Genossenschaft

Genossenschaft im Unternehmerlexikon

Genossenschaft im UnternehmerlexikonBei Genossenschaften handelt es sich um Wirtschaftsbetriebe, die selbstständig von ihren Mitgliedern geführt werden und die gleichzeitig für ihre Mitglieder wirtschaften. Die Genossenschaft ist eine Körperschaft, die sich aus natürlichen oder juristischen Personen zusammensetzt. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlich geführte Unternehmenstätigkeit. Die Förderung betrifft wirtschaftliche beziehungsweise soziale Anliegen der Genossenschafts-Angehörigen. Es existieren unterschiedliche Arten von Genossenschaften, zum Beispiel Bau-, Produktions-, Verbraucher- und Absatzgenossenschaften.

Rechtsform

Das Bestehen dieser Gesellschaftsform ist unabhängig von ihrer Mitgliederzahl. Sie ist körperschaftssteuerpflichtig und gilt als Handelsgesellschaft. Ihre Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Genossenschaftsgesetz (GenG) aus dem Jahre 1889. Die eingetragene Genossenschaft (e. G.) ist eine juristische Person. Sie zählt als Formkaufmann. Formkaufmann heißt, dass die e. G. aufgrund ihrer Gesellschaftsform Kaufmann laut Handelsrecht ist. Ihre Rechtsform ist die eingetragene Genossenschaft (e. G.). Vergleichbar ist die eingetragene Genossenschaft mit dem deutschen Verein (e. V.). Bei diesem besteht jedoch das Leitbild des nicht wirtschaftlichen Vereins (§21 BGB). Ein wirtschaftlicher Verein kann nur rechtsfähig werden, sofern dies von Staatsseite angeordnet wird. Dieser Fall ist extrem selten. In der Tat ist die eingetragene Genossenschaft eine Art Mischform aus Kapitalgesellschaft und Verein.

Eine e. G. ist verpflichtet, einem Prüfungsverband beizutreten. Die Dachorganisation hierfür in Deutschland ist der DRGV (Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.). Die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft ist mit Kosten für die Genossenschaft verbunden. Für kleine und neue Genossenschaften kann dies eine kritische finanzielle Belastung sein. Der Prüfungsverband übernimmt dafür Kontroll- und Aufsichtsrechte der e. G.

Haftung und Satzung

Da die Haftung für getätigte Geschäfte in der e. G. auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt werden kann, ist sie eine attraktive Geschäftsform. Somit haften die Mitglieder nur mit ihrem bestimmten Anteil. Dieser muss als Vermögen der Genossenschaft deklariert sein.

Im Jahre 2012 wurden lediglich 0,06 % Insolvenzen von eingetragenen Genossenschaften verzeichnet. Insolvenzen werden weniger wahrscheinlich durch die Risikostreuung und die Betreuung durch den jeweiligen Genossenschaftsverband (siehe Abschnitt Prüfungsverband). Dies ist ein Argument für die Rechtsform der e. G.

Voraussetzungen für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft

Voraussetzung für die Gründung einer e. G. sind mindestens drei Mitglieder. Eingetragen wird sie beim zuständigen Amtsgericht in das Genossenschaftsregister. Weiterhin muss sie über eine Satzung verfügen, für die es einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt gibt.

Organisation der eingetragenen Genossenschaft

In der Regel hat eine Genossenschaft eine dreiteilige Organisationsstruktur: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Die Wahl von zwei Vorstandsmitgliedern und drei Aufsichtsmitgliedern ist obligatorisch. Sind weniger als 20 Mitglieder in der Genossenschaft, kann der Vorstand auch nur von einer Person besetzt werden und ein Verzicht auf den Aufsichtsrat stattfinden – dessen Aufgaben werden dann von der Generalversammlung übernommen.

