Netto

Netto, Definition im Unternehmerlexikon

Netto, Definition im UnternehmerlexikonUrsprünglich aus dem Italienischen stammend bedeutet netto: „pur, rein“ – im Sinne von „bereinigt“.

Um beispielsweise bei einem Einkaufspreis den „puren“ Warenwert zu ermitteln, muss der bezahlte Endbetrag von den gesetzlichen Steuerauflagen bereinigt werden. Das wahre (Netto-) Gewicht eines Produktes zeigt sich erst dann, wenn es von seiner Rundumverpackung befreit wurde. Vertraglich vereinbarte Löhne und Gehälter müssen um Steuer- und Sozialabgaben bereinigt werden, um die tatsächlich an Mitarbeiter zu zahlenden Nettosummen zu erhalten. „Netto“ ist also immer der bereinigte Teil eines größeren Ganzen ( des Brutto ).

Netto-Warenwert und Umsatzsteuer

Für jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen besteht die gesetzliche Erfordernis, in ausgehenden Rechnungen (siehe hierzu z.B. auch Artikel Quittung im Unternehmerlexikon) die enthaltene Mehrwertsteuer separat kenntlich zu machen. Ein möglicher Weg ist – wie zum Beispiel auf einer Tankquittung üblich – die Gesamtsumme auszuweisen und in einem kleinen Zusatz auf den darin enthaltenen Umsatzsteuersatz samt entsprechendem Betrag zu benennen. Auf diese Weise wird eine Rückrechnung zum Nettowert möglich gemacht.

Ein in Firmenrechnungen ebenfalls üblicher Weg ist eine genaue Auflistung von Nettobeträgen, für deren Gesamtsumme anschließend der entsprechende Steuer- und Bruttobetrag angezeigt wird.

Wie die Mehrwertsteuer berechnet wird, erfahren Sie in diesem Artikel.

So würde die Rechnung eines Tischlers, der drei Stunden zu 100,- Euro gearbeitet hat, lauten: 300,- Euro netto + 57,- Euro Umsatzsteuer (19 %) = 357,- Euro zu zahlender Gesamtbetrag (brutto).

Lediglich für private Endverbraucher und Kleinunternehmer (dazu später mehr) spielt nur die zu entrichtende Endsumme die einzig wichtige Rolle.
Wickeln hingegen Firmen untereinander Geschäfte ab, zählen für die betriebliche Gewinnermittlung vor allem die verbuchten Nettobeträge. Diese werden regelmäßig als Betriebseinnahmen und -ausgaben einander gegenübergestellt.

Die Umsatzsteuer wird hingegen zum durchlaufenden Posten: Von anderen Unternehmen per Rechnung vereinnahmte Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt, während an andere Firmen entrichtete Vorsteuer vom Fiskus zurückerstattet wird. Am Ende einer Abrechnungszeit zählt hier lediglich die Differenz.

Für das Rechnungswesen bedeutet das Folgendes, Beispiel:
Hat Unternehmen „A“ beispielsweise Waren im Wert von 1.000,- Euro netto an Unternehmen „B“ verkauft, lautet die Rechnungssumme von Unternehmen „A“ inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 190,- Euro auf brutto 1.190,- Euro. Die Transaktion wird bei sofortiger Bezahlung folgendermaßen verbucht:

Unternehmen „A“: Bank (Zufluss) 1.190,- Euro an 1.000,- Euro (Netto-) Erlöse aus Warenverkauf und an 190,- Euro Umsatzsteuer.

Unternehmen „B“: 1.000,- Euro (Nettokosten für) Wareneinkauf und 190,- Euro Vorsteuer an 1.190,- Euro Bank (Abfluss)

Gewährt Unternehmen „A“ Unternehmen „B“ die Möglichkeit, vor dem Bezahlen Skonto zu ziehen, wir der Rechnungsbetrag entsprechend gekürzt. Sowohl der Rechnungsnetto- als auch der Steueranteil muss buchhalterisch dann entsprechend angepasst werden.
(Wird die Ware erst später bezahlt, gibt es entsprechende Verbindlichkeitskonten zum „Zwischenparken“.)

Anmerkung: Entstehen einem Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Leistungen fest zuordenbare Bezugsnebenkosten (zum Beispiel für den Transport oder Vermittlungsprovisionen), so werden diese spätestens am Ende einer Abrechnungsperiode ebenfalls dem entsprechenden Netto-Einkaufspreis hinzugefügt. Zuvor besteht die Möglichkeit einer separaten Erfassung.

