Mehrwertsteuer berechnen

Mehrwertsteuer berechnen

Mehrwertsteuer berechnenUnternehmer haften für alle in ihren Rechnungen zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge. Rechnungskorrekturen können den Haftungstatbestand unter gewissen Umständen beseitigen, dennoch droht dem Unternehmer so mindestens ein Liquiditätsnachteil, der sich mit Kenntnis der richtigen Ermittlung der Umsatzsteuer problemlos vermeiden lässt.

Dabei ist es mit der korrekten Berechnung der Umsatzsteuer aus einem Bruttorechnungsbetrag nicht getan. Um eine Leistung korrekt abzurechnen und so der Gefahr einer unnötigen Inanspruchnahme zu begegnen, ist der getätigte Umsatz in seinen umsatzsteuerlichen Kontext zu setzen. Nicht allein die mathematische Ermittlung spielt nämlich in den Umsatz- bzw. Mehrwertsteuerausweis hinein. Damit dieser überhaupt nötig wird, sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers zunächst auf die grundsätzliche Steuerbarkeit, eine eventuell einschlägige Steuerfreiheit, die personelle Zuordnung der Steuerschuldnerschaft sowie den zutreffenden Steuersatz zu untersuchen.

Steuerbare Umsätze

Steuerbar sind neben verschiedenen Einfuhrvarianten insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entscheidend ist hierbei, dass sich der gesetzlich bestimmte Ort der Leistung im Inland befindet. Dies ist in der Regel dann unproblematisch, wenn beim Einzelumsatz oder einem möglichen Reihengeschäft ausschließlich inländische Parteien und Leistungswege vorliegen. Sofern innerhalb eines Leistungsgeflechts das inner- oder außereuropäische Ausland tangiert wird, ist dringend zu prüfen, ob der Leistungsort sich nach den einschlägigen Vorschriften (vorbehaltlich einiger Sonderregeln sind hierbei die Absätze 3 bis 6 des §3 sowie der §3a des Umsatzsteuergesetzes zu nennen) noch innerhalb der deutschen Landesgrenzen befindet. Nur in solchen Fällen ist eine Steuerbarkeit mit der Konsequenz einer möglichen Steuerpflicht denkbar, die den Ausweis von Mehrwertsteuer erforderlich macht.

Steuerschuldnerschaft

Im Umsatzsteuerrecht geht die Steuerschuld für bestimmte Umsätze vom Leistenden Unternehmer zum Empfänger einer Leistung über. Für einen steuerbaren Umsatz hat dann der Leistungsempfänger einer Voranmeldung abzugeben und die Steuer zu zahlen. In derart gelagerten Fällen ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu hinterlegen. Ein Ausweis von Umsatzsteuer hat in jedem Fall zu unterbleiben. Für den Erbringer der Leistung resultiert keine Steuerschuld aus dem Vorgang. Soweit dennoch Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird, schuldet der ausstellende Unternehmer jenen Betrag dennoch dem Finanzamt. Jener Verfahrensumweg sollte dringend vermieden werden.

Zu den Umsätzen, die zur o.g. Verlagerung der Steuerschuld führen, gehören aber in erster Linie die Leistungen verschiedener Risikobranchen (Gebäudereinigung, Baugewerbe) oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern. Eine genaue Übersicht ist im §13b des Umsatzsteuergesetzes enthalten.

Steuerpflicht

Sollte ein steuerbarer Umsatz ohne Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorliegen, ist anschließend zu überprüfen, ob jener Umsatz nicht von einer der Steuerbefreiungen des §4 des Umsatzsteuergesetzes eingeschlossen wird. Steuerfreiheit bedeutet, dass der ansonsten steuerbare Umsatz zwar in der Voranmeldung und Jahreserklärung zu deklarieren ist, letztlich aber mit keiner Umsatzsteuer belegt wird. Zu beachten ist, dass auch eine Umsatzsteuerfreiheit nicht davor schützt, dass zu Unrecht ausgewiesene Mehrwertsteuer dennoch vom leistenden Unternehmer eingefordert werden. Auch hier ist demnach aufmerksam zu prüfen.

Die Gründe für Steuerfreiheiten im Umsatzsteuerrecht sind vielfältig. Neben der Verfahrenserleichterung und -überprüfung sind hierbei häufig auch wirtschaftspolitische Motive ausschlaggebend, warum einzelne Leistungen oder Leistungsgruppen von der Umsatzbesteuerung befreit werden. Steuermindernde Tatbestände sind an dieser Stelle in erster Linie vom leistenden Unternehmer nachzuweisen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere die Belegnachweise) für die jeweilige Steuerbefreiung gegeben sind, gehören folgende Umsätze zu den gängigsten steuerbefreiten Leistungen:

  • Ausfuhren ins Drittland
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer
  • Vermietungen
  • Kreditvermittlungen
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Grundstücksverkäufe, etc.)
  • Bestimmte Heilbehandlungen
  • v.m.