Prüfungsverbände

Zur Vermeidung einer staatlichen Aufsicht und zur Durchführung ihrer Aufgaben schlossen sich bereits während der Anfänge der Genossenschaftsbewegung einzelne Genossenschaften zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem übergeordneten Genossenschaftsverband. Die Rechtsform des Verbandes wiederum ist der eingetragene Verein.

Der Genossenschaftsverband hat zur Aufgabe, die Genossenschaften in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zu betreuen und zu beraten. Er führt die Pflichtprüfung durch und bietet oftmals weitere Dienstleistungen an. Die Prüfungsvorgaben berücksichtigen die Größe des Unternehmens zu einem gewissen Teil: Liegt die Bilanzsumme einer Genossenschaft unterhalb einer Million Euro, wurden vor einigen Jahren Vereinfachungen gesetzlich geregelt. Die Prüfung ihres Jahresabschlusses muss nur noch alle zwei Jahre stattfinden, sonst ist der Jahrestakt üblich. Es besteht die Möglichkeit, diese Vereinfachungen auf Genossenschaften auszuweiten, deren Umsatz zwei Millionen Euro im Geschäftsjahr nicht übersteigt. Erreicht die Bilanzsumme den Betrag von einer Million Euro oder ist der Umsatz höher als zwei Millionen Euro, ist die jährliche Prüfung verpflichtend. Sie bezieht sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung des Lageberichts und der Buchführung. Der Genossenschaftsverband hat im Zuge dieser Prüfung auch die Bestimmungen der Satzung auf Erfüllung zu prüfen.

Zweck der Genossenschaften

Genossenschaft als Rechtsform, siehe auch GenGDie oberste Leitmaxime des Genossenschaftsgesetzes ist die Förderung ihrer Mitglieder. Die Mitgliederwirtschaften (Betriebe oder Privathaushalte) sollen Leistungen vom Gemeinschaftsunternehmen beziehen, für das sie selbst wiederum wirtschaften. Um dies zu gewährleisten, verfolgen Genossenschaften daher primär ökonomische Zwecke. Die Leistungsbeziehung von der Genossenschaft unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip, die Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft hingegen erfolgt automatisch durch den Beitritt.

Neben dem Förderungsprinzip gehören zum Wesenskern der Genossenschaft die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstverwaltung und das Identitätsprinzip.

Mit Identitätsprinzip ist gemeint, dass die Miteigentümer beziehungsweise Träger auch die Geschäftspartner, Abnehmer oder Lieferanten (siehe hierzu auch Artikel über Kreditoren im Lexikon) und gleichzeitig Eigenkapitalgeber (siehe hierzu auch Artikel Eigenkapital im Unternehmerlexikon) sind. So werden drei verschiedene Positionen von derselben Person eingenommen, weshalb man auch von der Dreifachbeziehung spricht.

In § 1 GenG ist festgesetzt, dass der Zweck einer Genossenschaft darin besteht, ihre Mitglieder in ihrem unternehmerischen Handeln zu unterstützen und ihre kulturellen oder sozialen Belange durch die gemeinsame Unternehmenstätigkeit zu fördern.

Ihre internationale Organisation ist die ICA (International Co-operative Alliance). Die ICA hat derzeit 272 Mitgliedsverbände in 94 Staaten weltweit. Sie vertritt damit indirekt rund eine Milliarde Mitglieder. Meist verfolgen Genossenschaften nicht ausschließlich wirtschaftliche Ziele, sondern sie sind auch als Wertegemeinschaften zu betrachten. Die grundlegenden Werte der ICA werden von dem Verband folgendermaßen aufgezählt: Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Förderung eigenständiger Entwicklung. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und bestärkt die wertebasierten Wirtschaftsmodelle der angeschlossenen Genossenschaften.

Beispiele und Besonderheiten eingetragener Genossenschaften

Die Mitglieder sind manchmal selbst als Unternehmer anzusehen, wie zum Beispiel in landwirtschaftlichen Genossenschaften, Handwerkergenossenschaften und Handelsgenossenschaften. Hier organisieren sich Landwirte, Handwerker oder Einzelhändler. Bei Wohnungsbaugenossenschaften, Genossenschaftsbanken und Konsumgenossenschaften zählen die Mitglieder zugleich auch als Geschäftspartner, also Kunden, Wohnungsnutzer usw.