Das gleiche Prinzip wie oben gilt auch in der Versicherungswirtschaft. Hier heißt die Umsatzsteuer nur Versicherungssteuer und die Waren sind Versicherungen.

Nettopreise und die Kleinunternehmerregelung

Existenzgründer und Firmen, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die derzeitige Grenze von 17.500,- Euro nicht überschritten hat (dazu im laufenden Jahr unter 50.000,- Euro bleiben wird), können sich auf eigenen Wunsch von der gesetzlichen Umsatzsteuerfrist befreien lassen.

In diesem Fall ist der Umgang mit Netto- beziehungsweise Bruttopreisen etwas anders. Denn beim Waren-VERKAUF entspricht der Nettopreis gleichzeitig auch der Rechnungsendsumme. Das sonst verbindliche Steueraufgeld entfällt zugunsten einer Formulierung wie dieser: „Keine ausgewiesene Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG Abs.1“.

Beim Waren-EINKAUF verhält es sich parallel: Da ein Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen darf, spielt für ihn nur die Gesamtsumme einer erhaltenen Rechnung eine Rolle. Der von anderer Seite darauf ausgewiesene Brutto-Endbetrag ist für den Existenzgründer/Kleinunternehmer buchhalterisch gleichzusetzen dem Netto-Einkaufspreis. Für ihn gehören die gezahlten Steuern also zu den (Netto-) Wareneingangskosten (siehe Artikel Kosten im Unternehmerlexikon) hinzu. Daher wird in diesem gesonderten Fall auch die Bezeichnung „brutto für netto“ verwendet.

Anmerkung: Weitere Sonderregelungen gelten auch bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften innerhalb der EU, wenn vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgegeben wurde.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema Kleinunternehmer finden Sie auch im Artikel Kleingewerbe in unserem Lexikon.

Netto-netto-Einkaufspreis

Eine eher inoffizielle Bezeichnung, die Geschäftsleute und Betriebswirtschaftler nutzen, um den wertmäßigen Eingang einer Ware in seiner reinsten Form auszudrücken.

Ursprünglich stammt das Wort „netto“ aus dem italienischen „nettare“, heißt „Nektar“. Übertragen auf die warenwirtschaftliche Dopplung des Wortes „netto“, geht es in diesem Fall also um die von wirklich ALLEN Einfluss nehmenden Abzügen bereinigte Essenz des Einkaufspreises. Um diesen endgültigen Preis, zum dem ein Handels- / Wirtschaftsgut erworben wurde, zu ermitteln, werden nicht nur in Abzug gebrachte Skonti, Bar- und Naturalrabatte berücksichtigt, sondern auch einmalig erhaltene Sonderleistungen wie Neueröffnungsrabatte sowie nachträglich gewährte Konditionen wie Quartals- und Jahresboni.

Es gibt Programme, die diese – bei hohem Warenumsatz mitunter komplizierte – prozentuale Umverteilung aller gewährter Gesamtabzüge innerhalb einer Abrechnungsperiode auf einen einzelnen Waren-Einkaufspreis umrechnen. Die Kenntnis über Netto-netto-Preise verhilft bei Kalkulationen und Preisverhandlungen zu genauen Aussagen und Berechnungen in Bezug auf Ertrags- und Handelsspannen.

„Netto“-Zahlungsbedingungen auf Rechnungen

Die Ausgangssituation: Ein gewerbliches Unternehmen hat ordnungsgemäß eine Rechnung erstellt, aus der Netto-, Steuer- und Bruttobetrag eindeutig hervorgehen. Zudem ist eine Zahlungsaufforderung enthalten, die dem Rechnungsempfänger deutlich machen soll, wann und wie der finanzielle Ausgleich stattzufinden hat.

Das Problem: Es gibt „Zahlungsfloskeln“, die beim Empfänger durchaus für Verwirrung sorgen können. Dazu zählen unter anderem Sätze wie: „Zahlbar sofort nach Rechnungserhalt rein netto“ Oder: „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto Kasse“. Unerfahrene Personen fragen sich hier, ob sie folglich den Rechnungsbetrag ohne die ausgewiesene Umsatzsteuer begleichen sollen?

Doch die eigentlich hinter diesen Formulierungen stehende Aufforderung lautet: „Zahlen Sie sofort, beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt den vollständigen (Brutto-) Betrag ohne jedwede Abzüge!“. Eine „Bereinigung“ durch Skonti oder andere eigenmächtige Reduzierungen ist hier nicht erwünscht. Das Brutto stellt für den Rechnungssteller bereits die Netto-Essenz dar.

