Skonto

Skonto im Unternehmerlexikon

Skonto im UnternehmerlexikonAls „Skonto“; Mehrzahl „Skonti“, „Skontos“ (abgeleitet vom italienischem sconto bzw. scontare, „abziehen“, „abrechnen“) bezeichnet man einen Preisnachlass/Preisabzug eines Rechnungsbetrages, wenn dieser innerhalb der vorgegebenen Skontofrist beglichen wird. Der Rechnungsempfänger ist somit in dieser Frist berechtigt, sich von der gesamten Rechnungssumme einen prozentuellen Anteil, je nach vereinbartem Prozentsatz, abzuziehen.

Da es verschiedene Arten von Preisnachlässen gibt, gilt grob zu Unterscheiden:

  • Rabatt (im Voraus vereinbart, sofort bei der Rechnung abgesetzt)
  • Skonto (nur bei Rechnungsbegleichung innerhalb der angegebenen Skontofrist, nicht zwingend)
  • Bonus (nachträglicher Preisnachlass bei erfolgreicher Erfüllung einer Vereinbarung)

Praxisbeispiel Zahlungskonditionen einer Rechnung:
Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich eines Skontos von 2%, 30 Tage netto.

Definition Skonto:
Bezahlt der Rechnungsträger innerhalb der angegebenen 14 Tagen, ist es ihm erlaub 2% von der Rechnungssumme abzuziehen, danach wäre der volle Rechnungsbetrag fällig.

Begriffsdefinitionen

  • Zielverkaufspreis: Preis vor Skontoabzug
  • Barverkaufspreis: Preis nach Skontoabzug
  • Skontosatz: Skontonachlass in Prozent (z.B. 3%; gerechnet in 0,03)
  • Skontofrist, Skontierfrist: zeitlich begrenzter Rahmen in dem einen Anspruch auf Skontonachlass gebührt
  • skontieren: fachsprachliches Verb, welches für den Vorgang der Skontoanteilabziehung verwendet wird

Laufzeitbeginn der Skontofrist

Immer wieder kann es zu Streitfällen kommen, wenn nicht klar darüber verhandelt wurde bis wann der Rechnungsbetrag vom Zahlungspflichtigen, mit Abzug des Skontoanteils, zu bezahlen ist. Damit ist nicht der Tag an dem die Überweisung stattfindet gemeint, sondern dieser an welchem der Rechnungsbetrag dem Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht.

Festgestellt wurde, dass die Frist erst ab Rechnungseingang beim Rechnungsträger zu laufen beginnt, und dies ohne Ausnahme. Sollte vom Gläubiger erwartet werden, dass die Rechnungssumme, abzüglich des Skontoanteils, schon am letzen Tag der Skontofrist für ihn zur Verfügung stehen muss, sollte das auch ausdrücklich mitgeteilt worden sein. Im Zweifelsfall kann das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Zahlung entscheiden.

Wer profitiert nun vom Skonto?

Aus perspektivischer Sicht des Rechnungsträgers:
Zum Einen gewährt der Rechnungssteller dem Kunden einen freiwilligen Nachlass, welcher in keinerlei Hinsicht negativ zu sehen ist, zum Anderen bleibt die Entscheidungsfreiheit zu welchem Zeitpunkt die Rechnung letztendlich beglichen wird jedoch immer noch bestehen, denn der Rechnungsträger kann selbst entscheiden ob er nun innerhalb der Frist mit prozentuellem Abzug bezahlen will, oder ob er die Rechnungsbegleichung bis ins Maximum hinauszögert und darauffolgend den kompletten Betrag bezahlt.

Gründe für eine solche Ausschöpfung der Zahlungsfrist wären, dass es natürlich vorkommen kann dass Zahlungspflichtige noch auf einen Zahlungseingang warten und die Rechnung im Moment nicht begleichen können, andererseits kann man diese Ausschöpfung in einigen Fällen auch als „Profit“ sehen, wenn man beispielsweise das Geld auf einem Konto deponiert hat, und vom Bankinstitut für jeden Tag Zinsen auf das lagernde Geld gut geschrieben werden.

Nur wann ist wirklich der günstigste Moment die Rechnung zu begleichen? Abwägen sollte man vorrangig die Kosten aber auch den Nutzen. Am sinnvollsten wäre eine Begleichung entweder kurz vor Ablauf der Skontofrist oder vor Ablauf der gesamten Zahlungszeit. (Praxisbeispiel: Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich eines Skontos von 2%, 30 Tage netto. In diesem Fall ist der 14. Tag oder der 30. Tag am sinnvollsten.

Entscheidungshilfe ob früher oder später gezahlt werden soll:
Ausgerechnet wird die „gesparte Summe“ der Rechnung (Auch die eventuell anfallenden Zinserträge, welche von den ersten Tagen bis zum letzten Tag der Skontofrist vom Bankinstitut gewährt werden, sofern das Geld in diesem Zeitraum auch dort gelagert wird), und diese wird dann grob mit dem Zinsertrag des Bankkontos verglichen. (Hierbei nur die Zinsen der benötigten Rechnungssumme, nicht das gesamte eventuell deutlich höhere Bankguthaben als Anhaltspunkt verwenden. Weiteres ist darauf zu achten, dass wirklich bis auf den letzen möglichen Zahlungstag ausgeschöpft wird! Dies wäre sonst nicht aussagekräftig! Aktuelle Infos zum Zinssatz erhalten Sie bei Ihrem Bankinstitut, da solche Sätze von Bank zu Bank, und je nach Kontotyp, unterschiedlich sein können).

