Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer im Unternehmerlexikon

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in Deutschland als eine Art des Einkommens mit einer Steuer belastet, der Kapitalertragsteuer. Anders als die Einkommenssteuer muss sie jedoch nicht vom Empfänger errechnet und abgeführt werden, sondern wird von der auszahlenden Stelle sofort einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Steuerpflichtige Kapitalerträge

Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer im UnternehmerlexikonFür das Jahr 2013 verzeichnete der deutsche Staat eine Einnahme von über 8.600 Millionen Euro allein aus der Kapitalertragsteuer. In der derzeit gültigen Form gibt es sie seit dem Jahr 2009. Rechtliche Grundlage für die Steuererhebung bilden die Paragraphen 20 und 43 des Einkommenssteuergesetzes. Hier ist genau definiert, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt und welche Einkunftsarten der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist also keine eigene Steuerform, auch keine Vermögenssteuer, wie es sie früher einmal gab. Die Kapitalertragssteuer ist eine spezielle Form der Einkommenssteuer.

Die wichtigsten Arten der Kapitaleinkünfte sind:

  • Zinserträge
  • Dividenden
  • Bezüge bei Auflösung von Kapitalgesellschaften
  • Erträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen
  • Gewinne aus stillen Beteiligungen
  • Verkaufsgewinne aus Aktien, Beteiligungen

Das früher übliche Halbeinkünfteverfahren gilt für diese Einkunftsarten nicht mehr. Auch die Haltedauer, zum Beispiel von Aktien, spielt keine Rolle im Rahmen der Kapitalertragsteuer. Es gibt auch keine Spekulationsfrist mehr.

Die Kapitalertragsteuer ist eine Abgeltungssteuer (oft wird daher anstelle von Kapitalertragssteuer auch direkt von der Abgeltungsteuer gesprochen). Sie wird von der auszahlenden Stelle (z.B. einer Bank die Zinsen auf Sparguthaben gewährt) berechnet, einbehalten und an das zuständige Finanzamt gezahlt. Damit sind alle Steuerforderungen abgegolten. Privatpersonen wird es damit sehr einfach gemacht, die Steuer wird einbehalten. Große Banken und Versicherungen wird ausreichend Erfahrung unterstellt, die Berechnung korrekt auszuführen. Bei der Prüfung des Einbehalts von Steuerbeträgen durch Unternehmen, wie bei Gewinnen aus einer stillen Beteiligung, hilft ein Steuerberater gern weiter.

Die Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags

KEST: Kapitalertragssteuer, 25 Prozent plus Soli und KirchensteuerDie Einkommenssteuer wird in der Regel auf der Grundlage der persönlichen Steuermerkmale und entsprechend der Höhe der Einkünfte berechnet. Der Eingangssteuersatz beträgt derzeit 145 Prozent, er wächst mit Zunahme der Einnahmen bis auf 42 bzw. 45 Prozent. Die Kapitalertragssteuer wird jedoch nicht entsprechend der Einkünfte gestaffelt, sie beträgt einheitlich 25 Prozent. Dabei ist es auch unerheblich, in welcher Form Kapitalvermögen vorliegt. Als eine Form des Einkommens unterliegen auch die Kapitalerträge dem Solidaritätszuschlag. Er beträgt zur Zeit 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer. Je nach Konfession der Steuerpflichtigen wird auch die Kirchensteuer berücksichtigt.

Freistellung von der Kapitalertragsteuer beantragen

Der deutsche Gesetzgeber gewährt allen privaten Sparern einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro je Person, für Verheiratete sind es 1.602 Euro. Den Sparerfreibetrag gibt es jedoch nicht für Firmen oder Organisationen. Für den Grundbetrag wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Die Freistellung von der Steuer muss direkt bei den Kreditinstituten oder Versicherungsgesellschaften beantragt werden, Sparer können den Freibetrag auch auf mehrere Sparformen oder -konten verteilen. Bei der Anlage neuer Sparkonten können Freistellungsanträge oft gleich mitgestellt werden. Private Sparer sollten sich notieren, für welche ihrer Anlagen (oder Lebensversicherungen) in welcher Höhe sie Freistellungen von der Kapitalertragsteuer erteilt haben.

Die jährlichen Zinsbescheinigungen, die die Banken und Versicherungen ausstellen müssen, helfen dabei, den Überblick über den Freibetrag zu behalten. Diese zeigen nämlich auch, welche Summe bereits als Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Die Bescheinigungen dienen gleichermaßen als Vorlage für das Finanzamt, wenn zu viel eingehaltene Kapitalertragsteuer zurückgefordert werden soll. Sie müssen bei der Einkommenssteuererklärung im Original eingereicht werden, eine Kopie genügt nicht.

