Dauerfristverlängerung

Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen, hier: Dauerfristverlängerung

Umsatzsteuervoranmeldung nicht vergessen, hier: DauerfristverlängerungFristsetzungen vom Finanzamt – für viele Unternehmer und Selbstständige ein Ärgernis. Die Finanzämter gehen hier sehr rigoros vor und beharren starr auf den gesetzten Fristen, nicht selten flattern bei Versäumungen den Steuerpflichtigen recht rasch unangenehme Briefe mit Säumniszuschlägen und Androhung von Zwangsgeldern ins Haus. Auch für Unternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, gelten bestimmte Fristen zur Abgabe. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die festgelegten Fristen zu verlängern. Dazu kann ein Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ergänzend zu diesem Artikel empfehlen wir Ihnen auch den Beitrag zur Mehrwertsteuer im Lexikon.

Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung

Grundsätzlich sind selbstständige Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Das Finanzamt sieht hier bestimmte Voranmeldungszeiträume vor, die sich nach der Höhe der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer richten, bzw. bei Existenzgründern (siehe hierzu auch Artikel Gewerbeanmeldung im Unternehmerlexikon) im ersten Jahr nach Schätzung des zu erwartenden Umsatzes. Der Rhythmus für die Umsatzsteuervoranmeldung kann entweder monatlich oder quartalsweise festgelegt werden. Im ersten Jahr, in dem der Unternehmer zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet wird, ist jedoch uneingeschränkt die monatsweise Abgabe vorgesehen. Erst im Folgejahr kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die vierteljährliche Voranmeldung umgestellt werden. Grundvoraussetzung ist hierfür, dass sich die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr in einem Bereich von 1.000,01 Euro bis 7.5000 Euro bewegte.

Eine komplette Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung ist auch möglich: Betrug die gesamte Umsatzsteuerschuld im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 1000 Euro, kann der Selbstständige von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden und muss nur bis 10. Mai des Folgejahres eine gesammelte Umsatzsteuererklärung abgegeben.

Eine absolute Ausnahme stellen hier Kleinunternehmer (siehe auch Artikel Kleingewerbe in unserem Lexikon) gemäß § 19 UStG dar, sie sind nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet solange der Umsatz im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Jahres erwartungsgemäß 50.000 € nicht überschreiten wird.

Stichtage und Fristen

Sowohl für die monatliche als auch quartalsweise Voranmeldung gilt: Spätestens zum 10. des Folgemonats nach dem festgesetzten Voranmeldezeitraum müssen Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben.

Das bedeutet, für die „Quartalszahler“ gelten grundsätzlich die Stichtage:

  • 10.04. des Kalenderjahres
  • 10.07. des Kalenderjahres
  • 10.10. des Kalenderjahres
  • 10.01. des folgenden Kalenderjahres

Für die monatliche Abgabe gilt der 10. des Folgemonats, die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar muss zum Beispiel spätestens am 10. Februar beim Finanzamt eingegangen sein.

Achtung: Umsatzsteuer nicht vergessen!Da diese Abgabefristen viele Firmen in große Bedrängnis bringen – vor allem wenn die Buchhaltung vernachlässigt und somit nicht immer auf dem aktuellsten Stand ist – hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuerrecht die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung eingeräumt. Auf Antrag beim Finanzamt wird dem Unternehmer damit die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um genau einen Monat verlängert. Die gesetzliche Grundlagen für die Dauerfristverlängerung sind in § 16 und § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 46 bis § 48 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zu finden.

Wie wird eine Dauerfristverlängerung beantragt?

Die Dauerfristverlängerung ist ein formgebundener Antrag, eine Begründung ist nicht erforderlich. Sie wird mit dem Formular Vordruck USt 1H mittels ELSTER (das ist die Software für die Elektronische Steuererklärung vom Finanzamt) an das Finanzamt übermittelt. Seit dem Jahr 2011 muss die Dauerfristverlängerung auf dem elektronischen Weg beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Nur in einzelnen Ausnahmefällen akzeptiert das Finanzamt die Abgabe des Antrags in Papierform, z.B. wenn die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte darstellen würde.

