Betriebssteuern

Betriebssteuern

BetriebssteuernDer Begriff der Betriebssteuern ist aus zwei Blickwinkeln her zu verstehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht versteht man unter Betriebssteuern die Steuern, die auf den Gewinn des Betriebes anfallen. Die Rechtsform des Unternehmens ist hierbei irrelevant.

Vom Einkommensteuergesetz her gesehen sind alle betrieblich veranlassten bzw. durch den Betrieb verursachte Steuern Betriebssteuern.

Die Betriebssteuern umfassen damit Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuern für betriebliche Grundstücke, Kraftfahrzeugsteuer für betriebliche Fahrzeuge, Körperschaftsteuer sowie Verbrauchssteuern.

Betriebssteuern können einkommensteuerrechtlich für gewöhnlich nach § 4IV EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Ausnahme stellt hier die Gewerbesteuer dar.

Abzugsfähige und nichtabzugsfähige Betriebssteuern

Bei den Betriebssteuern unterscheidet man zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Betriebssteuern. Zu den abzugsfähigen Betriebssteuern gehören die Grunderwerbssteuer, die Grundsteuer sowie die Kfz-Steuer und Zölle. Zu den nichtabzugsfähigen Betriebssteuern gehören Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Abzugsfähige Betriebssteuern wirken sich ganz direkt auf den zu versteuernden Gewinn aus. Einige der abzugsfähigen Steuern können aktiviert und abgeschrieben werden. Andere gehen in die Gewinn- und Verlustrechnung ein – so beispielsweise die Kfz-Steuer für Dienstwagen. Diese abzugsfähigen Steuern werden als sofort abzugsfähige Betriebssteuern bezeichnet. Sie werden auf Aufwandskonten verbucht. Aktivierungspflichtige Betriebssteuern werden als Anschaffungsnebenkosten verbucht.

Steuerbelastung und Rechtsform

Die Betriebssteuer in dem Sinne, dass der Gewinn des Unternehmens besteuert wird, bleibt unberührt von den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers. Das Steuersubjekt ist hier nicht der Eigentümer, sondern das Unternehmen selbst. Damit ist die vom Unternehmen abzuführende Betriebssteuer auch unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Der Gewinn des Betriebs wird unabhängig davon versteuert, ob es sich beim Unternehmen um eine GmbH, eine AG oder um eine Einzelunternehmung handelt. Auf diese Weise soll eine Wettbewerbsverzerrung zwischen einzelnen Unternehmen ausgeschlossen und Wettbewerbsneutralität gesichert werden. Konkret bedeutet dies, das unabhängig von den Eigenschaften des Unternehmens immer dieselben Nettobeträge vom selben Bruttogewinn bleiben. Ein Ziel der Betriebssteuer ist damit, vergleichbare steuerliche Bedingungen bei der Überlassung von Eigenkapital zu schaffen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Bildung von Eigenkapital durch eine niedrige Besteuerung der Gewinne.

Steuerliche Belastung von Gewinnen

In Hinsicht auf ausgeschüttete Gewinne gibt es unterschiedliche steuerliche Möglichkeiten für ein Unternehmen. So können Ausschüttungen ganz oder teilweise der Einkommenssteuer unterworfen werden. Die auf den Ausschüttungen lastende Betriebssteuer kann ebenfalls ganz oder teilweise auf die Einkommenssteuer angerechnet werden. Ausschüttungen können auch völlig von der persönlichen Besteuerung ausgenommen werden.

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