Nebengewerbe

Nebengewerbe, Einzelunternehmer, Anmeldung

Nebengewerbe, Einzelunternehmer, AnmeldungWie der Name schon aussagt, ist es ein Gewerbe, das nebenbei, also neben einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer, Freiberufler oder Selbstständiger betrieben wird.

Für ein Nebengewerbe gelten allgemein die gleichen Regeln bis auf wenige kleinere Unterschiede wie für ein Gewerbe. Daher ist es sinnvoll, an dieser Stelle den Begriff Gewerbe noch einmal etwas genauer zu betrachten.

Was ist ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, mit der Absicht einer Gewinnerzielung auf eigene Rechnung, Dauer und in eigener Verantwortung auszuüben. Es grenzt sich ab gegenüber einer freiberuflichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit und wird meist in den Bereichen des verarbeitenden und produzierenden Gewerbes aus Industrie oder Handwerk betrieben. Die gesetzliche Rechtsprechung bezeichnet ein Gewerbe als “ jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist“. Es ergeben sich also hieraus folgende Merkmale:

  • es ist eine nach außen gerichtete Tätigkeit,
  • es ist eine selbstständige nicht freiberufliche Tätigkeit,
  • sie ist planmäßig auf gewisse Dauer angelegt,
  • sie hat eine Gewinnerzielungsabsicht,
  • und sie ist keine gegen die guten Sitten oder gegen das Gesetz verstoßende Tätigkeit,

Die Ausübung eines Gewerbes unterliegt der Gewerbeordnung, nach der jede gewerbliche Tätigkeit an- und abgemeldet werden muss (siehe hierzu auch Artikel Gewerbeanmeldung im Lexikon). Man erhält einen Gewerbeschein als Zulassung, das Gewerbe ausüben zu dürfen. Im Gegensatz zu Freiberuflern hat der Gewerbetreibende Gewerbesteuer zu entrichten. Man unterscheidet in Gewerbe für Verlagswesen, Hausgewerbe, Handwerk und Industrie. Bei Betreiben eines eigens dafür eingerichteten Geschäftsbetriebes gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und ist verpflichtet, nach dem HGB Bilanzen zu erstellen. Nach dem Steuerrecht hat er über die Einkommenssteuer unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb seine Gewinneinkünfte zu versteuern. Wie bereits erwähnt, hat der Gewerbetreibende zusätzlich Gewerbesteuer zu zahlen.

Rechtsformen

Privatrechtlich werden folgende Formen unterschieden:

  • Einzelunternehmen
  • Genossenschaften
  • Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – siehe GmbH , Aktiengesellschaft)
  • Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – siehe GbR, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft – siehe KG, Stille Gesellschaft)
  • Mischformen (AG & Co KG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH & Co KG, Doppelgesellschaft)
  • Körperschaft des Privatrechts (Vereine)
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Die meisten Nebengewerbe werden als Einzelunternehmen begonnen, mit höchsten 15 h Arbeitsaufwand / Woche. Aus dieser Nebentätigkeit kann eine Haupttätigkeit erwachsen.

Was ist kennzeichnend für ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen ist eine selbstständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person.

Geschäftsbezeichnung: Frei wählbar (siehe auch Unternehmensbezeichnung im Lexikon), als Vollkaufmann verpflichtet zum HR-Eintrag (siehe Beitrag Handelsregister im Lexikon), als Kannkaufmann ist ein Eintrag in das HR freiwillig, der Unternehmensname ist als eingetragener mit e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. zu ergänzen. Nicht eingetragene werden mit dem eigenen Vor- und Nachnamen als Geschäftsname benannt.

Gewinnermittlung: Als nicht eingetragener gilt für eine Bilanzpflicht die Obergrenze eines steuerlichen Jahresgewinns von 50.000 Euro bzw. ein Umsatz von 500.000 Euro pro Jahr. Unterhalb dieser Grenzen darf der Unternehmer seinen Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Im HR eingetragene haben grundsätzlich die Pflicht der Gewinnermittlung nach GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung – siehe hierzu Artikel Buchhaltung im Lexikon), also Bilanzierung.