Die bekanntesten Kapitaleinkünfte

Die am häufigsten vorkommende Kapitaleinkunft sind die Zinserträge. Jeder Sparer, der Geld bei einer Bank anlegt, erhält Zinsgutschriften. Über die Höhe der derzeitigen Zinssätze ist sicher mancher enttäuscht, dennoch muss er auch darauf die Kapitalertragsteuer bezahlen. Deutsche Banken behalten die Steuer, die auf Beträge oberhalb des erteilten Freistellungsauftrages liegen, sofort ein. Vorsicht ist jedoch bei ausländischen Banken geboten. Sparer sollten darauf achten, wenn sie zum Beispiel Tagesgeldkonten bei nicht inländischen Internetbanken führen. Diese Kreditinstitute führen natürlich an den deutschen Fiskus keine Steuer ab. Sie wird trotzdem fällig, sobald Zinsen ausgezahlt werden. Gleiches gilt auch für andere Erträge, etwa Dividendenerträge oder Aktiengewinne. Hier ist der Sparer verpflichtet, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung diese Kapitaleinkünfte nachträglich anzugeben.

Einkünfte aus Aktien erzielen Sparer auf zwei Arten – zum ersten erhalten sie bei einer guten Gewinnlage eine Dividende, also einen festgelegten Anteil je Aktie am Jahresgewinn der Aktiengesellschaft. Zum anderen profitieren Aktionäre von der Kurssteigerung der Aktie beim Verkauf der Anteile. Dividenden und Kursgewinne unterliegen bei Privatpersonen der Kapitalertragsteuer. Bei Unternehmen, die die Aktien im Betriebsvermögen halten, gehören diese Einnahmen zu den üblichen betrieblichen Erlösen und werden im Rahmen der betrieblichen Steuern veranlagt.

Bei einer stillen Gesellschaft leistet ein Unternehmensfremder eine Einlage (meistens in Form von Bargeld) in die Firma. Die daraus resultierenden Rechte des stillen Gesellschafters werden in einem gesonderten Vertrag geregelt. Normalerweise ist er prozentual am Gewinn des Unternehmens beteiligt, bei einigen Verträgen auch am Gewinn und Verlust. Kommt es zu Auszahlung von Gewinnanteilen, unterliegt sie der Kapitalertragsteuer. Das auszahlende Unternehmen ist verpflichtet, ein Viertel des Betrages zuzüglich Solidaritätszuschlag als Steuer anzumelden, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Anmeldung der Kapitalertragssteuer

Kapital und Kapitalertrag: AbgeltungssteuerUnternehmen, die Kapitalerträge auszahlen, müssen die Kapitalertragsteuer bei dem zuständigen Finanzamt anmelden. Die Steuerpflicht entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkünfte dem Gläubiger zufließen, als zum Auszahlungszeitpunkt. Innerhalb eines Monats ist die Kapitalertragsteuer dann anzumelden und abzuführen. Dafür gibt es eine Frist bis zum 10. des Folgemonats. Die Anmeldung der Kapitalertragssteuer ist nur noch elektronisch möglich, zum Beispiel über das ELSTER-Programm. Ein entsprechendes Formular (Anmeldung Kapitalertragsteuer) wird von den Finanzbehörden bereitgestellt. Zuständig ist immer das Finanzamt des Schuldners, also des auszahlenden Kreditinstituts bzw. Unternehmens.

Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung

Die endgültige Abrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt für alle Steuerpflichtigen in Deutschland im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Dafür muss der Einkünfteempfänger die Anlage KAP ausfüllen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn ein Kreditinstitut die Steuer bereits einbehalten hat und der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war. Das geschieht schnell, wenn der Freistellungsbetrag nicht für dieses Sparkonto galt. Der Sparer kann dann die Rückzahlung der zu viel gezahlten Kapitalertragsteuer verlangen.

Zum anderen erklärt der Einkommenssteuerpflichtige auf der Anlage KAP auch Kapitalerträge, für die bisher noch keine Steuer einbehalten wurde, etwa bei Zins- oder Dividendenzahlungen ausländischer Banken.

Steuerpflicht beachten!

Kapitalerträge sind steuerpflichtig – das Verschweigen der Einnahmen erfüllt in Deutschland den Straftatbestand der Steuerhinterziehung! Dass solche Vergehen auch den deutschen Fiskus erreichen, zeigen die jüngsten Steuerprozesse. Auf ein weltweites Bankengeheimnis sollte sich niemand mehr verlassen. Die immer wieder auftauchenden Steuer-CD ausländischer Banken decken Zinseinkünfte auf, die oft nicht angegeben werden. Auch die Möglichkeiten, durch eine Selbstanzeige die Strafverfolgung zu umgehen, werden künftig weiter begrenzt.

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