Nettolohn / Nettogehalt

Brutto und Netto, Netto = Bereinigter Betrag, z.B. bei ArbeitnehmerlohnIm Rahmen einer Mitarbeitereinstellung (oder auch späterer Folgeverhandlung) wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Höhe der Vergütung vereinbart. Der anschließend im Arbeitsvertrag festgehaltene Betrag stellt das Brutto-Arbeitsentgelt dar. (Sporadisch anfallende Zusatzentgelte wie Spesen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld werden diesem Bruttoentgelt gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Vergütung hinzugefügt.)

Auch hier muss, um zum Nettolohn (bei Arbeitern) oder Nettogehalt (bei Angestellten) zu gelangen, wieder eine Bereinigung stattfinden. Denn per Gesetz hat der Arbeitgeber diverse prozentuale Anteile des vereinbarten Bruttoverdienstes einzubehalten und an die entsprechenden Institutionen abzuführen (siehe Artikel Lohnnebenkosten im Lexikon). Hierzu zählen als Steuerabgaben: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Außerdem werden vorsorgend gesetzliche Versicherungsbeiträge für Rente, Krankheiten, Arbeitslosigkeit und Pflege einbehalten. Erst nach Abzug all dieser Einzelpositionen ergibt sich das für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zur Verfügung bleibende Nettoentgelt.

Ein genaues Kenntlichmachen des Nettolohns/-gehalts ist im Arbeitsvertrag nicht möglich, da es Schwankungen unterliegen kann. Die Nettovergütung ändert sich automatisch, wenn die Steuer- oder Sozialversicherungsabgaben in ihren Prozentsätzen gesetzlich verändert werden.

Der Einfluss, den der Arbeitnehmer freiwillig auf sein Entgelt nehmen kann, besteht zum Beispiel in der Möglichkeit, sich an vermögenswirksamen Leistungen oder einer Betriebsrente zu beteiligen. In großen Firmen können auch Kantinenmahlzeiten und anderes über das Gehalt abgerechnet werden. Allerdings haben all diese Punkte keine Auswirkungen mehr auf das Nettoentgelt, sondern sie verändern lediglich den Auszahlungsbetrag, der von der Nettovergütung übrig bleibt.

Nettogewicht

Im Warengeschäft ist eine Differenzierung zwischen dem reinen Waren-, sprich Nettogewicht und dem Gesamtgewicht inklusiver der Verpackung sehr wichtig.
Während das Gesamtgewicht zum Beispiel im Transportwesen von größter Bedeutung ist, geht es beim Lebensmittelkauf vor allem um Nettogewichte (oder Abtropfgewichte, wenn die Ware zusätzlich von abzugießenden Flüssigkeiten umgeben ist). Nur so sind konkrete Preisvergleiche möglich.

Kauft ein Kunde zum Beispiel ein Glas Erdnussbutter, ergibt sich rechnerisch das Nettogewicht der Butter, indem das Gewicht des Glases (Verpackungsgewicht = „Tara“) vom Gesamtgewicht in Abzug gebracht wird. Das gleiche Prinzip gilt bei Waren, denen Volumenangaben zugrunde liegen.

Fazit

In der Welt von Wirtschaft und Unternehmen gibt es zahlreiche Begrifflichkeiten, innerhalb derer das Wort „netto“ eine wichtige Zusatzinformation liefert.
So gibt es zum Beispiel auch die „Nettorate“ auf dem Gebiet der Datenübertragung. Des Weiteren wird von einer „Nettokreditaufnahme“ gesprochen, wenn es zu Zahlenvergleichen kommt, in welcher Höhe Darlehen von Inländern im Ausland aufgenommen wurden und umgekehrt. Die Gesamtwirtschaft verwendet wiederum die Bezeichnung „Nettokapitalimport der Volkswirtschaft“, wenn die gesamtwirtschaftlichen Schulden ans Ausland gegenüber den Einnahmen innerhalb einer Abrechnungsperiode angestiegen sind.

Wichtig ist, dass es sich bei „netto“ in aller Regel um einen bereinigten Wert, um eine wesentliche Essenz handelt.

Siehe ergänzend hierzu auch die Artikel Umsatzsteuervoranmeldung, Preisbildung, EÜR, Kassenbuch und Zusammenfassende Meldung im Lexikon.

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