Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung für ein stehendes Gewerbe nach GewO

Gewerbeanmeldung für ein stehendes Gewerbe nach GewODie Eröffnung eines sogenannten „stehenden Gewerbes“ muss gegenüber den Behörden angezeigt werden. Die Anzeige gilt nicht nur für einen selbstständigen Betrieb, der auf einer erlaubten dauerhaften und auf die Gewinnerzielung ausgerichteten selbstständigen Tätigkeit beruht, sondern auch für die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Eine solche Anzeige erfolgt durch die Gewerbeanmeldung. Ein nicht-stehendes Gewerbe, also beispielsweise ein Marktgewerbe, erforderte eine Reisegewerbekarte. Sie ist daher nicht mit dem Gewerbeschein zu verwechseln, der den eigentlichen offiziellen Startschuss der selbstständigen Tätigkeit – haupt- oder nebenberuflich – darstellt.

Grundsätzliches zur Gewerbeanmeldung

Obwohl in Deutschland die Gewerbefreiheit herrscht, also die grundsätzliche Freiheit für jeden, sich gewerblich zu betätigen, sind per Gesetz Ausnahmen und Beschränkungen für einzelne Gewerbearten vorgesehen. Diese sind in der Gewerbeordnung (GewO) festgehalten. Beispiele sind gesonderte Gaststätten- und Spielhallenkonzessionen, Genehmigungen für den Handel mit Tieren oder Waffen, das vorherige Ausstellen der Handwerkskarte oder auch gesonderte Verfahren für spezielle Dienstleistungen – beispielsweise Makler oder Versicherungsvermittler. Eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung kann demnach nur erfolgen, wenn der Antragsteller besondere Fähigkeiten nachweisen kann und als besonders zuverlässig und unbescholten gilt. Zudem erfordern manche Gewerbearten zum Beispiel spezielle bauliche Voraussetzungen der Betriebsstätte, die im Vorfeld genehmigt werden müssen. Je nach Kommune sind die Voraussetzungen besonders streng oder umfangreich.

Bestimmte Gewerbearten benötigen keine Gewerbeanmeldungen. Hierzu gehören die freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler), Betriebe der sogenannten „Urproduktion“ (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Bergbau oder Fischerei) und Tätigkeiten hinsichtlich der Verwaltung des eigenen Vermögens (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung). Die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeiten muss aber zumindest gegenüber der Finanzbehörde angezeigt werden.

Die Wahl der Rechtsform ist unerheblich für die Frage, ob ein Gewerbe meldepflichtig ist oder nicht. Sie hat eher Einfluss auf den Personenkreis und die Unterlagen, die zur Gewerbeanmeldung erforderlich sind.

Die eigentliche Gewerbeanmeldung erfolgt vor Ort

Im Gegensatz zur Gewerbe-Ummeldung oder Gewerbe-Abmeldung ist im Normalfall das persönliche Erscheinen zur Gewerbe-Anmeldung erforderlich. Es ist möglich, Bevollmächtigte zur Gewerbeanmeldung zu entsenden. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung durchzuführen. Bei Kapitalgesellschaften muss der vertretungsberechtigte Geschäftsführer die Anmeldung durchführen.

Gewerbeformular: Gewerbe-Anmeldung, Gewerbe-Ummeldung, Gewerbe-Abmeldung und die notwendigen FormulareDie Gewerbeanmeldung selbst erfolgt im Regelfall in den Gewerbe- oder Ordnungsämtern. Die sogenannte „Gewerbemeldestelle“ der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung unterliegt aber den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. In manchen Bundesländern, zum Beispiel Hamburg, Bayern oder Rheinland-Pfalz, ist dies zum Teil anders geregelt. Während in Hamburg keine zentrale Einrichtung existiert und die Bezirksämter aufgesucht werden müssen, kann beispielsweise in Bayern die Gewerbeanmeldung auch bei einer Handwerkskammer (HWK) oder Industrie-und Handelskammer (IHK) erfolgen. Immer häufiger besteht die Möglichkeit, bestimmte Verfahren online zu erledigen oder zumindest erforderliche Formulare bereits vorab herunterzuladen, so zum Beispiel jeweils in großem Umfang in Berlin.