Eine Dauerfristverlängerung muss nicht ausdrücklich vom Finanzamt genehmigt werden, deshalb ist es nicht selten, dass die Behörde auf den Antrag nicht reagiert und auch keinen Bewilligungsbescheid ausstellt. So lange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt, kann die Dauerfristverlängerung also in Anspruch genommen werden. In der Regel hat das Finanzamt aber auch keine Einwände gegen einen solchen Antrag.

Gültigkeit der Dauefristverlängerung

Die Dauerfristverlängerung ist unbegrenzt gültig, nicht nur für das laufende Jahr, sondern für alle Folgejahre, so lange das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt.
Damit eine Dauerfristverlängerung für das gesamte laufende Kalenderjahr gilt, muss der Antrag bis zu einem bestimmten Stichtag gestellt werden. Für die zur monatlichen Abgabe Verpflichteten ist dieser Stichtag der 10. Februar, für Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben, ist der 10. April maßgebend.

Übrigens: grundsätzlich zählen bei den Fristen immer nur die Werktage. Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den nächsten Werktag.

Welche Folgen hat eine Dauerfristverlängerung?

Durch eine Dauerfristverlängerung bleibt dem Streupflichtigen genau ein Monat mehr Zeit um die Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, unabhängig davon, ob die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich oder quartalsweise erfolgt. Bei Monatszahlern gibt es allerdings noch eine Besonderheit: sie müssen bei Beantragung einer Dauerfristverlängerung auch eine Sondervorauszahlung anmelden. Die Sondervorauszahlung wird auf 1/11 der im Vorjahr vorausgezahlten Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt.

Beispiel:
Das bedeutet, hat ein Unternehmer im Vorjahr eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 220.000 €, muss er bei einer Dauerfristverlängerung 20.000 € Sondervorauszahlung leisten. Sie ist jährlich bis spätestens 10. Februar zu entrichten, andernfalls werden Säumniszuschläge berechnet.

Diese Sonderzahlung muss geleistet werden weil verhindert werden soll, dass der Unternehmer durch die spätere Umsatzsteuerzahlung einen Zinsvorteil erlangen kann. Sie wird in der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres verrechnet und somit findet ein Ausgleich statt. Die Höhe der Sondervorauszahlung wird in jedem Jahr neu festgesetzt, maßgebend ist immer die angefallene Umsatzsteuer des Vorjahres. Achtung: die Sondervorauszahlung ist ohne Ausnahme am 10. Februar eines jeden Jahres fällig, es erfolgt keine gesonderte Zahlungsaufforderung. Wer diesen Termin verstreichen lässt, muss also mit Säumniszuschlägen rechnen. Wird die Sondervorauszahlung zu spät geleistet, ist die Dauerfristverlängerung trotzdem noch gültig.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, müssen keine Sondervorauszahlung leisten um die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen zu können. Beim Antrag zur Dauerfristverlängerung muss jedoch eine sog. 0 Meldung abgegeben werden, damit klar ist, dass eine Dauerfristverlängerung gewünscht ist.

Eine Dauerfristverlängerung kann jederzeit vom Finanzamt oder vom Unternehmer selbst widerrufen werden. Eine Begründung durch den Selbstständigen ist hierbei nicht notwendig, das Finanzamt hingegen muss einen Widerruf begründen. Eine häufige Begründung ist hierbei, dass der Steueranspruch gefährdet erscheint. Die kann z.B. bei laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungen der Steuerfahndung der Fall sein. Bei einem Widerruf darf das Finanzamt eine bereits geleistete Sondervorauszahlung einbehalten, eine Verrechnung erfolgt erst mit der endgültigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das jeweilige Kalenderjahr.

Wichtig: Die Dauerfristverlängerung gilt nur für die Umsatzsteuervoranmeldung! Die Fristen für die Zusammenfassende Meldung und auch die Umsatzsteuerjahreserklärung werden hiervor nicht berührt.

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