Haftung: Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen für Unternehmensschulden, das Privatvermögen wird Teil des Betriebsvermögens,

Steuerliche Verpflichtungen:

  • Gewerbesteuer im Sinne des Gewerbesteuergesetzes
  • Einkommenssteuer als Einkünfte aus Gewerbebetriebes oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 USTG bei einem Gesamtjahresumsatz bis 17.500 Euro besteht keine Pflicht zur Umsatzsteuerabführung, bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist der Unternehmer 5 Jahre daran gebunden, in diesem Fall muss monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen,
  • Erbschaftssteuerbefreiung bei Schenkung oder Erbfolge über entsprechenden Freibetrag,

Vorteile des Einzelunternehmens:

  • der Einzelunternehmer hat volle Entscheidungsfreiheit bzgl. Betriebsvermögen und Geschäftspolitik,
  • es ist kein Mindestkapital erforderlich,
  • die Gründung ist unkompliziert, günstig und formlos,
  • Gewinn steht allein dem Inhaber zu,
  • Gut Verhandlungsposition zu Gläubigern und Banken, hohes Ansehen durch Vollhaftung,

Nachteile des Einzelunternehmens:

  • der Inhaber des Einzelunternehmens hat alleiniges Geschäftsrisiko,
  • schwierige Kapitalbeschaffung,

Krankenversicherung

Da der nebenbei Tätige bereits durch seine Haupttätigkeit bei einer Krankenversicherung angemeldet ist, ist eine nochmalige Anmeldung im Rahmen des Nebengewerbes nicht notwendig, solange die Nebentätigkeit 15 Wochenstunden nicht überschreitet. Außerdem muss die Haupttätigkeit wirtschaftlich das größere Einkommenspotenzial aufweisen. Andernfalls, also überwiegt wirtschaftlich die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit oder werden die 15 Stunden zusätzliche Wochenarbeitszeit überschritten, ist eine extra Krankenversicherung entweder freiwillig in einer gesetzlichen oder aber in einer privaten Krankenversicherung abzuschließen. Dasselbe gilt für eine Mitversicherung des Gewerbetreibenden als Angehöriger bei einer Familienversicherung

Wo liegen die Hinzuverdienstgrenzen?

Verdienstart Hinzuverdienstgrenze
Arbeitnehmer keine
ALG 1 165,- Euro / Monat
ALG 2 100,- Euro / Monat pauschal, beim Übersteigen der Grenze erfolgen Abzüge vom ALG 2,
Student mit BAFÖG 450,- Euro / Monat
Erziehungsurlaub Hinzuverdienst wird auf das Elterngeld angerechnet.
EU-Rente 450,- Euro / Monat
Soldat keine, Zustimmungspflicht der Dienststelle
Hinterbliebenenrente (Witwenrente) pauschaliertes Nettoeinkommen abzgl. Freibeitrag, davon 40 % angerechnet auf Rente,
Rentner unter 65 bis maximal 450,- Euro / Monat
Rentner über 65 (+ Monate) keine
400,- Euro ( bzw. 450,-Euro) Job keine

Rentenversicherungspflicht

Für ein Nebengewerbe besteht auch Rentenversicherungspflicht. Wird hier die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- Euro (bzw. 450,- Euro) überschritten, muss der Gewerbetreibende aus den Einkünften Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Versicherungspflichtige Selbstständige werden hier zwangsgeschützt. Dazu gehören:

  • selbstständige Handwerker, die in der HR eingetragen sind
  • selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
  • Pflegepersonen,
  • Hebammen,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer oder Küstenfischer,
  • Künstler oder Publizisten,
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,

Welche Aufgaben kommen also auf den Nebenerwerbsgründer zu?

