Trivialsoftware

Trivialsoftware

In der Regel werden Computerprogramme als immaterielle Wirtschaftsgüter eingestuft und über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Ausnahme bildet hier die sogenannte Trivialsoftware. Unter Trivialsoftware versteht man selbständig nutzbare, bewegliche Software, deren Anschaffungswert das Unternehmen höchstens 800 Euro ohne Umsatzsteuer kostet (bis zum 31.12.2017 lag die Grenze bei 410 Euro netto). Im Steuerrecht zählt die Trivialsoftware zu …

Wirtschaftsgut

Wirtschaftsgut, Definition im Unternehmerlexikon

Als Wirtschaftsgut werden im Handelsrecht und in der Betriebswirtschaftslehre alle Güter bezeichnet, die in einem Arbeitsprozess für die Leistungserstellung notwendig sind. Zu den Wirtschaftsgütern zählen in erster Linie Sachgüter. Doch auch Dienstleistungen, bestimmte Rechte und Informationen werden im Bezug auf den Arbeitsprozess als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Im Steuerrecht wird der Begriff Wirtschaftsgut mit dem des Vermögensgegenstandes …

Restbuchwert

Restbuchwert, Definition im Unternehmerlexikon

Bei dem Begriff Restbuchwert handelt es sich um eine Vokabel aus der Betriebswirtschaftslehre und dem Finanz- bzw. Rechnungswesen. Innerhalb größerer Betriebe und Unternehmen beschäftigen sich die Buchhaltungsabteilungen mit dem Restbuchwert. Dieser steht im direkten Zusammenhang mit der jährlich vorzunehmenden Abschreibung. Hierbei stellt der Restbuchwert den Betrag dar, mit dem ein Wirtschaftsgut nach Durchführung einer Abschreibung …

Kalkulatorische Abschreibung

Abschreibungen: AfA, kalkulatorisch

Bestandteil einer Gewinn- und Verlustrechnung jedes Unternehmens sind die Abschreibungen. In der Finanzbuchhaltung werden die beweglichen Güter des Anlagevermögens nach genauen Vorschriften abgeschrieben. Diese finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Einkommenssteuerrecht. Durch die Abschreibung wird der Wertverlust verbucht, der durch Abnutzung und Alterung der Gegenstände zu verzeichnen ist. In der Bilanzierung gibt es genaue …

GWG

Abschreibungspyramide: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die fachlich-gängige Abkürzung GWG steht für den Begriff geringwertiges Wirtschaftsgut beziehungsweise für die Mehrzahl Wirtschaftsgüter. Sie sind in ihrer Gesamtheit ein Bestandteil des Betriebsvermögens, welches sich in Anlage- sowie Umlaufvermögen gliedert. Zum Charakter eines einzelnen Wirtschaftsgutes gehört, dass es bei seiner Veräußerung greifbar sowie selbstständig bewertbar ist, und dass es als Einzelgut eine wirtschaftliche Bedeutung …