Antrag Freistellungsbescheinigung

Antrag Freistellungsbescheinigung

Antrag Freistellungsbescheinigungine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG befreit bestimmte Leistungsempfänger vom gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug bei Bauleistungen. Durch den einhergehenden Wegfall von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bedeutet sie sowohl für Auftraggeber- wie auch für Auftragnehmer- eine erhebliche Verfahrenserleichterung im Geschäftsverkehr.

Steuerausfälle als Gesetzesinitiative

Im Baugewerbe hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine ausgedehnte Subunternehmerkultur etabliert. Umfangreiche, meist im Ausland endende Subunternehmerketten bergen dabei regelmäßig die Gefahr von Ausfällen beim Umsatz- und Einkommensteueraufkommen. Die Baubranche wird daher als Risikobranche eingestuft. Um jener Gefahr entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber mit Beginn des Jahres 2002 das Einkommensteuergesetz um den Teil VII. „Steuerabzug bei Bauleistungen“ ergänzt. Der Grundgedanke der Gesamtvorschrift verlagert einen Teil der Steuererklärungs- und Abführungspflichten vom Erbringer der Bauleistung (Leistender) hin zum Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger).

Durch dieses Vorgehen wird zumindest ein Teil der zu erwartenden Steuerlast innerhalb einer Subunternehmerkette bis hin zum ursprünglichen Auftraggeber bzw. zum Bauträger transferiert – und damit in umsatzstärkere und meist unbedenklichere Regionen.

Gesetzgeberische Intention war neben der gleichmäßigen und gerechten Erhebung von Einkommensteuer auch die Eindämmung der zunehmenden illegalen Beschäftigung im Baugewerbe. Letzteres war für das Gesetz namensgebend.

Steuerabzug bei Bauleistungen

Der Begriff der Bauleistungen ist weit auszulegen. Bauleistungen umfassen neben der worteigenen Erschaffung von Bauwerken zusätzlich die Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden, wie auch die Änderung und sogar die Beseitigung von Bauwerken. Damit sind nicht nur Bauträger potentiell hiervon betroffen- nahezu jeder Gewerbetreibende, Land- und Forstwirt, Freiberufler, aber auch Vermieter kann in diesem Zusammenhang zum Steuerabzug verpflichtet werden.

Die persönliche Voraussetzung für den Abzug richtet sich schlussendlich aber nach dem Umsatzsteuergesetz: Unternehmer im Sinne des §2 UStG werden als Empfänger von Bauleistungen nach §48 EStG dazu verpflichtet, die zugrundeliegende Bauleistung bei der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines Voranmeldungsverfahrens anzuzeigen. Vergleichbar mit der Umsatzsteuervoranmeldung ist in der Anmeldung für Bauleistungen der Wert der bezogenen Leistung zu erklären und die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen. Diese beträgt dabei 15% des Bruttowertes der Leistung und wird fällig am zehnten Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, welcher dem Kalendermonat entspricht. Der Steuerbetrag ist dabei an das Finanzamt zu zahlen, welches für die Besteuerung des Leistenden zuständig ist. Auf Rechnung dessen ist der Betrag zu entrichten und wird auf seine originären Steuerschulden nach einer Prioritätenrangfolge (§48c Abs. 1 EStG) angerechnet.

In der Folge wird die Verantwortung für die korrekte Erklärung und Entrichtung zumindest teilweise vom Leistungserbringer genommen, welcher in einer Vielzahl der Fälle wegen eines ausländischen Unternehmensursprungs seine bundesdeutschen Steuerpflichten mangels Kenntnis nicht- oder nur unzureichend- wahrnehmen kann.

Zur Entrichtung und Anmeldung dieser sogenannten Bauabzugsteuer sind grundsätzlich alle unternehmerisch tätigen Empfänger von Bauleistungen verpflichtet, es sei denn der Wert der bezogenen Leistungen erreicht nicht die gesetzlich festgelegten Bagatellgrenzen (siehe §48 Abs. 2 EStG). Von der Verpflichtung sind solche Leistungsempfänger ebenfalls befreit, die von dem jeweils Leistenden eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG erhalten haben.