  1. Krankenversicherung prüfen s. o.,
  2. Informationspflichten beachten,
  3. Hinzuverdienstgrenzen beachten s. o.,
  4. Gründungskosten berechnen, evtl. Unterstützungen oder Kredite beantragen,
  5. Grundlagen der Buchführung aneignen oder Buchführung auslagern,
  6. Anmeldungen erledigen: Gewerbeamt, Finanzamt, IHK, Berufshaftpflicht, etc.

Gewerbeanmeldung: über das Gewerbeamt, das danach die Meldung an das Finanzamt, Berufsgenossenschaft, statistisches Landesamt, IHK oder Handwerkskammer weiterreicht,

Finanzamt: Absenden eines steuerlichen Erfassungsbogens,

Berufsgenossenschaft: eine Woche nach Gründung Pflicht zur Anmeldung bei zuständiger Genossenschaft abschließen
statistisches Landesamt: für Berichtspflicht, eine drei Jahresbefreiung davon ist möglich,

Welche Versicherungen sind für einen Nebengewerbetreibenden sinnvoll?

  • Krankenversicherung s. o.
  • Haftpflichtversicherung: Über diese Versicherung werden Schäden, die innerhalb der Betriebsausführung durch den Betrieb dritten gegenüber erfolgt, abgesichert. Es bleibt dem Selbstständigen abzuwägen, seine bisherige Haftpflichtversicherung zu erweitern oder eine neue Haftpflichtversicherung hinzuzunehmen.
  • Altersvorsorge: Eine Altersvorsorge muss privat vorgenommen werden. Der Existenzgründerzuschuss beim ALG 1 erzwingt eine Verpflichtung zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung mit minimal 78 Euro / Monat. Eine zusätzliche Vorsorgeversicherung muss in diesem Fall nicht erfolgen. Mit wenigstens 60 Monatsbeiträgen bleiben Ansprüche daraus auch erhalten.
  • evtl. weitere zusätzliche Versicherungen zur Absicherung sollten überprüft werden.

Was ist ein Kleingewerbe?

Kleingewerbe, NebeneinkünfteDie meisten Nebengewerbe fallen unter den Begriff Kleingewerbe. Ein Kleingewerbe ist ein Unternehmen, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt. Kleingewerbetreibende sind natürliche Personen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Er ist Unternehmer, aber nicht Kaufmann und ist zur Buchführung nicht verpflichtet. Der Betriebsname wird als Eigenname festgesetzt.

Für ein Unternehmen gilt allgemein zunächst nach § 141 (1) Absatz 1 und 4 der Abgabenordnung folgendes:

Es besteht Buchführungspflicht nur für

  1. Unternehmen mit mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz
  2. Gewinne aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro Jahresgewinn. Bis zu diesen Grenzen kann der Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung EÜR erfolgen.
    Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des UStG wurde als Wahlrecht zur Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht für Unternehmen mit niedrigen Umsätzen eingeführt. Es gilt für diese Betriebe:

    • es wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Gewinn des vergangenen Kalenderjahres 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im bestehenden Wirtschaftsjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
    • Kleinunternehmer müssen umsatzsteuerliche Vorschriften zur Rechnungserstellung einhalten. In den Rechnungen ist dann keine Umsatzsteuer auszuweisen.
    • Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen nicht gestellt werden.

Verzichtet der Kleinunternehmer auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, unterliegt er der normalen Besteuerung wie alle anderen Unternehmen auch und ist 5 Kalenderjahre daran gebunden. Sobald der Kleinunternehmer die 17.500 Euro Jahresgewinn überschreitet, aber noch unterhalb der 50.000 Euro bleibt, entfällt für ihn im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung, er ist aber dennoch nicht buchführungspflichtig.

Ich – AG

An dieser Stelle zu erwähnen ist diese Sonderform der AG für Arbeitslose. ALG 1 Empfänger haben Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss, ALG 2 Empfänger können auf das so genannte Einstiegsgeld zurückgreifen.

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