Insolvenz

Insolvenz: Zahlungsverpflichtungen und Liquidität

Insolvenz: Zahlungsverpflichtungen und LiquiditätInsolvenz bedeutet, dass ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, Lieferantenrechnungen, Kreditrückzahlungen und vieles mehr können nicht mehr bezahlt werden. In jedem Unternehmen kann es zu einem Liquiditätsengpass (siehe Artikel Liquidität im Lexikon) kommen. Dieser führt nicht sofort zur Insolvenz und kann überwunden werden. Voraussetzungen dafür sind der gute Wille der Gläubiger, Verhandlungsgeschick sowie ein wenig Glück.

Insolvenzursachen

Rund 30 000 Insolvenzen sind in Deutschland pro Jahr zu verzeichnen und Studien zeigen, dass nur etwa zwei Prozent davon auf nicht zahlungswillige Kunden zurückzuführen sind. Ähnliches gilt für den Lieferantenausfall (mehr dazu auch im Artikel zum Thema Kreditoren in unserem Lexikon), der ursächlich für etwa ein Prozent der Insolvenzen ist. Was sind also die Hauptursachen? In den meisten Fällen sind innerbetriebliche Fehler für die Insolvenz verantwortlich. Dann folgen Fahrlässigkeit und Kapitalmangel, des Weiteren externe Auslöser und persönliches Verschulden.

Warnsignale

Warnsignale tragen dazu bei, Insolvenzen rechtzeitig zu erkennen. Man unterscheidet innere und äußere Warnsignale. Warnsignale von innen sind beispielsweise:

  • Schrumpfende Liquiditätsreserven
  • Rechnungen können nicht rechtzeitig bezahlt werden
  • Kredite können nicht bedient werden
  • Im Management herrschen unklare Verantwortungsbereiche
  • Die Mitarbeiter sind nicht ausgelastet
  • Die Produktivität sinkt
  • Hohe Mitarbeiterfluktuation
  • Hohe Fehlzeiten

Warnsignale von außen können sein:

  • Stammkunden gehen verloren
  • Häufige Kundenbeschwerden
  • Rückläufige Marktanteile
  • Sinkende Umsätze
  • Konditionen werden schlechter
  • Kürzung des Kreditrahmens

Außergerichtlicher Vergleich

Wenn ein Unternehmen nicht mehr solvent (umgangssprachlich: flüssig) ist, dann sollte es versuchen, mit den Gläubigern zu verhandeln, um sich mit ihnen auf einen außergerichtlichen Vergleich zu einigen. So könnte der Unternehmer vorschlagen, die Forderungen der Gläubiger nicht sofort, sondern in Raten, verteilt über mehrere Monate, zurückzubezahlen. Er könnte den Gläubigern auch vorschlagen, nur die Hälfte ihrer Forderungen zu bedienen, was zunächst kaum annehmbar erscheint. Trotzdem nehmen viele Gläubiger solch ein Angebot an, da sie wissen, dass sie im schlechtesten Fall ganz auf ihren Forderungen sitzen bleiben könnten.

Gerichtlicher Vergleich

Wenn alle Gespräche innerhalb des außergerichtlichen Vergleichs scheitern sollten, dann kommt es zum gerichtlichen Vergleich. Hier hat das Gericht vorerst die Aufgabe, sämtliche Gläubiger des Unternehmens über die Insolvenz zu informieren und sie aufzufordern, ihre Forderungen geltend zu machen. Im Zuge des gerichtlichen Vergleichs versucht man, eine Einigung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu erzielen. Dieser Vergleich ist an die Vorschriften der Insolvenzordnung gebunden. So könnte daraus resultieren, dass dem Schuldner ein Teil der Schulden erlassen wird. Für den Rest der Forderung könnten Schuldner und Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbaren. Allerdings sieht der Gesetzgeber für den gerichtlichen Vergleich Mindestziele vor, die da wären: Der Schuldner muss 40 Prozent der Schulden (Vergleichsquote) zurückbezahlen, und das innerhalb von zwei Jahren.