Die Gewerbeanmeldung kann nur erfolgen, wenn bestimmte Unterlagen beigebracht werden. Zu diesen Unterlagen gehören neben persönlichen Ausweisdokumenten (Personalausweis beziehungsweise Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung), eine Aufenthaltsgenehmigung bei ausländischen Antragstellern und die weiter oben bereits beschriebenen Unterlagen für besondere Gewerbearten. Hierzu gehören zum Beispiel Konzessionen, die Handwerkskarte oder ein Handelsregisterauszug. Soll das Gewerbe durch eine bestimmte Rechtsform eröffnet werden, so ist unter Umständen ein Auszug aus dem Vereinsregister oder bei juristischen Personen die Ausweisdokumente aller Geschäftsführer und ein Handelsregisterauszug erforderlich.

Sinnvollerweise informieren sich die angehenden Gewerbetreibenden auf der Internetseite der jeweiligen Kommune über Ort und Formalitäten oder nehmen kurz telefonisch Kontakt zur jeweiligen Behörde auf. Die Anforderungen, die eine Kommune an das Antragsverfahren stellt, können recht unterschiedlich sein.

Die Gewerbeanmeldung ist mit einer Bearbeitungsgebühr verbunden. Für einfache Gewerbearten ohne besondere Voraussetzungen liegen diese Gebühren je nach Kommune zwischen 15 € und rund 60 €. Sind Konzessionen oder besondere Gewerbeanmeldeverfahren erforderlich, kann die Gebühr je nach Umfang zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro liegen. Dies ist beim zuständigen Amt zu erfragen.

Das reine Verfahren der Gewerbeanmeldung dauert im Falle eines „normalen“ Gewerbes weniger als eine halbe Stunde, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Ausnahmen oder Beschränkungen der jeweiligen Gewerbearten, bei denen im Vorfeld noch Dinge zu erledigen sind, verzögern naturgemäß den Gesamtprozess. Diese Dauer hängt von Art und Umfang der Voraussetzung ab und ist individuell verschieden. Der Antragsteller erhält am Ende der Anmeldung ein Formular mit der Bezeichnung „Gewerbeanmeldung“. Dieses Formular entspricht dem Gewerbeschein.

Geschäftsbezeichnung oder Firma?

Die Unsicherheit hinsichtlich einer Geschäftsbezeichnung oder eines Firmennamens (weitere Informationen und rechtliche Anforderungen zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Artikel zum Thema Unternehmensbezeichnung im Lexikon) wirft immer wieder Fragen auf. Entscheidend ist, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen wird oder nicht. Ist das Unternehmen dort nicht eingetragen, das Unternehmen also keine Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne, ist nur eine Geschäftsbezeichnung zulässig.

Eine Firma bezeichnet den Namen, unter dem ein Kaufmann einen Wirtschaftsbetrieb führt und mit dem die Geschäfte betrieben werden. Die Bestimmungen zu einer solchen Firma sind im Handelsgesetzbuch (siehe Artikel HGB im Lexikon) geregelt. Der tatsächliche Name des Kaufmanns tritt also in der Bezeichnung hinter diese Firma zurück. Die Firma hat somit eine rechtliche Bedeutung.

Eine Geschäftsbezeichnung, die durch ein Unternehmen geführt wird, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat vor allem wirtschaftliche Bedeutung. Mit der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung will sich ein Unternehmen eher eindeutig am Markt darstellen. Diese Geschäftsbezeichnung kann sich auf das Leistungsangebot des Unternehmens beziehen oder die Branche des Unternehmens hervorheben. Auch Fantasienamen sind erlaubt. Es darf allerdings niemals eine irreführende Bezeichnung gewählt werden, die den Eindruck vermittelt, es handele sich um ein im Handelsregister aufgeführtes Unternehmen. Zu der Geschäftsbezeichnung ist der Nachname des Unternehmers (gegebenenfalls die Nachnamen) und ein voll ausgeschriebener Vorname anzufügen.

