Bruttolistenpreis PKW

Bruttolistenpreis-PKW

Bruttolistenpreis-PKWDie Notwendigkeit den ursprünglichen Kaufpreis beziehungsweise den Bruttolistenpreis eines PKWs nachträglich in Erfahrung zu bringen, kann unterschiedliche Gründe haben. Dies kann der Kauf oder der Verkauf eines Gebrauchtwagens sein sowie die Ermittlung der Abschreibung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges oder die Möglichkeit Angebote von Händlern besser vergleichen zu können. Für das Finanzamt dient der Bruttolistenpreis als Berechnungsgrundlage, unter anderem für die 1%-Regelung. Auch die Versicherung kann Informationen zum Listenpreis, beispielsweise im Falle eines Diebstahls, verlangen.

Bruttowert zum Zeitpunkt der Erstzulassung

Der Bruttolistenpreis stellt den Bruttowert eines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung dar. Mit zu berücksichtigen sind die Umsatzsteuer sowie Sonderausstattungen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie die Kosten für die Zulassung oder Händlerrabatte bleiben dabei unberücksichtigt. Neben PKWs –  sowohl für Neu-, Gebraucht-, und Leasingfahrzeuge – kann der Bruttolistenpreis auch für Transporter, Lkws, Geländefahrzeuge, Wohnwagen und Motorräder berechnet und angewendet werden. Häufig bestimmen das Finanzamt und Versicherungen den Bruttolistenpreis selbst. Eine Kontrolle schadet jedoch nicht und kann sich lohnen. Informationen zum Bruttolistenpreis lassen sich beim Autohändler erfragen oder über Datenblätter großer Automobilhersteller im Internet finden.

Bruttolistenpreis im Rahmen der 1 %-Regelung

Auto, KFZ: Kilometerpauschale bei den Reisekosten, BeispielrechnungSowohl für Selbstständige als auch für Arbeitnehmer spielt der Bruttolistenpreis des Dienstwagens eine Rolle. Für Arbeitnehmer stellt die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens eine indirekte Entlohnung (geldwerter Vorteil) dar, die sowohl dem Lohnsteuerabzug als auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Sie ist dem Einkommen mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises hinzuzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung umfasst auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie sind mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzuzurechnen.

Für Selbstständige wird der Firmenwagen dem Betriebsvermögen zugeordnet, wenn der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 % beträgt. Es ist jedoch ein Privatanteil für die Einkommensteuer gemäß der 1 %-Regelung anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Nach der Regelung beträgt die monatliche Privatnutzung 1 % des auf volle Hundert abgerundeten Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung wie  beispielsweise Diebstahlsicherung und Navigationsgerät. Der Bruttolistenpreis ist gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.

Der Bruttolistenpreis reduziert sich für rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge sowie Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge um einen gewissen Betrag pro kWh Batteriekapazität bis zu einem Maximalbetrag. Der Entwicklungsfortschritt in der Batterietechnologie wird dabei berücksichtigt. Die abzugsfähige Summe reduziert sich pro Jahr um 50 € pro kWh, der Maximalbetrag um je 500 €.

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