Handelsregister

Handelsregister - Unternehmen im Unternehmensregister eintragen

Handelsregister - Unternehmen im Unternehmensregister eintragenDas Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das alle Arten an kaufmännischen Betrieben sowie sämtliche Informationen über deren Unternehmungen eingetragen werden müssen. Ein spezielles Interesse hat dabei die Öffentlichkeit, insbesondere aber die Geschäftspartner der Kaufleute und Unternehmen. Die Eintragung erfolgt über das Amtsgericht des Bezirkes, in dem sich die Niederlassung des Kaufmanns (im Folgenden die genutzte Singularform, die auch weibliche Kaufleute einbezieht) bzw. der Unternehmung befindet.

Seit Anfang des Jahres 2007 wird das Handelsregister gemäß der EU-Richtlinien elektronisch geführt, d. h. sowohl die Eintragung durch den sich anmeldenden Unternehmer als auch die Auskunft von Informationen und Dokumenten erfolgt durch elektronische Informations- und Kommunikationssysteme.

Die Eintragung eines Kaufmannes oder eines Unternehmens sowie der nötigen Angaben ist verpflichtend. Ein Unterlassen der Anmeldung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden.

Eingetragen werden müssen natürliche Personen, die nach § 1 und § 29 des HGBs ein Gewerbe betreiben und den Regelungen für Kaufleute unterliegen sowie alle Kapitalgesellschaften. Kleingewerbetreibende, die im Sinne von § 1, Abs. 2 des HGBs nicht den Regelungen für Kaufleute (z. B. als GbR) unterliegen, sind nicht dazu verpflichtet, ins Handelsregister eingetragen zu werden.
Die Eintragung ins Handelsregister sowie alle nötigen Änderungen bzw. Zusätze müssen schriftlich beantragt werden. Sowohl die Eintragung als auch Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Aufbau des Handelsregisters und dessen Eintragungen

Primär ist das Handelsregister in zwei Abteilungen unterteilt:

  • Abteilung A (HRA): Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • Abteilung B (HRB): Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)

Für Genossenschaften wird ein gesondertes Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten geführt. In der Regel sind die folgenden Angaben bei der Eintragung zu tätigen:

  • Firmenname
  • Niederlassung bzw. eventuelle Zweigniederlassungen inkl. Anschriften
  • Rechtsform
  • Unternehmensgegenstand (d. h. welche Tätigkeit das Unternehmen verfolgt)
  • vertretungsberechtigte Personen (d. h. natürliche Personen, die eine Entscheidungsbefugnis über Handlungen des Unternehmens haben; z. B. Geschäftsführer)
  • Grundkapital (bei einer AG; mindestens 50.000 €) bzw. Stammkapital (bei einer GmbH; mindestens 25.000 €)
  • eventueller Eröffnungstermin einer Insolvenz
  • eventueller Löschungstermin eines Betriebes
  • Dokumente (z. B. Gesellschafterliste [» siehe Gesellschafter ] einer GmbH oder Aufsichtsratsmitglieder einer AG)

Die Eintragungen unterscheiden sich zwischen konstitutiven und deklaratorischen Wirkungen. Bei der konstitutiven Wirkung handelt es sich um eine Rechtsbegründung, d. h. die anstehende Rechtslage wird durch die Eintragung erst geschaffen. Dagegen ist die deklaratorische Wirkung rechtsbezeugend, d. h. es werden Tatsachen in das Handelsregister eingetragen, die bereits entstanden sind.

Für die Wahl eines Firmennamens gibt es (je nach Rechtsform bzw. Gewerbeart) bestimmte voraussetzungen. Im Artikel Unternehmensbezeichnung geben wir seperat eine kurze Übersicht darüber, was bei der Wahl des richtigen Unternehmensnamens zu beachten ist.

Relevanz der Eintragungen

Handelsunternehmen im RegisterHinsichtlich der einzutragenden Informationen über Kaufleute und Unternehmen gibt es drei unterschiedliche Relevanzstufen.

Bei der ersten handelt es sich um eintragungspflichtige Tatsachen. Das sind alle Informationen, die sich mit der Unternehmensform und deren Konstitutionen beschäftigt. Das bedeutet, dass alle primären Angaben (z. B. Name, Sitz, Rechtsform) eingetragen werden müssen sowie etwaige Veränderungen im Laufe der Unternehmensgeschichte (z. B. Ablösung einer vertretungsberechtigten Person durch eine andere, Eröffnungstermin einer Insolvenz). Ein jeder kaufmännischer Betrieb ist zur Angabe solcher Informationen verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss ein Zwangsgeld entrichtet werden.

Bei der zweiten Relevanzstufe handelt es sich um eintragungsfähige Tatsachen. In der Regel müssen alle Tatsachen eintragungsfähig sein, so auch die eintragungspflichtigen. Bei den reinen eintragungsfähigen Tatsachen gibt es jedoch eine Abmilderung, denn sie sind freiwillig. Es darf sich dabei nicht um willkürliche Tatsachen handeln, denn sie müssen den Richtlinien des Handelsregisters entsprechen.

Bei der dritten Stufe handelt es sich um die nicht eintragungsfähigen Tatsachen. Diese Stufe schließt somit alle Informationen aus, die zwar für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam sind, jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen werden dürfen.

Veröffentlichung der Handelsregisterauszüge

Bis Ende 2008 wurden die Eintragungen ins Handelsregister in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht. Seit 2007 ist ein Bundesweites Registerportal im Internet für Online-Recherchen eingerichtet worden, bei dem der Abruf von Handelsregisterauszügen kostenpflichtig ist. Sind Informationen über ein Unternehmen in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden, so darf der Kaufmann darauf vertrauen, dass sie von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wurden. Wurde beispielsweise die Entziehung der Vollmacht eines Prokuristen (siehe Artikel Prokura im Lexikon) durch die Löschung im Handelsregister bekannt gegeben und schließt dieser anschließend noch einen Kaufvertrag mit einem Lieferanten ab, dann ist diese Vereinbarung für den Inhaber des Unternehmens nicht mehr bindend. Hat sich der Lieferant nicht über die Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister informiert, handelt er fahrlässig und hat keinen Anspruch auf die Erfüllung des Kaufvertrages.

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