Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

gesetzliche Arbeitslosenversicherung

gesetzliche ArbeitslosenversicherungDie gesetzliche Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit soll sie den Betroffenen finanziell auffangen können. Das Arbeitslosengeld I und II sowie Kurzarbeitergeld gehören zu den Hauptleistungen die mithilfe der Arbeitslosenversicherung finanziert werden.

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung wird durch monatliche Beiträge finanziert, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu entrichten sind. Insgesamt beträgt die Arbeitslosenversicherung 3 % des Bruttolohnes. Damit entfallen je 1,5 % der anfallenden Kosten auf den Arbeitgeber und auf den Arbeitnehmer.

Arbeitslosenversicherung – Pflichten des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber ist man verpflichtet, für seine Arbeitnehmer treuhänderisch unterschiedliche Abgaben an die jeweils zuständigen Stellen abzuführen. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gehört als Sozialversicherung dazu. Wenn ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann ihm die Untersagung seiner Gewerbetätigkeit drohen. Zudem haftet der Arbeitgeber einer GmbH persönlich für Beiträge wie für den für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Auch bei verspäteten Abgaben drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Wird die Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber nicht abgeführt oder nur zum Teil abgeführt, dann besteht die Möglichkeit, das Versäumnis innerhalb der folgenden drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Abführen nur noch möglich, wenn das Versäumnis ohne Verschulden des Arbeitgebers geschah oder wenn dem Arbeitgeber nicht die nötigen Daten vom Arbeitnehmer vorlagen.

Sozialabgaben Lohnnebenkosten: Vom Arbeitgeber zu tragen nicht vom Arbeitnehmer. Kosten senken!Es gibt nur wenige Ausnahmen, in deren Rahmen ein Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig ist und damit auch die Abgabe für eine Arbeitslosenversicherung entfallen. Zu den Ausnahmen gehören z.B. kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer. Doch bereits für geringfügig Beschäftigte mit einem Verdienst von unter 450 Euro im Monat müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an die Minijobzentrale abführen. Ausländer, die in Deutschland tätig sind, unterliegen ebenfalls der Sozialversicherungspflicht, sobald das Beschäftigungsverhältnis dem deutschen Recht untersteht. Es unterliegt dem Arbeitgeber, zu prüfen, ob sein Arbeitnehmer Sozialversicherungspflichtig ist.

Die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen, so auch zur Arbeitslosenversicherung, sind vom Gesetz festgelegt.

Abführen der Arbeitslosenversicherung

Spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats müssen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Ausnahmen bestehen für Arbeitgeber, bei denen die Entgeltabrechnung variiert.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen vom Arbeitgeber an die jeweilige Krankenkasse abgeführt werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber bei der entsprechenden Krankenkasse anmelden. Die Wahl der Krankenkasse obliegt dem Arbeitnehmer. Hierfür muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit Beschäftigungsbeginn den Namen seiner Krankenkasse, seine Versicherungsnummer sowie seine Sozialversicherungsnummer bekanntgeben. Dies muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen geschehen. Andernfalls hat der Arbeitgeber das Recht, eine Krankenkasse für den Arbeitnehmer zu wählen (§175 Abs. 3 SGB V).

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Selbständige Unternehmens- und Existenzgründer können übrigens freiwillig eine Arbeitslosenversicherung abschließen. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb der ersten drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werden. Der Antrag läuft über die Arbeitsagentur des aktuellen Wohnortes.

Vor Aufnahme der Selbständigkeit muss der Antragsteller jedoch mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Es muss sich hierbei allerdings nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Auch einzelne Wochen und Monate in einem Beschäftigungsverhältnis können zusammengerechnet werden.

Beim Antrag auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss ein eindeutiger Nachweis über die selbständige Tätigkeit bzw. über die Existenzgründung vorgelegt werden. Zudem muss die Arbeitszeit wenigstens 15 Stunden pro Woche betragen.

Auch bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung liegt der Beitragssatz bei 3 %. Als Basis wird der Berechnung ein fiktives Einkommen von 2975 Euro in Westdeutschland und von 2660 Euro in Ostdeutschland zugrunde gelegt. Damit ergeben sich als Kosten für die freiwillige Arbeitslosenversicherung 89,25 Euro bzw. 79,80 Euro.

Gründer fallen unter eine Sonderregelung. Sie zahlen in den ersten beiden Jahren nach Existenzgründung nur die Hälfte des Beitrags.

Siehe ergänzend auch: Manteltarifvertrag

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