Für Genossenschaftsbanken (auch: Kreditgenossenschaften) gilt neben dem Genossenschaftsgesetz (GenG) zusätzlich das Kreditwesengesetz (KWG). Weiterhin unterliegen sie der Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank.

Weitere bekannte Genossenschaften sind beispielsweise die taz (die tageszeitung), die DENIC (Registrierungsstelle der de-Domains) oder auch die im Steuerberatermarkt tätige DATEV.

In einigen Bereichen existieren Genossenschaften, die für die entsprechende Zielgruppe verpflichtend sind, etwa Deichachten, Realgemeinden und Jagdgenossenschaften. Diese nennt man auch Zwangsgenossenschaften.

Seit der Jahrtausendwende erleben Energiegenossenschaften einen Auftrieb. Von den aktuellen Neugründungen finden mehr als die Hälfte in den Bereichen Energie, Wasser und Umwelt statt. Derzeit haben über 80.000 Bürger in Deutschland an neuen Energiegenossenschaften Anteile gezeichnet. Pflege- oder Seniorengenossenschaften werden als Alternative zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Pflege in Selbsthilfe angesehen. In sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen agieren Genossenschaften. Neben den bereits erwähnten gibt es in Deutschland außerdem Genossenschaften im Kleingewerbe, für Kulturzentren, Gastronomie und Einzelhandel. Letzterer ist teilweise auch in den traditionsreichen Konsumgenossenschaften organisiert. Es gibt Ärztegenossenschaften oder auch ein genossenschaftlich geführtes Krankenhaus (Salzhausen). Die Privatschule Eichenschule Scheeßel ist ein Einzelbeispiel für eine genossenschaftliche Schule. Es gibt Einkaufsgenossenschaften, zum Beispiel die OSADL (Open-Source-Wirtschaft) oder auch die Genossenschaft Deutscher Brunnen, und letztlich noch die Beteiligungsgesellschaft mit der Freistellung von der Prospektpflicht nach Verkaufsprospektgesetz.

Geschichte

Im deutschsprachigen Raum wurden die ersten Genossenschaften Mitte des 19. Jahrhunderts gegründet. Hermann Schulze-Delitzsch in Sachsen und Friedrich Wilhelm Raiffeisen in Rheinland-Pfalz waren hier Vorreiter. Sie gründeten gleichzeitig die ersten Genossenschaften in Deutschland, ohne voneinander zu wissen.
Als Initialzünder der Genossenschaftsbewegung in Europa gilt Robert Owen. In seiner Baumwollspinnerei in Schottland unternahm er seit 1799 den Versuch, menschenwürdigere Arbeits- und Lebensbedingungen einzuführen.

Bereits aus dem Mittelalter sind Zusammenschlüsse wie die Innungen oder Knappschaften bekannt, die soziale und wirtschaftliche Interessen gemeinschaftlich organisiert haben. Das Bedürfnis zu solchen Zusammenschlüssen liegt auf der Hand – die Ausprägungen können in der Praxis recht unterschiedlich ausfallen.
Die ethischen Werte der Gründer liegen programmatisch jedoch nah beieinander. Im Kern sind dies Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität.

Historisch führten die unterschiedlichen Ansätze liberaler und sozialistischer Genossenschaften zu Konflikten, die sich bis heute auf die Gesetzgebung niedergeschlagen haben.

Eine Antwort auf „Genossenschaft“

  1. Unsere Wohnungsgenossenschaft hieß bis 2014 e.G. . Dann gab es eine neue Satzung und
    der Gegenstand hat sich geändert . Ab dann hieß die Genossenschaft eG .
    Frage .: Was macht das für einen Sinn ? MfG Olaf Schulz

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