Freistellungsbescheinigung

Durch das Einfügen des §48b EStG wurde eine Möglichkeit geschaffen, die das o.g., zusätzliches Anmeldungs-Abrechnungs-Verfahren entbehrlich macht. Diese Freistellungsbescheinigung ist letztlich nur eine verbriefte Aussage darüber, dass- ausgehend vom bisherigen steuerlichen Verhalten des Leistenden- von einem erhöhten Risiko des Steuerausfalls nicht auszugehen ist. Wenn der Erbringer einer Bauleistung also von seinem zuständigen Finanzamt im offiziellen Schreiben eine Art Unbedenklichkeit bescheinigt bekommt, dann kann der Empfänger jener Leistung auf die Entrichtung des 15-prozentigen Steuerabzugs verzichten.

Antrag Freistellungsbescheinigung

Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung hat der Leistende beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Es gibt hierfür keinen amtlichen Vordruck, die Antragstellung hat demnach formlos zu erfolgen. Beantragt werden kann eine solche Bescheinigung für die Durchführung einer konkreten Bauleistung. Die Leistungsempfänger sind in diesem Fall von Amtswegen über die Erteilung der Freistellung in Kenntnis zu setzen, siehe §48b Abs. 4 EStG. In diesem Fall ist eine unbefristete Bescheinigung möglich. Sofern ein Antrag ohne spezifische Bauleistung gestellt wird, so wird die resultierende Bescheinigung zeitlich begrenzt. Die zeitliche Befristung kann und wird in Folgebescheinigungen bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zwar auf mehrere Jahre ausgedehnt, eine dauerhafte Freistellung wird dagegen nicht bescheinigt.

Mit dem Antrag erklärt sich der Antragsteller einverstanden, dass die notwendigen Daten in einem zentralen Register beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst werden. Aus diesem Zentralregister können Auftraggeber anschließend erteilte Freistellungsbescheinigungen erfragen, um so die nötigen Informationen über ihre Pflichten zur Steueranmeldung und -entrichtung zu erhalten.

Antragsvoraussetzungen

Die Finanzbehörde prüft und bescheinigt im Antragsverfahren, ob der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Neben der Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten ist dies die einzige Anforderung für die Erteilung. Ob ein zu sichernder Steueranspruch gefährdet erscheint, kann letztlich nicht mit absoluter Sicherheit entschieden werden. Daher erfolgt auf Seiten des Finanzamtes eine summarische Prüfung der vergangenen Jahre, hinsichtlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Antragstellers. Schwerpunkt dieser Prüfung ist die fristgerechte und ordnungsmäßige Erfüllung der Anzeige-, Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen des Steuerpflichtigen. Regelmäßig wird der Steueranspruch als gefährdet gesehen, wenn offene Steuerschulden existieren, wenn Säumnis bei Zahlungen oder Verspätungen bei der Steuererklärungsabgabe vorlagen, oder wenn sonstige Vorkommnisse wie Buß- oder Strafverfahren zu Unregelmäßigkeiten im Besteuerungsverfahren geführt haben. Die summarische Prüfung lässt den jeweiligen Bearbeiter dabei abwägen, welche Konsequenzen aus dem steuerlichen Verhalten der Vergangenheit gezogen werden können. Auch bei minimalen Bedenken ist die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung mit enger zeitlicher Befristung denkbar.

Für Baugewerbetreibende ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht nur wegen des vereinfachten Besteuerungsverfahrens eine Notwendigkeit, sondern auch als Ausdruck der geschäftlichen Integrität.

Haftung des Leistungsempfängers

Jedoch haben nicht nur die Leistenden ein gesteigertes Interesse an der Freistellungsbescheinigung. Auch die Empfänger der Bauleistungen sind gut beraten, auf die Vorlage der Bescheinigung zu bestehen, oder zumindest den elektronischen Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen. Sofern der Steuerabzug für Bauleistungen nicht oder in unzutreffender Höhe durchgeführt wird, obliegt dem Leistungsempfänger für jene Beträge eine unmittelbare Haftung.

 

 

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