Steuersatz

Ein steuerbarer, steuerpflichtiger Umsatz, der die Umkehr der Steuerschuld nicht bewirkt, hat bei der Rechnungstellung Umsatzsteuer auszuweisen. Bekanntermaßen gibt es in Deutschland neben dem Regelsteuersatz von derzeit 19% noch den ermäßigten Steuersatz von 7%. Vom ermäßigten Steuersatz sind neben vereinzelten Dienstleistungen insbesondere die Lieferungen von existenzbegründenden Waren umschlossen. Der Erwerb dieser Güter soll nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zusätzlich durch einen erhöhten Umsatzsteuersatz wirtschaftlich erschwert werden. Der Leistungskatalog für ermäßigt zu besteuernde Lieferungen und Leistungen ist im §12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes unter Zuhilfenahme der zugehörigen Anlage 2 zu ersehen.

Achtung- Restaurationsleistung

Neben weitern Kuriositäten bei der Entscheidung über den anzuwendenden Steuersatz (Milchanteil im Latte-Macchiato von mehr als 74% führt zum ermäßigten Steuersatz, ein geringerer Anteil führt ggf. zum Regelsteuersatz) ist insbesondere bei den sogenannten Restaurationsleistungen Vorsicht geboten. Während der Verkauf eines erheblichen Anteils an Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, tritt bei einer Restaurationsleistung, also der Verkauf im Restaurant mit Verzehr an Ort und Stelle, der Charakter einer Lebensmittellieferung in den Hintergrund. Für derartige Vorgänge ist der Dienstleistungscharakter prägend, weshalb der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen kann. Entschieden wird hierbei für den Einzelfall, um in keine Steuerfallen zu tappen empfiehlt sich eine fachkundige Beratung im Vorfeld.

Ermittlung der auszuweisenden Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer

Anschließend kann die rechnerische Ermittlung des Mehrwertsteuerbetrages erfolgen. Hierfür ist zunächst die Bemessungsgrundlage für steuerbare, steuerpflichtige Umsätze zu ermitteln. Bemessen und berechnet wird die Steuer nach dem Entgelt für die Leistung. Das Entgelt ist wiederum alles, was der Leistungsempfänger aufgewendet hat, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Letztlich ist der Rechnungsbetrag abhängig vom Steuersatz als 119- oder 107prozentiger-Bruttobetrag anzusetzen. Ausgehend hiervon ist das 100prozentige Nettoentgelt herauszurechnen, welches der Bemessungsgrundlage entspricht.

 

Beispiel A)

Die Fleischerei-GmbH (F-GmbH, Unternehmer) mit Unternehmenssitz in Frankfurt/M. liefert an den Großmarkt in Mainz mehrere Tonnen an Schlachtnebenerzeugnissen. Der Großmarkt entrichtet den Rechnungsbetrag von 2.300,- € beim Erhalt der Ware in bar.

Lösung:

Die Lieferung der Schlachtnebenerzeugnisse erfolgt im Rahmen des Unternehmens der F-GmbH. Gesetzlicher Lieferort ist Frankfurt/M., und damit im Inland. Der Umsatz ist folglich steuerbar. Eine Steuerbefreiung des §4 UStG kommt nicht in Betracht, der Umsatz ist somit steuerpflichtig. (Der Sachverhalt erfüllt zudem nicht den Tatbestand für eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft.)

Die Lieferung von Schlachtnebenerzeugnissen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der Umsatz bemisst sich nach dem Entgelt. Das Entgelt ist alles, was der Großmarkt für die Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.

Rechnungsbruttobetrag:             2.300,- €

./. 7% Umsatzsteuer                    150,47 €

Entgelt                                          2.149,53 €

 

Die gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer von 150,47 € ist offen in der Rechnung der F-GmbH auszuweisen.

 

Beispiel B)

Der Unternehmer X vermietet im Rahmen seines Unternehmens ein in seinem Eigentum befindliches- und bisher leerstehendes- Grundstück in Offenbach/Main. Monatlich erhält er eine Warmmiete von 500,- €.

Lösung:

Die Vermietungsleistung erfolgt im Rahmen des Unternehmens von X. Gesetzlicher Leistungsort ist Offenbach/Main und damit im Inland. Es liegt ein steuerbarer Umsatz vor. Für die Vermietung von Grundstücken greift die Umsatzsteuerbefreiung des §4 Nr. 12a UStG (von einer möglichen Option wurde nicht Gebrauch gemacht).

Wegen der Steuerbefreiung ist folglich kein Steuersatz anzuwenden und keine Steuer auszuweisen. Eine dennoch (zu Unrecht) ausgewiesene Umsatzsteuer für jenen Umsatz würde den X zur Zahlung jenes Betrags an das zuständige Finanzamt verpflichten.

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