Sollte bei diesem Vergleich der Zinsertrag die Ersparung durch den Skontoabzug übersteigen, so wäre in diesem Fall die Anlage am Konto die profitablere Option.
Wenn der Nachlass durch Skontierung aber dem Zinsertrag überliegt, ist im Gegenzug zu vorhin, die Begleichung der Rechnung abzgl. des Skontos, die kostengünstigere Variante (diese Berechnung ist als grobe Einschätzung zu sehen. Eine genaue und sehr detailgetreue Begutachtung dieser Situation basiert auf einer vertieften Kalkulation).

Aus perspektivischer Sicht des Rechnungserstellers:
Durch Einräumung eines Skontos wird vorrangig dem Kundes das frühere Bezahlen der Rechnung schmackhaft gemacht. Dieser Preisnachlass kann ohne Weiteres den Rechnungsträger motivieren, den Betrag schneller zu begleichen. Dies kommt dem Gläubiger zugute, da er zum Einen sein Geld früher erhält und seine eigenen Rechnungen schneller bezahlen kann, doch auch wenn der Betrag ein paar Tage mehr am Konto verbleibt, und nicht zur Rechnungsbegleichung dient, werden dafür Zinsen gut geschrieben. Das Prinzip ist immer gleich, je länger eine Summe am Konto bestehen bleibt, desto höher wird schlussendlich auch der Zinsertrag.

Da dem Rechnungssteller die Entscheidung des Zahlungszeitpunktes nicht obliegt, kann dieser nur warten und auf schnellstmögliche Begleichung hoffen. Dennoch wird auch ein Rechnungssteller früher oder später vorübergehend zum Zahlungspflichtigen, um seine Lasten zu begleichen. Hierzu kann man aus Sichten des Rechnungsträgers profitieren.

Recht auf Skonto?

Wichtige Begriffe zum Thema Skonto: Zielverkaufspreis, Barverkaufspreis und SkontosatzDa es keine gesetzliche Verpflichtung ist dem Kunden ein Skonto einzuräumen, kann man eine solche Zahlungskondition, mit der Möglichkeit eines zusätzlichen Abzuges, als vom Verkäufer / Dienstleister entgegenkommend einstufen. Natürlich profitiert nicht nur der Zahlungspflichtige von solch einem „Schmankerl“. Dabei gilt zuerst festzustellen, dass dieser für den Rechnungsempfänger augenscheinliche Skontonachlass bei der Zielpreiskalkulation von Dienstleistungen und Waren, durch den Verkäufer schon berücksichtigt wurde. Somit geht eindeutig hervor, dass dem Rechnungssteller dadurch kein Schaden durch unzureichende Bezahlung zustande kommt. Natürlich sollte der Zielpreis alles beinhalten und richtig berechnet worden sein, denn nur so ist es auf Dauer möglich, ein Unternehmen aufrecht zu erhalten und positiv zu wirtschaften.

Sollte aber in einem verbindlichen Angebot oder bei einer Auftragserteilung ein prozentueller Abzug in Form eines Skontos vereinbart worden sein, so ist dieser auch rechtsgültig. Wenn man diesen Abzug mündlich vereinbart hat, sollte man sich dann zumindest eine Bestätigung durch Unterschrift des Auftragnehmers auf den Verhandlungsunterlagen, bzw. kann man sich auch ein Bestätigungsmail zusenden lassen. Dies dient zu Ihrer Absicherung in einem Rechtsstreit. Gültig sind nur Konditionen die auch als „bewiesen“ angesehen werden können!

Skontoberechnung

Berechnung des Skontos durch Verkäufer:
Barverkaufspreis = Zielverkaufspreis x (1-Skontosatz)
Zielverkaufspreis = Barverkaufspreis / (1-Skontosatz)

Erläuterung:
Barverkaufspreis = 110€ x (1-0,03)
Barverkaufspreis = 106,70€
Zielverkaufspreis = 106,70€ / (1-0,03)
Zielverkaufspreis = 110€

Mehr Wissenswertes zum Thema Skonto

Erzwungener Rabatt:
Manchmal kann es vorkommen, dass Zahlungspflichtige die Rechnung zwar begleichen, jedoch sich den prozentuellen Skontoanteil abziehen, obwohl sie nach Ablauf der Skontierfrist bezahlen. Einen solchen Fall bezeichnet man in der Fachsprache als „erzwungenen Rabatt“. Da dies unzulässig ist, hat der Rechnungssteller das Recht diesen Skontoanteil einzufordern. Sollte der Zahlungspflichtige diesen Anweisungen nicht folgen, kann dieser mit Mahnspesen oder Verzugszinsen rechnen. Diese Summe kann der Verkäufer auch gerichtlich einklagen.

Über einen angemessenen Skontosatz:
Prinzipiell ist ein Skontosatz frei verhandelbar, dennoch ist ein Satz von 2% – 3% üblich. Die Skontofrist kann auch gestaffelt sein, wie z.B. Zahlung innerhalb von 10 Tagen abzüglich 3% Skonto; 11. Tag bis einschließlich dem 25. Tag, mit Abzug von 2% Skonto; 45 Tage netto. Dabei gilt zu erwähnen, dass der Skontosatz umso höher ist, je kürzer die damit verbundene Skontofrist.

Teilweise kann es auch vorkommen, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht die Basis des prozentuellen Skontoabzuges ist. Dies kann vorkommen wenn Lohnkosten, welche in den meisten Fällen extra in der Rechnung angeführt sind, nicht miteinbezogen werden, da es üblich ist nur die Materialkosten zu skontieren. Ein Gesetz dafür gibt es nicht, und dies variiert auch von Unternehmen zu Unternehmen.

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