Minijob

Minijob: Alles zu Minijobbern

Minijob: Alles zu MinijobbernDer Minijob, der auch als geringfügige Beschäftigung oder „450-Euro Job“ bezeichnet wird, ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern eine beliebte Form der Beschäftigung. Nicht nur bei einer geringen Höhe des Arbeitsentgeltes, auch bei einer Beschäftigung von zeitlich kurzfristiger Dauer wird von einem Minijob gesprochen.

Derzeit gibt es in Deutschland knapp acht Millionen Minijobber, wobei Frauen diese Tätigkeit häufiger ausüben als Männer. Schätzungen zufolge sind etwa 20 Prozent aller Beschäftigungen Minijobs. Auch in Deutschlands Nachbarländern wie Österreich, der Schweiz und Belgien ist der Minijob eine beliebte Form der Beschäftigung. Eingeführt wurde der Minijob in Deutschland übrigens im Jahr 2003.

Gesetzliche Regelungen

Minijobs: Vorteile durch gesetzliche Regelungen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerMit Datum 01. Januar 2013 wurden die gesetzlichen Bedingungen für den Minijob reformiert; unter anderem wurde die Verdienstgrenze für einen Minijob von ehemals 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Die Menge der geleisteten Stunden ist dabei nicht erheblich. Wird der Arbeitnehmer ganzjährig beschäftigt, darf seine Verdienstgrenze demzufolge 5.400 Euro nicht überschreiten. Häufig sind Minijobs jedoch saisonale Jobs.

Ein Minijob ist zwar weitestgehend sozialversicherungs-, jedoch nicht steuerfrei. So muss auch auf einen Minijob Lohnsteuer gezahlt werden; diese Besteuerung erfolgt meist pauschal. Eine Lohnsteuerkarte muss der Minijobber seinem Arbeitgeber jedoch nicht zwingend vorlegen.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Vorteil eines Minijobs für den Arbeitnehmer ist, dass dieser sozialversicherungsfrei ist. Lediglich zur Rentenversicherung muss ein Beitrag entrichtet werden (3,9 Prozent des Arbeitsentgeltes). Auf Antrag kann der geringfügig Beschäftigte sich jedoch auch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Sinnvoller ist es allerdings, diesen recht geringen Eigenanteil zu zahlen, da dadurch die eigene Rente erhöht werden kann und ein Anspruch sowohl auf Reha-Leistungen als auch auf Erwerbsminderungsrente besteht.

Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung von bestimmten Beiträgen verpflichtet. So muss dieser sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch zur Krankenversicherung zahlen. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 15 Prozent des Arbeitsentgeltes, jener zur Krankenversicherung 13 Prozent. Diesen Beitrag muss der Arbeitgeber nicht bezahlen, wenn sich der Arbeitnehmer privat versichert hat. Zudem muss der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 und U3 entrichten. Sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abführen.

Mini Jobs bis 450 Euro und SozialversicherungSelbst private Haushalte, welche eine Haushaltshilfe auf geringfügiger Basis beschäftigen, müssen diese Abgaben leisten. Für Privatpersonen betragen diese jedoch nur jeweils fünf Prozent zur Kranken- ebenso wie zur Rentenversicherung. Gemeinsam mit den Umlagen haben Privathaushalte einen Prozentsatz in Höhe von 14,44 Prozent zu entrichten. Diese Ausgaben sollten private Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn des Angestellten im Auge behalten.

Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer ist, dass er auch bei einem Minijob die gleichen Rechte wie ein „normaler“ Arbeitnehmer hat. Zu diesen Rechten zählen unter anderem die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Feiertagsvergütung. Ebenso genießen natürlich Frauen in Minijobs den gesetzlichen Mutterschutz.

Leider bringt ein Minijob nicht nur Vorteile mit sich. Wenn man an die eigene Rente denkt, ist der Minijob sicher nicht die beste Lösung. Experten haben ausgerechnet, dass eine Frau, welche 45 Jahre lang durchgehend in einem Minijob gearbeitet hat, einen monatlichen Rentenanspruch von nur 140 Euro hat. Auch die Stundenlöhne sind bei einem Minijob immer noch verhältnismäßig gering – durchschnittlich werden einem Minijobber nur 7,50 Euro Stundenlohn gezahlt. Für viele Arbeitgeber ist der Minijob nach wie vor eine willkommene Gelegenheit, Personalkosten zu sparen.

Für den Arbeitgeber sind Minijobber vor allem dann eine günstige Arbeitskraft, wenn saisonale Arbeiten anfallen oder bei Stellen, für welche sich keine Vollzeitkraft lohnt.

Mehrere Minijobs

Möchte ein Erwerbsloser mehreren Minijobs nachgehen, ist Vorsicht geboten, denn dann sind die Entgelte aller Minijobs zusammenzurechnen. Ist der Arbeitnehmer jedoch bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis angestellt, darf er zusätzlich einem Minijob nachgehen. Eine Sonderstellung nehmen die Beamten ein: Sie dürfen zusätzlich zu ihrem Hauptberuf mehreren Minijobs nachgehen, solange deren Entgelte zusammengerechnet 450 Euro nicht übersteigen.

Auch wer Arbeitslosengeld I oder II bezieht, darf selbstverständlich einem Minijob nachgehen. Geht der Verdienst über den jeweiligen Freibetrag hinaus, wird dieser allerdings auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Ebenso ist ein Minijob während des Studiums kein Problem und für viele Studenten eine gute Gelegenheit, nebenbei etwas Geld zu verdienen.

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