Rechtzeitig Insolvenz anmelden

Jeder Unternehmer hat die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald er seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Besser ist es, den Antrag schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Zögert er den Antrag zu lange hinaus, setzt er nicht nur sein Unternehmen aufs Spiel, sondern hat sich unter Umständen strafbar gemacht (das Stichwort heißt hier Insolvenzverschleppung). Die Ausrede, dass die drohende Insolvenz nicht rechtzeitig erkannt wurde, ist nicht zulässig, denn der Unternehmer hat die Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, Unternehmer, die den Zustand ihres Unternehmens nicht erkennen, haben diese vernachlässigt, was einer strafbaren Handlung gleichkommt.

Einleitung des Insolvenzverfahrens und Insolvenzverlauf

Wegen Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit geschlossen: InsolvenzverfahrenDie Insolvenz kann die Folge eines abgelehnten Vergleichsantrages sein, was als Anschlussinsolvenz bezeichnet wird. Sie kann aber auch direkt vom Schuldner oder einem der Gläubiger beantragt werden. Die Insolvenz nimmt meist folgenden Verlauf: Wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird, bestimmt das Gericht den Insolvenzverwalter, der dann kommt, um eine letzte Inventur über das Vermögen des Unternehmens vorzunehmen. Danach veranlasst das Gericht eine Versteigerung entweder des Unternehmens als Ganzes oder der verschiedenen Vermögensteile des Unternehmens.

Insolvenz mangels Masse

Der Insolvenzantrag kann mangels Masse abgelehnt werden. Dazu kommt es, wenn das Unternehmen so wenig verwertbares Vermögen besitzt, dass es zu erwarten ist, dass der Erlös aus der Versteigerung nicht einmal die Gerichtskosten decken kann. Dieser Umstand ändert allerdings nichts an der Situation des Unternehmens und auch nicht an der persönlichen Haftung des Unternehmers, sofern diese aufgrund der Rechtsform des Unternehmens gegeben ist.

Insolvenzplan

Zu einem Insolvenzplan kommt es, wenn die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens zustimmen, dass der Schuldner einen bestimmten Teil der Schulden (Quote) innerhalb eines festgesetzten Zeitraums bezahlt. Ein Insolvenzplan ist für alle Verfahrensbeteiligten eine gute Lösung (Win-win-Lösung). Der Schuldner wird einen Großteil seiner Schulden los und kann das Unternehmen weiterführen. Der Insolvenzplan bedeutet aber auch, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben und Lieferanten ihren Kunden nicht verlieren. Das Gericht schließt die Akte, wenn die Gerichtskosten bezahlt sind.

Ziel

Das vorrangige Ziel des eingeleiteten Insolvenzverfahrens ist es, aus dem Verkauf des Unternehmens einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Der entspricht allerdings in den meisten Fällen nur einem Bruchteil des tatsächlichen Vermögenswertes. Davon gehen dann noch die Verfahrenskosten ab. Aus diesem Verkaufserlös bekommt jeder Gläubiger des Unternehmers seinen gerechten Anteil. Gerecht bedeutet, dass jeder den gleichen Prozentsatz seiner Forderung ersetzt bekommt. Dieser Prozentsatz entspricht der Insolvenzquote.

Vorrangige Forderungen

In vielen Fällen kann man den gesamten Erlös der Versteigerung nicht gerecht aufteilen, da zuerst die vorrangigen Forderungen zu bedienen sind. Zu diesen gehören Forderungen der Sozialversicherungen und des Finanzamts. Danach sind die Kredite der Banken, die mit entsprechenden Sicherheiten ausgestattet sind, zu bedienen. Der verbleibende Rest des Erlöses ist dann unter all den anderen Gläubigern gerecht aufzuteilen.

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