Körperschaftsteuer

Körperschaftssteuer für juristische Personen (Körperschaften)

Körperschaftssteuer für juristische Personen (Körperschaften)Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen inländischer juristischer Personen. Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse bezeichnet, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Hier gilt das Trennungsprinzip, welches der Gesellschaft die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zuspricht. Als Beispiel seien hier Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (e. G.) und eingetragene Vereine (e. V.) genannt.

Körperschaftsteuerpflichtig sind die juristischen Personen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Diese Gesellschaften gelten gem. § 1 KStG als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, d. h. sie sind mit ihrem Welteinkommen (egal, wo es erwirtschaftet wurde) in Deutschland steuerpflichtig. Als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gelten gem. § 2 Nr.1 KStG die Gesellschaften, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Diese Unternehmen sind nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht lediglich mit den Einkünften steuerpflichtig, die in Deutschland erwirtschaftet wurden.

Die Höhe der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Jahr 2008 15 % auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft im Kalenderjahr der Veranlagung. Dieser Prozentsatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, das im Folgenden weiter konkretisiert wird. Zu der Körperschaftsteuer kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer hinzu.

Beginn der Körperschaftsteuerpflicht

Nach dem Beschluss der Gründung liegt zunächst eine Vorgründungsgesellschaft vor. Diese hat noch nicht die Eigenschaften einer Kapitalgesellschaft, sondern die einer Personengesellschaft. Sobald der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ist und die Gesellschafter nach außen hin in Erscheinung treten, entsteht eine körperschaftsteuerpflichtige Vorgesellschaft. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird diese zur endgültigen Vollgesellschaft.

Ende der Körperschaftsteuerpflicht

Die Körperschaftsteuerpflicht endet mit der Liquidation der Gesellschaft oder mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung ins Ausland. Wichtig ist, dass es im Falle einer Beendigung der Gesellschaft zu einer Schlussbesteuerung kommt, bei der alle vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden.

Der Verlustabzug

Körperschaftssteuerpflicht, VerlustabzugDie Regelungen zum Verlustabzug werden in § 10d EStG geregelt. Hier wird festgelegt, dass Verluste bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 % des darüber hinausgehenden Betrages in folgenden Jahren abgezogen werden dürfen. Wichtig ist hier, dass Verluste, die aufgrund dieser Beschränkung nicht abgezogen werden können, in folgende Jahre vorgetragen werden. Darüber hinaus ist auf Antrag ein einjähriger Verlustrücktrag möglich.

Zu beachten sind insbesondere die Regelungen zum Verlustuntergang bei Anteilseignerwechseln. Hintergrund hierfür ist, dass die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft durch Gesellschafterwechsel nicht mehr gegeben ist. Die Verluste gehen in diesem Fall anteilig (bei Anteilseignerwechseln zwischen 25 % und 50 % innerhalb von fünf Jahren) oder sogar vollständig (bei Anteilseignerwechseln von über 50 % innerhalb von fünf Jahren) unter.

Die Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen

Ist eine Gesellschaft international tätig, so kann es vorkommen, dass dasselbe Einkommen durch zwei unterschiedliche Staaten besteuert werden soll. In diesem Fall würde eine Doppelbesteuerung vorliegen. Um dies zu vermeiden, gibt es zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bei denen jeweils ein Staat auf sein Recht zur Besteuerung verzichtet.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE), Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Zu versteuerndes Einkommen, Hinzurechnungen und Abzüge bei der KörperschaftssteuerDie Besteuerungsgrundlage der Körperschaftsteuer wird nach den Grundlagen des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt. Da juristische Personen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen müssen, ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag der Gesellschaft laut Handelsbilanz, korrigiert um die Beträge gemäß §60 Abs. 2 EStDV (also der Gewinn/Verlust laut Steuerbilanz), Ausgangspunkt für die Ermittlung des zvE.

Es folgen einige wichtige Korrekturen, um zum Einkommen der Gesellschaft zu gelangen. Wenn dieses Einkommen nun noch um mögliche Freibeträge (§§ 24, 25 EStG) gekürzt wird, liegt das zu versteuernde Einkommen (zvE) vor. Die soeben erwähnten Korrekturen sind sehr umfangreich, deshalb soll hier nur auf die häufigsten Fälle eingegangen werden.

Hinzurechnung der Gewinnausschüttungen

Eine Gewinnausschüttung stellt immer auch eine Verteilung des durch die Gesellschaft erwirtschafteten Einkommens dar. Für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist es aber nicht von Belang, wie das Einkommen verwendet wird. Egal, ob die Gewinnausschüttung in Geld oder in Sachwerten erfolgt – die Konsequenz ist immer dieselbe: Diese Einkommensverteilung darf das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 2 KStG) und muss deshalb im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzugerechnet werden.

Ein sehr komplexes Thema bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer stellen die sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGa) dar. Dieses sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen der Gesellschaft, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn der Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht standhält, d. h. wenn die Gesellschaft einem fremden Dritten diese Vorteile nicht gewährt hätte. Sie dürfen, genau wie offene Gewinnausschüttungen, das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und müssen deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer hinzugerechnet werden.

Beispiel (1) vGa:
Ein Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine unangemessen hohe Vergütung. (Vermögensminderung für die Gesellschaft)

Beispiel (2) vGa:
Die Gesellschaft zahlt einem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen bzw. ein Darlehen mit unüblich niedrigen Zinsen. (verhinderte Vermögensmehrung für die Gesellschaft)

Abzug der Einlagen

Äquivalent zu den oben erläuterten Gewinnausschüttungen dürfen Einlagen, egal ob offen oder verdeckt, das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöhen (§8 Abs. 3 Satz 3), da dieses Einkommen nicht von der Gesellschaft erwirtschaftet wurde. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Auch hier bedeutet eine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis, dass der Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht standhalten kann.

Beispiel verdeckte Einlage: Ein Gesellschafter überträgt der Gesellschaft unentgeltlich ein Grundstück.

Hinzurechnung von nichtabziehbaren Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

Zinsen dürfen nur bis zu einer bestimmten Höhe als Aufwand berücksichtigt werden. Wird diese Höhe überschritten, muss für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens teilweise eine Hinzurechnung erfolgen. Diese Zinsschranke soll laut Gesetzgeber verhindern, dass Steuersubstrat ins Ausland verlagert wird, indem Darlehen ins Ausland vergeben werden, die zu hohen Zinsaufwendungen im Inland und so zu einem geringen zvE führen.

Behandlung bestimmter Aufwendungen
Gemäß § 9 KStG dürfen bestimmte Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden, obwohl sie nicht Betriebsausgaben sind. Hierzu gehören beispielsweise Gewinnanteile oder Geschäftsführergehälter für persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften auf Aktien oder vergleichbaren Gesellschaften. Auch abziehbar sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gem. §§ 52-54 AO bis zu einer bestimmten Höhe.

Dagegen legt § 10 KStG die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen fest, die bereits den handelsrechtlichen Gewinn der Gesellschaft gemindert haben. Diese Beträge müssen folglich bei der Ermittlung der zvE wieder hinzugerechnet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern inklusive darauf entfallende Nebenleistungen, Geldstrafen sowie die Hälfte der Aufsichtsratvergütungen.

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