Prokura

Unterschrift des Prokuristen / Prokura beginnt mit ppa (per procura)

Prokura und Prokurist, Handlungsvollmacht nach HGB im UnternehmerlexikonDie Prokura kann als eine umfangreiche Handlungsvollmacht gemäß Handelsgesetzbuch (siehe Artikel HGB im Lexikon), die einem Dritten durch einen Unternehmer, Geschäftsführer etc. erteilt werden kann, beschrieben werden. Der Prokurist tritt im Außenverhältnis als bevollmächtigter der Geschäftsführung in fast allen Belangen auf, kann also fast alle Rechtsgeschäfte abschließen.

Die Prokura wird durch den Unternehmer selbst, den Geschäftsführer, den Vorstand etc. (Geber der Prokura) an den Prokuristen (z. B. vertrauenswürdiger Arbeitnehmer) erteilt. Bei der Prokura handelt es sich um ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dem zukünftigen Prokurist wird durch die Geschäftsführung eine umfassende bzw. nahezu unbeschränkte Handlungsvollmacht übertragen. Dabei ist es unerheblich, ob der Prokurist dem Erhalt der Prokura zuvor zugestimmt hatte oder nicht. Des Weiteren ist es nicht möglich, die Prokura für einen begrenzten Zeitraum festzulegen oder auf bestimmte Geschäftsbereiche (z. B. Vertriebsangelegenheiten) zu beschränken.

Die Position des Prokuristen kann nicht durch eine Ausbildung oder ein Studium erlernt werden. Obwohl es möglich ist, sich gezielt auf entsprechende Stellenausschreibungen zu bewerben, besetzen die meisten Unternehmen diese Position jedoch intern, da hier ein uneingeschränktes Vertrauen von Seiten der Geschäftsführung erforderlich ist. Um die Arbeit als Prokurist ausüben zu können, sollten einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. eine berufliche Qualifikation (z. B. eine Ausbildung als Kaufmann), eine mehrjährige Berufserfahrung, vorzugsweise mit Führungsverantwortung, sowie volle Geschäftsfähigkeit.

Rechtlicher Rahmen

Die Prokura wird sofort mit ihrer Erteilung gültig. Gemäß § 53 Abs.1 HGB ist es notwendig, Prokuristen im Handelsregister eintragen zu lassen, was aber nicht das Wirksamwerden der Prokura ab Erteilung beeinträchtigt. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Prokurist in einem Arbeitsverhältnis bei dem entsprechenden Unternehmen bzw. dem Geber der Prokura steht. Z. B. können Kommanditisten (siehe Artikel zur KG im Lexikon) als Prokuristen in einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden. Die Prokura ist grundsätzlich nicht durch den Prokuristen auf Dritte übertragbar, auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer bzw. der Unternehmer sich damit einverstanden erklärt. Gemäß § 52 HGB kann die Prokura jederzeit durch den Geber der Prokura widerrufen werden, wobei auch dieser Vorgang im Handelsregister einzutragen ist. Neben dem Widerruf der Prokura erlischt diese auch beim Auflösen des Geschäftsbetriebes, beim Eintreten von Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Prokuristen. Durch den Tod des Unternehmers erlischt die Prokura nicht.

Formen der Prokura

Die Prokura kann in verschiedenen Formen auftreten. Diese sind:

  • die Einzelprokura
  • die Filialprokura
  • die Gesamtprokura

Bei der Einzelprokura wird einer Einzelperson die entsprechende Handlungsvollmacht in Form der Prokura erteilt. Im Rahmen der Filialprokura kann ein Prokurist bevollmächtigt werden, für bestimmte Filialen uneingeschränkt handlungsbevollmächtigt zu sein. Das ist nur möglich, wenn für Dritte erkennbar ist, dass die einzelnen Filialen unter verschiedenem Namen bzw. unterschiedlicher Firmierung geführt werden und die sogenannte „Filialklausel“ im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesamtprokura bevollmächtigt einen bestimmten Personenkreis, gemeinsam im Sinne der Handlungsvollmacht zu handeln und nach außen aufzutreten. Alle Formen der Prokura sind im Handelsregister einzutragen.

