für den letzten Monat des Jahres (für den Monat Dezember) wird die gesonderte Vorauszahlung (Sondervorauszahlung) entsprechend angerechnet. Eine Verlängerung der Dauerfrist ist auch für die vierteljährliche Variante der Anmeldefrist möglich. Im Gegensatz zu der monatlichen Variante muss hier jedoch keine Vorauszahlung (Sondervorauszahlung) getätigt werden.

Siehe ergänzend auch Artikel zur Umsatzsteuervorauszahlung im Lexikon.

Die Formvorschriften der Umsatzsteuervoranmeldung

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gilt im Sinne des Steuerrechts die sogenannte Selbstveranlagung. In diesem Sinne muss die Zahllast der Umsatzsteuer bzw. die Erstattung des Vorsteueranspruchs selbständig errechnet werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss aus eigener Initiative bei dem jeweils zuständigen Finanzamt abgegeben und die zu zahlende Steuer abgeführt werden. Letzteres ist natürlich nur dann umzusetzen, sofern sich eine Zahllast der Umsatzsteuer ergeben hat. Bis zum Jahre 2004 wurden die entsprechenden Daten mittels eines händisch auszufüllenden Meldebogens (schriftlich auf Papier) übermittelt werden. Seit dem Jahre 2005 hat sich im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung diesbezüglich eine Änderung ergeben. Sowohl aus Kosten- als auch aus ökologischen Gründen ist die Voranmeldung der Umsatzsteuer seitdem über die kostenfreie Software ELSTER zu übertragen. Das Kürzel ELSTER steht hierbei für „Elektronische Steuererklärung“. Das Programm steht für sämtliche Windows-Betriebssysteme zum Download auf den Internetseiten der Finanzämter zur Verfügung. Eine Portierung für die Mac-Betriebssysteme ist hingegen noch nicht erfolgt. Neben dem offiziellen Programm ELSTER stehen auch noch zahlreiche weitere Programme zur Erstellung von Steuererklärungen – bzw. in dem speziellen Fall der Umsatzsteuervoranmeldung – zur Verfügung. Diese sind in der Regel jedoch kostenpflichtig. Die alternativen Programme nutzen zur Übertragung an das Finanzamt die Schnittstelle der ELSTER-Software. Eine authentifizierte Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung ist erst seit dem 01.01.2013 zwingend erforderlich. In bestimmten Ausnahmesituationen kann die Unternehmerin / der Unternehmer die Voranmeldung zur Umsatzsteuer auch weiterhin schriftlich bei dem zuständigen Finanzamt eingeben. Hierzu muss jedoch ein sogenannter „Härtefall“ vorliegen.

Die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung

Zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung sind die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzuwenden. Jede erdenkliche Fallkonstellation ist auf Grundlage dieser legislativen Vorschrift zu betrachten. Für die jeweilige Zahlung der Umsatzsteuer existieren innerhalb dieses Gesetzes zwei Varianten. Man unterscheidet demnach zwischen der sogenannten Soll- und der Istversteuerung. Innerhalb der erstgenannten Variante ist die zu zahlende Steuer dann fällig, sobald die dahinter stehende Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 13 Absatz 1 Nr. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Bezahlung bzw. die Rechnungsstellung ist hier nicht relevant und somit zu vernachlässigen. Bei der zweiten Variante – der sogenannten Istversteuerung – muss die Umsatzsteuer erst dann an das zuständige Finanzamt abgeführt werden, wenn die erstellte / gestellte Rechnung tatsächlich durch den jeweiligen Kunden bezahlt wurde. Die Möglichkeit der Istversteuerung kann jedoch nur dann beantragt werden, sofern bestimmte und fest definierte Grenzen des Umsatzes unterschritten wurden. Da die Unternehmerin / der Unternehmer bei der Istversteuerung sein Kapital einen gewissen Zeitraum länger behalten kann als bei der Sollversteuerung, wird mit der Genehmigung des Antrages auf die Istversteuerung gleichzeitig ein Zinsvorteil generiert (da das Kapital für einen längeren Zeitraum bei einem Kreditinstitut angelegt werden kann). Eine Vorsteuer ist für die Unternehmerin / den Unternehmer erst dann abzugsfähig, sobald die dahinterstehende Leistung erbracht ist und die dazugehörige Rechnung vorliegt bzw. vorhanden ist. Ob diese Rechnung bereits tatsächlich bezahlt wurde oder nicht ist in diesem Fall nicht relevant.

Beispiel für Istversteuerung
Sollte beispielsweise eine Unternehmerin / ein Unternehmer einen neuen Bürotisch im März des jeweiligen Jahres geliefert bekommen und im April die entsprechende Rechnung erhalten, so ist die dazugehörige Vorsteuer im April voll abzugsfähig, auch wenn die Unternehmerin / der Unternehmer die Rechnung erst im darauffolgenden Monat (im Mai) bezahlt (da hier die Leistung bereits erbracht wurde und die Rechnung vorliegt; auch wenn sie noch nicht bezahlt wurde).

Eine einzige Ausnahme sieht der Gesetzesgeber (die Vertreter/innen der Legislative) für getätigte Anzahlungen vor. Demnach ist bei einer solchen Anzahlung die Vorsteuer dann abzugsfähig, sobald die dazugehörige Rechnung zur Anzahlung (Anzahlungsrechnung) vorhanden ist und die Zahlung entsprechend geleistet wurde.

Tipp: Ergänzend zu diesem Artikel lesen Sie doch auch die Beiträge zum Zuflussprinzip und zum Abflussprinzip im Lexikon!

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