Für eine Gewerbeanmeldung hat dies folgende Auswirkungen: Unternehmen ohne Handelsregistereintrag melden sich nur mit dem Namen des Unternehmers an, die Geschäftsbezeichnung wird nicht angegeben. Viel wichtiger ist die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit. Firmen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, geben den dort eingetragenen Namen bei der Anmeldung an. Vergleichbares gilt für Genossenschaften oder Vereine mit dem Eintrag in das entsprechende Register. Ist bisher kein Eintrag erfolgt, melden sich nur der oder die Inhaber beziehungsweise vertretungsberechtigte Personen an. Diese Vorgehensweise ist auf den Formularen zur Gewerbeanmeldung der jeweiligen Kommune, die zum Beispiel aus dem Internet herunter geladen werden können, eindeutig gekennzeichnet.

Gewerbeanmeldung und dann?

Mit der reinen Gewerbeanmeldung kann der Geschäftsbetrieb nun aufgenommen werden, es ist aber noch nicht das Ende des gesamten Anmeldungsprozesses. Die Gewerbemeldestelle versendet Durchschriften des Gewerbescheins an unterschiedliche Behörden und Institutionen, beziehungsweise gibt diesen zumindest die Aufnahme der Tätigkeit bekannt. Dieses Verfahren ist im § 14 GewO beschrieben.

Allen voran wird das Finanzamt über die Gewerbeanmeldung informiert. Die Finanzbehörde wird dem Unternehmen beziehungsweise dem Inhaber daraufhin einen steuerlichen Erfassungsbogen zusenden. Mit diesem Erfassungsbogen werden nicht nur die persönlichen Daten, die Daten zur Betriebsstätte oder der Gründungsform abgefragt, sondern auch die voraussichtlichen Einkünfte im ersten Jahr, die Angaben zur Gewinnermittlung oder der Anzahl der Arbeitnehmer. Schlussendlich hat der Unternehmer hier auch die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Gewerbeanmeldung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom FinanzamtNeben dem Finanzamt werden auch andere Institutionen nach Bekanntgabe der Gewerbeanmeldung tätig werden. Zu diesen Institutionen gehören zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die Berufsgenossenschaft, die Allgemeine Ortskrankenkasse, die entsprechenden Registergerichte und statistischen Ämter. Weitere zum Beispiel technische Behörden können auch informiert werden. Alle diese Institutionen werden im Bedarfsfall und abhängig vom Arbeitsschwerpunkt des Betriebes auf das Unternehmen zu kommen und entsprechende Auskünfte, beispielsweise zur Erhebung der erforderlichen Gebühren, verlangen.

Somit beschränkt sich die Dauer der Gewerbeanmeldung eben nicht nur auf die wenigen Minuten in der Gewerbemeldestelle, sondern muss um die erforderlichen Vorarbeiten zum Erlangen der Genehmigungen und die Nacharbeiten in der Auseinandersetzung mit Behörden und Institutionen ergänzt werden.

Ein kurzer Hinweis zur EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union (EU) sieht Erleichterungen zum Bürokratieabbau vor. Wird ein Unternehmen vorübergehend – dies ist sehr wichtig – grenzüberschreitend von einer Niederlassung eines anderen Mitgliedsstaates in Deutschland tätig, fallen bestimmte Anzeige- und Erlaubnispflichten des § 14 GewO weg. Hierzu zählt beispielsweise die Anzeigepflicht für Tätigkeiten im Reisegewerbe oder die Makler- oder Bauträgererlaubnis. Zudem kann die sogenannte „Dienstleistungsfreiheit“ im handwerklichen, kaufmännischen oder freiberuflichen Bereich in Anspruch genommen werden. Dienstleistungsfreiheit meint den freien Zugang zu den europäischen Binnenmärkten. Auch hier gilt eine vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit.

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