Rechte von Prokuristen

Prokuristen können jegliche Art von Geschäften des Unternehmens, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, tätigen, sofern sie zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Geschäfte, die der Auflösung des Unternehmens dienen, dürfen z. B. nicht durch Prokuristen durchgeführt werden. Der Immobilienerwerb oder der Verkauf von Immobilien ist nur mittels expliziter Immobilienklausel (§ 49 II HGB) auf einen Prokuristen übertragbar. Konkret darf der Prokurist mit Erteilung der Prokura z. B. folgende Geschäfte im Namen des jeweiligen Unternehmens durchführen:

  • Personal einstellen
  • Personal entlassen bzw. disziplinarische Maßnahmen ergreifen
  • Einkäufe und Verkäufe tätigen
  • Kredite aufnehmen (keine Darlehen)
  • Kredite einräumen
  • Zahlungen entgegennehmen
  • Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen erwerben
  • Zweigniederlassungen und Filialen eröffnen
  • gerichtliche Prozesse führen
  • Wechsel begeben

Neben den umfassenden Rechten, die der Prokurist übertragen bekommt, sei erwähnt, dass sogenannte Grundlagengeschäfte nicht durch die Rechte der Prokura an den Prokuristen übertragen werden. Demzufolge darf der Prokurist z.B. nicht:

  • das Unternehmen schließen oder den Geschäftsbetrieb einstellen
  • das Unternehmen veräußern
  • das Unternehmen grundlegend ändern
  • weitere/neue Gesellschafter aufnehmen
  • einen Insolvenzantrag stellen

Die genannten Geschäfte sind dem Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand selbst vorbehalten, genauso die Erteilungsmöglichkeit der Prokura an Dritte oder die Unterzeichnung von Jahresabschlüssen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Prokurist alle Geschäfte zum Erhalt des Geschäftsbetriebes durchführen darf. Der Prokurist ist als wichtiger Entscheidungsträger neben der eigentlichen Geschäftsführung zu sehen.

Wirkung nach außen

Unterschrift des Prokuristen / Prokura beginnt mit ppa (per procura)Der Prokurist unterzeichnet mit dem vor dem Namen stehenden ppa. (aus dem lat. für per procura) als kennzeichnendes Kürzel. Nach außen hat der Prokurist uneingeschränkte Handlungsvollmacht. Wenn im Innenverhältnis Beschränkungen vereinbart wurden, haben diese Dritten gegenüber keine Bedeutung. Verstößt der Prokurist nach außen gegen etwaige Vereinbarungen in Bezug auf Beschränkungen, kommen entsprechende Verträge etc. trotzdem zustande. Der Unternehmer hat dann nur die Möglichkeit, z. B. Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Prokura versus Handelsvollmacht

Die Handelsvollmacht hat einen geringeren Umfang. Der Inhalt einer Handelsvollmacht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass der Vollmachtgeber über den Inhalt und die etwaigen Beschränkungen entsprechend entscheiden kann. In der Praxis wird unterschieden zwischen:

  • Arthandlungsvollmacht
  • Generalhandlungsvollmacht
  • Spezialhandlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht kann nicht für den Erwerb oder die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Prozessen erteilt werden. Handlungsvollmachten können auch weiter eingeschränkt werden. Eine Handlungsvollmacht kann auch durch einen Prokuristen erteilt werden. Auch die Handlungsvollmacht kann für mehrere Personen gemeinsam erteilt werden, eine Gesamthandlungsvollmacht.

Abschließend lässt sich festhalten, dass Prokuristen als Vertretung der Geschäftsleitung im Außenverhältnis zu sehen sind.

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